Befugnisse des Amts (Art. 2 Abs. 2 Bst. e, 4, 5 und 6 BBiG)
1 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) kann Weisungen und Empfehlungen
über die Anwendung der Gesetzesbestimmungen oder über die interne Organisation der für die Berufsbildung zuständigen Verwaltungseinheiten und Institutionen erlassen.
2 Das Amt bereitet zuhanden der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) die Aufträge vor, die mit den Anbietern der Berufsbildung abgeschlossen werden. Diese müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen.
3 Das Amt kann alle Massnahmen zur Betreuung und Begleitung treffen, um
den Lernenden den Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Es kann insbesondere Betreuungs- oder Begleitungsvereinbarungen aufstellen. Es kann
diese Befugnis insbesondere an die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten
und die Schulen mit Praktikum übertragen.
Art. 2
Berufsbildungskommission – Zusammensetzung (Art. 7 BBiG)
1 Die Personen, die in der kantonalen Berufsbildungskommission (die Berufsbildungskommission) die Organisationen der Arbeitswelt vertreten, werden
der Direktion von diesen Organisationen zur Ernennung durch den Staatsrat
vorgeschlagen.
2 Die Berufsbildungskommission überträgt einem ihrer Mitglieder das Vizepräsidium.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts ist Mitglied der Berufsbildungskommission.
Art. 3
Berufsbildungskommission – Organisation und Einberufung
(Art. 8 BBiG)
1 Die Berufsbildungskommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2 Sie kann zudem auf Verlangen des Amts oder der Mehrheit der Mitglieder
einberufen werden.
Art. 4
Berufsbildungskommission – Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden (Art. 9 Abs. 2 Bst. e BBiG)
1 Die Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden werden mindestens
alle fünf Jahre revidiert, oder wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Lohnfestlegung um mindestens 2 % verändert hat.
2 Bevor die Berufsbildungskommission Lohnempfehlungen erlässt, holt sie
über die Lehraufsichtskommissionen die Stellungnahme der Organisationen
der Arbeitswelt ein. Die Lehraufsichtskommissionen können weitere betroffene Kreise konsultieren und eine eigene Stellungnahme abgeben.
Art. 5
Berufsbildungszentren – Organisation (Art. 12 BBiG)
1 Die Berufsbildung wird von den folgenden Berufsbildungszentren erteilt:
a) Gewerbliche und Kaufmännische Berufsfachschule Bulle (EPAC);
b) Gewerbliche und Industrielle Berufsfachschule Freiburg (GIBS);
c) Kaufmännische Berufsfachschule Freiburg (KBS);
d) Berufsfachschule Soziales – Gesundheit Posieux (ESSG);
e) Lehrwerkstätten Freiburg (LWF);
f) Interprofessionelles Weiterbildungszentrum Granges-Paccot (IWZ).
Art. 6
Berufsbildungszentren – Qualitätssicherung
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Berufsbildungszentren ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem einführen und anwenden.
Art. 7
Berufsbildungszentren – Kursangebot (Art. 13 BBiG)
1 Das Amt ergreift alle Massnahmen, um im Kanton den obligatorischen Unterricht der anerkannten Ausbildungen sowie der eidgenössischen Berufsmatur nach Lehrabschluss anbieten zu können.
2 In der Regel ist für die 3- und 4-jährige berufliche Grundbildung sowie für
die eidgenössische Berufsmaturität nach Lehrabschluss ein minimaler Klassenbestand von 10 Personen erforderlich, um eine Klasse bilden zu können;
für die 2-jährige berufliche Grundbildung und für die Vorbereitung auf die
berufliche Grundbildung ist ein Klassenbestand von 8 Personen erforderlich.
3 Eine Klasse kann in der Regel erst aufgeteilt werden, wenn alle Plätze im
Schulzimmer besetzt sind.
4 Von den Absätzen 2 und 3 kann abgewichen werden, um neben den Amtssprachen des Kantons auch folgenden Kriterien Rechnung tragen zu können:
a) die Unterrichtskosten und die Möglichkeit, von einem interkantonalen
Kursangebot zu profitieren;
b) die Art, die Dauer und die Anforderungen der Ausbildung sowie die
Empfehlungen des Bundes;
c) der innovative Charakter der Ausbildung;
d) die Synergien mit den übrigen Verantwortlichen und Partnern der
Berufsbildung.
