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Alp- und Weidregulativ der Gemeinde Maladers

Chur · 941 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 Alp- und Weidregulativ
  2. Art. 2
  3. Art. 3 soren von der Alpgenossenschaft zu wählen. Rechnungs-
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Alpen
  6. Art. 6 Alp Urden
  7. Art. 7 Alp First
  8. Art. 8 Alpentladung
  9. Art. 9 Sommer-
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Weiden
  14. Art. 14 Weidrodung
  15. Art. 15 Pachtdauer
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Entzug einer
  22. Art. 22 Alpverpflichtung
  23. Art. 24 Inkrafttreten

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23 provisions

Art. 1 Alp- und Weidregulativ

Alpen und Heimweiden bilden einen Bestandteil des poli- Eigentumstischen Gemeindebesitzes. Nutzniesser sind die Viehbesitzer (Alp- verhältnis genossen) der Gemeinde Maladers. Jährlich wiederkehrende Anschaffungen für den Alpbetrieb ist Sache der Alpgenossen.

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Art. 2

Die Oberaufsicht über die Alpen und Weiden fällt in den Oberaufsicht Tätigkeitsbereich des Gemeindevorstandes. Die erste Aufsicht steht und Betrieb dem Alp- und Weidfachchef zu, der Mitglied des Gemeinderates ist. Die Alpgenossen wählen aus ihrer Mitte oder bestimmen auf der Alpgenossen- «Rood» den Alpmeister, der für die Bestellung des Personals und die me Überwachung des Alpbetriebes zuständig ist. Es bleibt den Alpgenossen freigestellt, ob sie für die Alp Urden und First je einen Alpmeister oder zum Alpmeister einen «Kavigen» wählen wollen. Die Gemeinde bezahlt an den (die) Alpmeisterlohn (löhne) Fr. 150.-. Für die Abnahme der Alprechnung sind zwei Rechnungsrevi- Wahl

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Art. 3 soren von der Alpgenossenschaft zu wählen. Rechnungs-

Über die Ladung und Entladung der Alpen entscheidet Aipbetrieb der Alpmeister. Weiter besorgt er den Einzug der Hirtenlöhne und entlöhnt das Personal auf Ende Alpzeit. Die Rechnungsablage hat auf Ende Jahr durch den (die) Alpmeister zu erfolgen.

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Art. 4

Der Alpmeister ist gehalten, rechtzeitig für das Alpper- Alppersonal sonal zu sorgen. Es steht dem Alpmeister frei, eine Interessenversammlung einzuberufen zur Besprechung der Personalbestellung und dessen Entlöhnung. Das Personal steht unter Aufsicht und Kontrolle des Alpmeisters und hat sich seinen Weisungen zu fügen.

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Art. 5 Alpen

Die Viehanmeldungen für die Alpen Urden und First Anmeldungen haben aufgrund der Amtsblattpublikationen definitiv bis zum 15. Februar schriftlich an die Gemeindekanzlei zu erfolgen, wobei dann ein Einschreibgeld von Fr. 30.— inkl. Sömmerungstaxe pro Stück Vieh in Rechnung gestellt wird. Wird diese Gebühr nicht einbezahlt, ist die Anmeldung als nicht erfolgt zu betrachten. Bei Abmeldungen, die erst nach dem 1. Mai erfolgen, wird der Abmeldungen Betreffende mit der halben Sömmerungstaxe sowie Einschreibgeld belastet. Abmeldungen vor dem 1. Mai müssen schriftlich gemacht werden, wonach das Einschreibgeld bei solchen Fällen nicht mehr zurückerstattet wird. Ausnahmen: Notschlachtung; Ausmerzaktion bei begründetem Fall; für Tiere, die an den Nutzviehhandel gehen, gelten die Bestimmungen Ziffer 2 und 3; Todesfall des Betriebsinhabers.

