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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Bilderne" in Mörel und Filet

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Auengebiet "Bilderne" auf Gebiet der Gemeinden Mörel und Filet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Art 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.334 c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume; d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt; e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes; h) die periodische Inventur der Tier- und Pflanzenwelt mit einem entsprechenden Biotopmonitoring.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für den Schutz, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; c) die künstliche Uferstabilisierung und Wasserführung; d) die Störung der Fauna; e) das Ablagern von Material sowie Terrainveränderungen; f) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen; g) das Campieren; h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art; i) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; j) das Befahren des Rottens mit Booten; k) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); l) das Ausbringen von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln; m) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen; n) die Beweidung. 451.334

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Bestehende Nutzungen des Gebietes (Sportplatz Sand, Vita Parcours und Wanderweg) und der Unterhalt der Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.

Art. 6

Aufsicht 1 Das Naturschutzpersonal, der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7

Strafe 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.334 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.03.1998 01.05.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/1998 451.334 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.03.1998 01.05.1998 Erstfassung BO/Abl. 18/1998

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