Art. 8
Berufsbildungszentren – Anstellung (Art. 36 und 37 BBiG)
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren werden auf
Stellungnahme des Amts angestellt.
2 Das Lehrpersonal wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des
betreffenden Berufsbildungszentrums und auf Stellungnahme des Amts angestellt.
3 Befristet angestelltes Lehrpersonal wird von der Direktorin oder vom Direktor des betreffenden Berufsbildungszentrums im Einvernehmen mit dem Amt
angestellt.
Art. 9
Berufsbildungszentren – Weiterbildungskurse
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren können Weiterbildungskurse, die für das Lehrpersonal organisiert werden, für obligatorisch erklären.
Art. 10
Berufsbildungszentren – Bedingungen für die Ausbildungsgänge
(Art. 14 BBiG)
1 Der Besuch einer vom Staat angebotenen Grundbildung kann an Bedingungen geknüpft werden, die nach der Zulassung der lernenden Person aufgestellt werden, um den reibungslosen Verlauf des Ausbildungsgangs zu
gewährleisten.
2 Das Amt legt diese Bedingungen von Fall zu Fall und je nach der Situation
und den Bedürfnissen der lernenden Person in einer Weisung fest.
Art. 11
Berufsbildungszentren – Betreuung der Lernenden (Art. 14 Bst. c
BBiG)
1 Die Berufsbildungszentren sorgen für eine ausreichende Betreuung der Personen, die bei ihrer Ausbildung auf Schwierigkeiten stossen.
2 Eine ausreichende Betreuung beinhaltet alle nötigen und geeigneten Massnahmen, die es gemäss Artikel 1 Abs. 3 einer grösstmöglichen Zahl von Personen erlauben, ihre Ausbildung abzuschliessen.
Art. 12
Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16
BBiG) – Organisation
1 Das Präsidium und das Vizepräsidium der Konferenz der Direktorinnen und
Direktoren der Berufsbildungszentren (die Konferenz) werden von ihren Mitgliedern bezeichnet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Konferenz übermittelt dem Amt das
Protokoll jeder Sitzung zur Information.
3 Die Konferenz verfügt über ein Sekretariat.
Art. 13
Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16
BBiG) – Harmonisierung
1 Die Berufsbildungszentren treffen Massnahmen, um die in Artikel 1 Abs. 1
vorgesehenen Weisungen anzuwenden. Die Massnahmen werden vom Amt
genehmigt.
2 Die Konferenz sorgt dafür, dass diese Massnahmen harmonisiert und von
allen Berufsbildungszentren angewendet werden.
3 Die Berufsbildungszentren verfügen über einen gemeinsamen Informatikdienst.
2 Bildung im Allgemeinen
Art. 14
Pflichten der Lernenden (Art. 19 BBiG)
1 Im Umgang mit anderen Lernenden wie auch mit allen Verantwortlichen
und Partnern der Berufsbildung müssen sich die Lernenden respektvoll, höflich und solidarisch verhalten.
2 Die Lernenden sind verpflichtet, die im Rahmen der Ausbildung aufgestellten Reglemente, Weisungen und anderen Richtlinien zu beachten.
3 Stossen die Lernenden im Verlauf der Ausbildung auf Schwierigkeiten,
müssen sie die zuständigen Instanzen unverzüglich informieren.
Art. 15
Finanzierung der Kosten und des Unterrichtsmaterials
1 Die Kursgebühren nach Artikel 65 müssen die effektiven Ausbildungskosten wie etwa für Fotokopien, Schulagenden, die Beiträge an die Kosten des
Schulmaterials und die Sporttage decken.
2 Grundsätzlich liefern die Berufsbildungszentren das benötigte Material und
die Kursunterlagen über einen Materialdienst.
3 Die Kosten für diese Unterlagen, das didaktische Material und die Lehrmittel gehen zu Lasten der Lernenden. Die Bestimmungen des Lehrvertrags bleiben vorbehalten.
3 Berufliche Grundbildung
Art. 16
Vorbereitung (Art. 22 BBiG)
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Entscheidungen des Staatsrats über Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ausgeführt werden.
2 Es ist dafür zuständig, den Aufbau des Kursangebots sowie die Festlegung
des Inhalts und der Anforderungen der Vorbereitungskurse mit den übrigen
Akteuren zu koordinieren.
Art. 17
Finanzhilfe (Art. 23 Abs. 3 BBiG)
1 Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, die einen Lehrvertrag mit einer
Person abschliessen, die mit grösseren Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert ist, kann eine direkte Finanzhilfe von 2000 Franken je vollständigen
Bildungszyklus gewährt werden.
2 Der Betrag wird den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis am Ende
des Bildungszyklus ausgezahlt.
3 Wird der Bildungszyklus nicht abgeschlossen so erhält der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis den Anteil des Betrags, der der absolvierten Ausbildungsdauer entspricht.
4 Das Amt kann die Finanzhilfe entziehen, wenn der Anbieter der Bildung in
beruflicher Praxis die Vereinbarung, die er mit der lernenden Person und dem
Amt abgeschlossen hat, nicht einhält.
5 Die Finanzhilfe kann auch in Form einer psychologisch-pädagogischen Unterstützung im Unternehmen gewährt werden.
Art. 18
Informationsaustausch (Art. 24 BBiG)
1 Die lernende Person, der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die
übrigen in der Ausbildung und Betreuung aktiven Personen tauschen alle nötigen Informationen über den Verlauf der Ausbildung aus.
2 Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf ungenügende schulische Leistungen, unpassendes Verhalten oder häufige Abwesenheit der lernenden Person.
3 Vor einem Informationsaustausch wird die lernende Person angehört. Ihre
Meinung zu diesem Informationsaustausch gilt als Stellungnahme.
Art. 19
Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Gesuch
1 Das Gesuch für eine Bildungsbewilligung muss dem Amt auf dem dafür
vorgesehenen Formular eingereicht werden.
2 Die Gesuchstellerinnen und -steller legen dem Formular alle vom Amt verlangten Unterlagen bei.
Art. 20
Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Stellungnahme der
Lehraufsichtskommission (Art. 25 Abs. 1 BBiG)
1 Die Bewilligungsgesuche werden der betreffenden Lehraufsichtskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Diese prüft das Dossier und kontrolliert, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Einrichtungen und das Personal verfügt, die gemäss den
Bildungsverordnungen notwendig sind.
3 Sie gibt ihre Stellungnahme umgehend ab und trägt sie auf dem Gesuchsformular ein.
4 Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.
Art. 21
Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Erteilung (Art. 25 BBiG)
1 Wird eine provisorische Bewilligung erteilt, so legt das Amt die Frist und
die Mindestvoraussetzungen fest, die das Unternehmen erfüllen muss, um
eine definitive Bewilligung zu erhalten.
2 Rechtfertigen es die Umstände, so kann das Amt die Geltungsdauer einer
provisorischen Bewilligung verlängern.
3 Das Amt kann eine ausserordentliche, namentliche, bedingte und befristete
Bewilligung erteilen, insbesondere um einer Person zu ermöglichen, ihre
Ausbildung zu beenden.
Art. 22
Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Entzug (Art. 26 BBiG)
1 Erfährt das Amt, dass eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht
erfüllt sind, kann es:
a) die Lage zusammen mit der betreffenden Lehraufsichtskommission
einschätzen;
b) das Unternehmen mit der Bildungsbewilligung über die festgestellten
Verstösse informieren und ihm eine Frist setzen, diese zu beheben;
c) das Unternehmen verwarnen, wenn es die Anweisungen nicht innerhalb
der gesetzten Frist befolgt;
d) je nach Art der festgestellten Verstösse geeignete Massnahmen treffen,
namentlich die Anstellung einer neuen lernenden Person verbieten und
die Bildungsbewilligung vorübergehend aufheben;
e) nach Anhören der Parteien und auf Stellungnahme der Berufsbildungskommission die Bildungsbewilligung entziehen.
2 Liegt nachweislich ein schwerwiegender Verstoss vor, so kann das Amt die
Bildungsbewilligung entziehen, ohne zuvor eine der in Absatz 1 erwähnten
Massnahmen zu treffen.
3 Wird ein Strafverfahren infolge eines Tatbestands eröffnet, der auf einem
schwerwiegenden Verstoss beruhen könnte, so kann das Amt die Bildungsbewilligung bis zum Ende des Strafverfahrens aufheben.
4 Hat das Amt eine Bildungsbewilligung entzogen, so prüft es zusammen mit
der zuständigen Lehraufsichtskommission die zu treffenden Massnahmen,
damit die lernende Person ihre Ausbildung zu Ende führen kann, insbesondere indem nach einer neuen Lehrstelle gesucht wird.
Art. 23
Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Form
1 Der Lehrvertrag muss auf den offiziellen Formularen des Bundes, die das
Amt abgibt, abgeschlossen werden.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen wird der Lehrvertrag in
drei Exemplaren ausgestellt; ein Exemplar wird beim Amt hinterlegt.
3 Bei Streitigkeiten über den Inhalt des Lehrvertrags ist das beim Amt hinterlegte Exemplar verbindlich.
Art. 24
Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Genehmigung
1 Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so genehmigt das Amt den Vertrag gestützt auf die innert kurzer Frist erteilte Stellungnahme der betreffenden Lehraufsichtskommission.
2 Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.
3 Kann der Vertrag nicht genehmigt werden, so sendet ihn das Amt an den
Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zurück, damit er die nötigen Änderungen und Ergänzungen vornimmt.
4 Vom genehmigten Lehrvertrag wird jeder Vertragspartei und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter ein Exemplar zugestellt.
Art. 25
Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Änderung
1 Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die lernende Person oder
ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet,
das Amt unverzüglich über jede wesentliche Vertragsänderung zu informieren.
2 Als wesentliche Änderungen gelten namentlich Änderungen, die die Bezeichnung des Unternehmens oder die Adresse des Anbieters der Bildung in
beruflicher Praxis, der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin
oder ihres gesetzlichen Vertreters betreffen.
Art. 26
Lehrvertrag in Vollzeitschulen
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss für die Lehrverträge im Rahmen einer Ausbildung in einer Lehrwerkstätte oder Schule mit
Praktikum.
2 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf um bis sechs Monate, beziehungsweise bis zur Erlangung der Semesternoten verlängert werden.
Art. 27
Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 30
BBiG)
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen mindestens 90 % der
Ausbildungskurse besuchen, damit ihnen der entsprechende Ausweis ausgestellt werden kann.
2 Das Amt kann auf Antrag gestützt auf das Bundesrecht eine Kursdispens erteilen.
3 Die Kosten für das didaktische Material gehen zu Lasten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber.
Art. 28
Dispens vom Unterricht
1 Das Amt kann eine lernende Person vom beruflichen Unterricht und/oder
vom Qualifikationsverfahren teilweise oder vollständig dispensieren.
2 Das Amt berücksichtigt insbesondere die erbrachten Bildungsleistungen im
Sinne des Bundesrechts.
3 Es kann vorab die betroffene Berufsfachschule oder die betroffenen Kommissionen anhören.
Art. 29
Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen können folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) Verwarnung;
b) schriftlicher Verweis;
c) Meldung an die Schuldirektion.
Art. 30
Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse der Schuldirektion
1 Zu Beginn der Ausbildung sorgt die Direktion der Berufsfachschule dafür,
dass die Lernenden über die Disziplinarmassnahmen, die verhängt werden
können, informiert werden.
2 Die betreffende Schuldirektion kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) Busse von 20 bis 200 Franken im Fall von unentschuldigter Verspätung
der lernenden Person oder unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht;
b) schriftliche Mitteilung an die Vertragsparteien und gegebenenfalls an
die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter;
c) Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Wochen mit schriftlicher Mitteilung nach Buchstabe b.
3 Sie setzt das Amt in jedem Fall davon in Kenntnis.
Art. 31
Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse des Amts
1 Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) Ausschlussdrohung;
b) Ausschluss durch Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags.
2 Ausser in schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss nur verhängt werden, wenn zuvor eine Ausschlussdrohung ausgesprochen worden ist.
Art. 32
Art. 33 Art. 32 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (
BBiG) –
Festlegung der Massnahme
1 Die Massnahme wird unter Berücksichtigung der durch die lernende Person
begangenen Fehler, der Umstände, namentlich eines Wiederholungsfalls, und
der Auswirkungen auf die Schulordnung festgelegt.
2 Die Höhe der Busse nach Artikel 30 Abs. 2 Bst. a wird namentlich unter
Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens und allfälliger Wiederholungsfälle festgesetzt.
Art. 33 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Verfahren
1 Bei Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 30 und 31 nimmt die Disziplinarbehörde die Fakten auf und führt das Beweisverfahren durch; sie gibt
der lernenden Person die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und hört gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter und
den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an.
2 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion und des Amts werden unter
Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitgeteilt.
3 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion können innerhalb von zehn
Tagen ab Eröffnung mit Einsprache an die Schuldirektion angefochten werden.
4 Die übrigen Disziplinarmassnahmen können nach dem üblichen Verfahren
angefochten werden.
Art. 34
Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Kantonaler Fonds für die berufliche Grundbildung
1 Das Amt verwaltet einen kantonalen Fonds für die berufliche Grundbildung,
der hauptsächlich durch die Einnahmen aus Bussen gespeist wird, die von
den Lernenden bezahlt werden.
2 Grundsätzlich werden die Mittel dieses Fonds gemäss den Weisungen des
Amts für die Lernenden eingesetzt, insbesondere für kulturelle Ausflüge, Studienreisen und zur Unterstützung von wenig bemittelten Lernenden.
3 Die Finanzverwaltung übt die Aufsicht über den Fonds aus.
Art. 35
Schulmediation (Art. 34 BBiG)
1 Die Konferenz führt für jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule
mit Praktikum einen Mediationsdienst ein, koordiniert und verwaltet ihn und
ist für ihn verantwortlich.
2 Das Reglement der Mediationsdienste wird vom Amt auf Antrag der Konferenz genehmigt.
Art. 36
Prävention (Art. 35 BBiG)
1 Jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule mit Praktikum trifft in
Übereinstimmung mit der Gesetzgebung Massnahmen zur Verhütung von
Berufsunfällen.
2 Die Schulen, die über Labors, Werkstätten oder andere Räumlichkeiten für
die praktische Ausbildung verfügen, führen ein System zur Unfallverhütung
ein und stellen sicher, dass die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden.
3 Die Berufsfachschulen können obligatorische Kurse zur Verhütung von
Berufsunfällen organisieren.
4 Diese Kurse werden in der Regel während dem obligatorischen Unterricht
erteilt, können aber aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise auch ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.
Art. 37
Reisekostenentschädigung (Art. 39 BBiG) – Grundsatz
1 Anspruch auf Reisekostenentschädigung haben Lernende, die über einen
Lehrvertrag verfügen und unabhängig von ihrem Willen den obligatorischen
Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen müssen. Davon ausgenommen
sind Lernende, die unter besonderen Bedingungen zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden.
2 Die Entschädigung wird in Form von Jahrespauschalen ausgezahlt, deren
Betrag vom Amt abhängig vom Unterrichtsort festgelegt wird.
3 Das Amt stellt eine geografische Karte mit mehreren Zonen auf, für die entsprechend der Entfernung des Unterrichtsorts vom Kanton Freiburg unterschiedliche Pauschalbeträge festgelegt werden.
4 Lernende ohne Lehrvertrag haben keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung, ausser sie besuchen:
a) eine Ausbildung in einer Schule mit Praktikum;
b) eine Vollzeitausbildung in einer Lehrwerkstätte;
c) eine Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität.
Art. 38
Art. 39 Art. 38 Reisekostenentschädigung (
BBiG) – Antrag
1 Die Entschädigung wird auf Vorlegen des vollständig ausgefüllten offiziellen Antragsformulars ausgezahlt.
2 Das Formular muss dem Amt jedes Jahr vor dem 15. November oder am
ersten Arbeitstag nach diesem Datum vorgelegt werden.
3 Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt der Entschädigungsanspruch dahin.
Art. 39 Überbetriebliche Kurse – Organisation (Art. 4 und 41 BBiG)
1 Das Amt stellt zuhanden der Direktion die Leistungsverträge auf, die mit
Dritten abgeschlossen werden sollen.
Art. 40
Überbetriebliche Kurse – Kursbesuch (Art. 42 BBiG)
1 Die Lernenden, die gestützt auf interkantonale Vereinbarungen den obligatorischen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen, müssen die überbetrieblichen Kurse besuchen, die im Kanton Freiburg angeboten werden.
2 Die Berufsfachschulen und Organisationen der Arbeitswelt sorgen dafür,
dass die überbetrieblichen Kurse und ihre Planung mit den Kursen im Rahmen des obligatorischen Unterrichts koordiniert werden.