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Art. 6 Alp Urden

Die auf 80 Kuhweiden festgesetzte Kuhalp Urden sollte vorwiegend mit Kühen bestossen werden. Es sind zur Sömmerung berechtigt: 1. Kühe der Bürger 2. Kühe der Niedergelassenen 3. Kälber der Bürger 4. Kälber der Niedergelassenen Bei grösserer Anmeldung haben diejenigen mit der grössten Stückzahl zu weichen und haben dafür Gelegenheit, die entsprechende Zahl Kälber auf der Alp First zu plazieren. Über die festgesetzte Zahl hat der Genossenschaftsstier Sömmerungsrecht, ohne Bezahlung der Weid- und Sömmerungstaxen.

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Art. 7 Alp First

Auf der Alp First, die auf 70 Weiden festgesetzt ist, sind zur Sömmerung berechtigt: 1. Rinder und Mesen der Bürger 2. Rinder und Mesen der Niedergelassenen 3. Kälber, welche in Urden nicht gesömmert werden können (Art. 6). Nicht kastrierte Kalb- und Mesestiere dürfen nicht gesömmert werden 4. Schafe der Bürger und Niedergelassenen

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Art. 8 Alpentladung

Für die Alp Urden gilt bei normalen Witterungsverhältnissen der 20. September, für die Alp First der 26. Serptember als Alpentladungstag.

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Art. 9 Sommer-

Bürger Nieder- Auswärtige grasmiettaxen gelassene 1 Kuh oder Rind 21.50 26.— 31.50 1 Mese 15.— 18.— 21.50 1 Kalb 7.50 8.50 13.50 1 Schaf 2.— 3.— —.— 1 Schwein 2.— 3.— 4.— Ein Stück Grossvieh, das am 31. Mai über ein Jahr alt wird, ist als Mese, ein solches, das über 2 Jahre zählt, ist als Rind zu betrachten und zu berechnen.

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Art. 10

Jeder Alpgenosse, der eigene, milchgebende Kühe in die Schweine- Alp Urden stellt, ist berechtigt, dort auch Schweine zu sömmern und SOmmerung zwar gemäss nachstehenden Bestimmungen. 1-3 Kühe berechtigen zur Sömmerung von 1 Stück, 4 und mehr Kühe von 2 Stück. Im Maximum darf auf je 3 Kühe 1 Schwein plaziert werden. Bei höherer Anmeldung entscheidet die Zahl der Kühe der betreffenden Alpgenossen, in einschlägigen Fällen das Los. Es ist den Alpgenossen nicht gestattet, fremde Schweine anzunehmen. Sollte sich im Laufe des Sommers Schottenmangel einstellen, so haben diejenigen mit dem kleinsten Milchertrag zu weichen. Ungeringelte und ungezeichnete Schweine dürfen nicht aufgetrieben werden. Wer die Schweine vor dem 10. August heimholt, hat Anrecht auf Taxreduktion auf zwei Drittel des Ansatzes. Es ist ein angemessenes Wartgeld zu Gunsten der Alprechnung einzuziehen. Anmeldungen bis 10. Mai an den Alpmeister.

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Art. 11

Über die Heimnahme von erkrankten Tieren entscheidet Heimnahme vorerst der Senn bzw. der Hirt, auf jeden Fall aber die Organe der Von Tieren Viehversicherungsanstalt. Auswerfende oder verworfene Tiere sind unter allen Umständen heimzunehmen.

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Art. 12

Jeder Alpgenosse ist verpflichtet Gemeindewerk in den Gemeindewerk Alpen auf Einteilung hin zu leisten (z.B. Schneerood). Es steht der Alpgenossenschaft frei, die Höhe des Taglohnes festzusetzen. Für Stellvertretung muss jeder Alpgenosse selbst sorgen. Weidräumung, Düngung, Zaunerstellung etc. ist Sache der Alpgenossenschaft.

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Art. 13 Weiden

Damit auf den Heimweiden eine bessere Nutzung mög- Nutzungsart lich ist, werden diese den interessierten Bauern durch die Alpgenossenschaft parzellenweise, nach Möglichkeit am Stallstandort nächstliegend, in Pacht abgetreten. Die Parzellengrösse ist auf die GVE jedes einzelnen Bauern, aber auch nach Mölichkeit auf natürliche Grenzen (Wege, Wald) bezogen, abzutreten. Die Zuteilung erfolgt an der Alpgenossenschaftsversammlung un- Zuteilung ter Anwesenheit aller Heimweidepächter nach folgendem Schlüssel: 50% nach Rinder GVE 50 % nach der örtlichen bewirtschafteten Fläche Die Weiden müssen in ganze und halbe ha eingeteilt werden. Berechtigung Berechtigt sind vorweggenommen alle Gross- und dann erst Kleinviehbesitzer von Maladers, die die Parzellen selbst bewirtschaften und mit den eigenen Tieren beweiden. Zäunung Grundsätzlich müssen die Pächter ihr Vieh in genügend festen Zäunen (1—2-fach gespannte, stärkere Drähte) halten. Der Elektrozaun kann, soweit er genügend ausbruchsicher ist, verwendet werden. Nach Schliessung des Weidganges im Herbst sind die Drahtzäunungen und dergleichen abzulegen oder zu entfernen. Maschenzäune sind in jedem Fall zu entfernen. Bei öffentlichen Wanderwegen sind Zäune mit Legenen oder Drehkreuzen zu errichten.

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Art. 14 Weidrodung

Die Weidrodung richtet sich nach der forstamtlichen genehmigten Wald-/Waldweideausscheidung und dessen Dienstbarkeitsvertrag. Jeder Pächter ist nach der definitiven Übergabe der Parzelle verpflichtet, diese in Ordnung zu halten und sie mit Bewilligung des Forstdienstes von Stauden und Jungbäumen zu säubern. Der Weidepflege und -düngung, gemäss Stoffverordnung ist nur das Ausbringen von Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger gestattet, ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Beeinträchtigung Die Einfriedung von Allmende zu Wiesboden, die Ablagerung Wen xtrages VON Stauden, Steinen, Geröll und Schutt auf Weiden, Aushub und Abführen von Pflanzenerde sowie jede Handlung, die den Weidertrag schmälert, ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes gestattet.

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Art. 15 Pachtdauer

Die Parzellen werden auf 3 Jahre verpachtet. Eine Weiterverpacht ist nicht erlaubt. Wird gepachtetes Land aus irgend einem Grunde nicht mehr bewirtschaftet, fällt es unter schriftlicher Mitteilung an die Gemeinde zurück, die es bzw. die Alpgenossenschaft dem pachtinteressierten Anlieger auf Zusehen hin verpachten kann. Neuzuteilungen Ist nach Ablauf der Pachtdauer keine Neuzuteilung infolge Neuinteressenten nötig, so verlängert sich die Pacht um weitere 3 Jahre. Grundsätzlich hat jeder Pächter nach Ablauf der Pachtdauer wieder als erster Anrecht auf seine Parzelle. Wird die Nachfrage aber allgemein grösser, oder wird ein Neuinteressent standortnah, muss er sich Teilabtretungen von seiner Parzelle gefallen lassen. Vorbehalten bleiben auch Änderungen in Krisen- und Kriegszeiten. Neu interessierte Pächter müssen eine schriftliche Anmeldung an die Gemeinde bzw. Alpgenossenschaft richten. Einer solchen können Teile der Reservezone sofort zugeteilt werden, bis nach Ablauf der Pacht eine Neuzuteilung standortnah möglich ist.

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Art. 16

Die Reserveparzellen können auf Zusehen hin den An- Reserveliegern überlassen werden. parzellen

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Art. 17

Der Pachtzins beträgt pro 50 Aren Weidezuteilung jähr- Pachtzinse lich Franken 20.- und wird einmal jährlich im Frühjahr durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Der Jahrespachtzins bleibt während einer dreijährigen Pachtdauer unverändert, vorbehalten bleiben Zuteilungsänderungen. Der Gemeindevorstand ist berechtigt auf eine neue Pachtdauer den Zins zu indexieren, ausgehend von der Erstfestsetzung. Im Sommer während der Alpzeit dürfen pro Landwirt maximal 2 Heimkühe sowie Kälber, die nach dem 1. Februar geboren sind, auf die Allmend getrieben werden.

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Art. 18

Der Weidgang richtet sich nach der Vegetation. Weidgang Vieh, das vorzeitig aus der Alp genommen wird, kann mit Zustim- Beschränkung mung der Alpgenossenschaft auf die Allmend gelassen werden. er arechte Verstelltiere, welche nicht in der Gemeinde gewintert werden, dürfen nicht auf die Weide getrieben werden. Im Frühjahr und Herbst darf selbstgewintertes Vieh in beliebiger Zahl auf die Allmend getrieben werden.

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Art. 19

Für das Einführen des Wassers in die Parzelle ist die Ge- Wasser in meinde behilflich und stellt pro Parzelle einen Lärchenstamm für 4“ Parzellen einen Brunnentrog zur Verfügung. Badewannen und dergleichen sind untersagt. Die. Tränkeanlagen und Unterhaltsarbeiten an Leitungen ist Sache des Pächters. Im Herbst sind die Wasserleitungen und Brunnen zu entleeren. Manipulationen am Gemeindenetz sind untersagt.

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Art. 20

Benötigt die Gemeinde für bauliche oder andere Bedürf- Gemeindebedarf nisse Teile einer Parzelle, ist diese unentgeltlich abzutreten. An Barzellen- Das öffentliche Interesse, so z.B. das begehbar bleiben von Spa- Öffentliches zier- und anderen Wegen muss gewährleistet bleiben. Die gegen- !nteresse seitige, voraussichtige Rücksichtnahme gilt als Grundsatz.

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Art. 21 Entzug einer

Die Pächter sind verpflichtet, ihre Parzellen in Ordnung Fachtparzelle bzw. von Verwucherungen und Verunkrautung frei zu halten. Vernachlässigt einer diese Sorgfaltspflicht, so kann ihm nach zweimaliger Mahnung durch den Gemeindevorstand bzw. die Alpgenossenschaft die Pacht frühzeitig gekündigt werden.

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Art. 22 Alpverpflichtung

Jeder Viehbesitzer, welcher Heimweiden beansprucht, ist verpflichtet sämtliches Vieh auf den gemeindeeigenen Alpen zu sömmern, sofern er nicht auf eigenem Land (inkl. Privatpachtland) alpt. Sind die Gemeindealpen mit einheimischem Vieh genügend bestossen, fällt diese Verpflichtung dahin. Über Ausnahmen und über die Bestossung entscheidet der Alpvorstand. Straf- Art. 23, Widerhandlungen gegen dieses Alp- und Weideregulativ bestimmungen werden von der Alpgenossenschaft bzw. vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 1000. geahndet, dessen Gelder in die Gemeindekasse fliessen. Gegen Entscheide der Alpgenossenschaft kann innert 20 Tagen schriftlich begründet an den Gemeindevorstand rekurriert werden. Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 20 Tagen an das Verwaltungsgericht, bzw. Zivilgericht betreffend Weidezuteilung, weitergezogen werden. Die Entscheide jeder Behörde sind mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Alle in diesem Regulativ nicht erwähnten Fälle werden durch den Gemeindevorstand in Berücksichtigung der Umstände entschieden.

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Art. 24 Inkrafttreten

Das vorliegende Alp- und Weidregulativ, Art. 1-12 ist nach Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 11. Mai 1979 in Kraft sowie Art.2 Abs. 1 und Art. 22 seit 13. April 1984, und Art. 13-23 durch den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. November 1994. Das bisherige Alp- und Weidregulativ vom 26. Mai 1956 und spätere Beschlüsse werden damit aufgehoben. Namens des Gemeindevorstandes Maladers Gemeindepräsident: Thomas Jucker Gemeindeschreiber: Jürg Sprecher

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