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4 provisions
Art. 1 Zweck
1) Diese Verordnung regelt nähere Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäss Art. 17 des Gesetzes.
2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Richtlinie 98/7/EG des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX-4.03) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Art. 2 Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Die Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäss Anhang des Gesetzes ist unter Beachtung der folgenden Punkte zu verstehen:
a) die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich gross und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet;
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe;
c) die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage (Duchschnitt über 4 Jahre) oder (im Fall von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 (also 365/12) Tagen angenommen wird;
d) das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Bei der Rundung auf eine bestimmte Dezimalstelle ist folgende Regel anzuwenden: Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die betreffende Dezimalstelle folgt, grösser als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.
Art. 3 Berechnungsmethode
Das anwendbare Lösungsverfahren muss zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen des Anhangs zu dieser Verordnung führen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef