Schwierigkeiten im Verlaufe eines Bildungszyklus (Art. 44
BBiG)
1 Treten im Verlaufe eines Bildungszyklus Schwierigkeiten auf, so werden
die Vertragsparteien aufgefordert, die Schwierigkeiten gemeinsam zu beheben und das Amt sofort zu informieren, falls die Fortsetzung der Ausbildung
gefährdet ist.
2 Abhängig von der Art der Schwierigkeiten ziehen die Vertragsparteien die
betroffenen Partner oder Verantwortlichen der Berufsbildung bei.
3 Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Treffen zwischen den Vertragsparteien organisiert, an dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Lehraufsichtskommission des betreffenden Berufsfelds und wenn nötig weitere Partner oder Verantwortliche der Berufsbildung teilnehmen.
Art. 42
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Grundsatz
1 Die Lehraufsichtskommissionen sind dem Amt administrativ zugewiesen.
2 Das Amt legt die Befugnisse der Lehraufsichtskommissionen in Weisungen
fest, die namentlich die Beaufsichtigung der überbetrieblichen Kurse, jedoch
nicht die finanziellen Aspekte regeln.
3 Analog zu den Lehraufsichtskommissionen können für die Berufsbildungszentren Schulkommissionen errichtet werden, die durch ein Schulreglement
geregelt werden.
Art. 43
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Einsetzung
1 Die Berufsbildungskommission ernennt die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen. Sie berücksichtigt dabei die Anzahl Lernende im betreffenden Berufsfeld.
2 Die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter
ernannt.
3 Die Lehraufsichtskommissionen konstituieren sich selber, indem sie ihre
Präsidentin oder ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten, ihre Sekretärin oder ihren Sekretär und ihre Kassierin oder ihren Kassier bezeichnen.
Art. 44
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Änderung
1 Jeder Funktionswechsel in einer Lehraufsichtskommission muss sogleich
dem Amt gemeldet werden, das die Berufsbildungskommission informiert.
Art. 45
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Zeitliche
Begrenzung der Mitgliedschaft
1 Mitglieder einer Lehraufsichtskommission, die seit zwei Jahren nicht mehr
im betreffenden Berufsfeld arbeiten, scheiden aus der Kommission aus.
2 Die Berufsbildungskommission kann in Ausnahmefällen Abweichungen
von dieser Regel bewilligen.
Art. 46
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Sorgfalt
1 Die Lehraufsichtskommissionen behandeln die Dossiers objektiv und mit
Sorgfalt und berücksichtigen gleichermassen die Interessen der lernenden
Person und des Lehrbetriebs.
2 Sie geben ihre Stellungnahme innert kurzer Frist an die Organe ab, die sie
darum gebeten haben.
Art. 47
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Entschädigung
1 Die Lehraufsichtskommissionen erheben für ihre Mitglieder und für ihren
Betrieb eine Pauschalentschädigung aufgrund der Anzahl abgegebener Stellungnahmen über Bildungsbewilligungen und Lehrverträge.
2 Die Entschädigung wird auf die Mitglieder anhand der Leistung und der
Spesen aufgeteilt.
Art. 48
Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Rechnung
1 Am Ende jedes Jahres, spätestens jedoch am 31. März des folgenden Jahres,
legen die Lehraufsichtskommissionen dem Amt die genehmigten Rechnungen zur Kontrolle vor.
4 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 49
Organisation (Art. 51 BBiG)
1 Das Amt ist für die Organisation der Qualifikationsverfahren zuständig. Zu
diesem Zweck:
a) legt es den Zeitpunkt der Qualifikationsverfahren fest, sofern dieser
nicht auf nationaler Ebene festgelegt wird;
b) entscheidet es über Massnahmen zur Erleichterung oder Begleitung;
c) entscheidet es über die Resultate der Qualifikationsverfahren und teilt
sie den betroffenen Personen mit.
2 Das Amt organisiert einmal im Jahr ein Qualifikationsverfahren und ist befugt zu entscheiden, ob Qualifikationsverfahren zusätzlich organisiert oder
nachgeholt werden müssen.
Art. 50
Art. 51 Art. 50 Teilprüfungen (
BBiG)
1 Gilt die Note einer Teilprüfung im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens
als Fallnote und ist sie ungenügend, so muss sie der lernenden Person bekanntgegeben werden; die oder der Lernende kann die Note mit einer Einsprache anfechten.
2 Handelt es sich nicht um eine Fallnote, so wird sie zur Information mitgeteilt und kann erst mit einer Einsprache angefochten werden, wenn das Gesamtresultat des Qualifikationsverfahrens bekanntgegeben wird.
3 Falls die Teilprüfung keine Fallnote beinhaltet, kann sie nicht vor Bekanntgabe des Gesamtresultats des Qualifikationsverfahrens wiederholt werden.
Art. 51 Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Lernende mit einem Lehrvertrag
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen die Lernenden, mit
denen sie einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, auf den vom Amt abgegebenen offiziellen Formularen zu den Qualifikationsverfahren anmelden.
2 Das Anmeldeformular muss vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
und von der lernenden Person unterzeichnet werden.
3 Das Amt legt die Anmeldefrist fest.
Art. 52
Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Andere Kandidatinnen und Kandidaten
1 Die Lernenden ohne Lehrvertrag, einschliesslich derjenigen, die das Qualifikationsverfahren wiederholen, und die Personen ohne Berufsbildung im
Sinne des Bundesrechts müssen auf den vom Amt abgegebenen offiziellen
Formularen ein Gesuch um Zulassung zu den Qualifikationsverfahren einreichen.
2 Das Zulassungsgesuch muss dem Amt bis zum 1. September, der der Prüfungssession vorangeht, eingereicht werden. Vom Amt gewährte Ausnahmen
bleiben vorbehalten.
3 Dem Gesuch müssen ein Identitätsausweis und gegebenenfalls die Arbeitszeugnisse, die die Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten im betreffenden Berufsfeld belegen, und die Bilanz der Kompetenzen gestützt auf die entsprechenden Bildungsverordnungen beigelegt werden.
4 Das Amt prüft, ob das Gesuch den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, und wenn die lernende Person zugelassen wird, erteilt es ihr eine
Frist für die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren und für die Bezahlung
der Gebühr.
Art. 53
Zwischenprüfungen (Art. 55 BBiG) – Gegenstand
1 Obligatorische Zwischenprüfungen werden im Verlauf des zweiten Semesters im ersten Jahr des Bildungszyklus von den Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten und Schulen mit Praktikum organisiert.
2 Die Zwischenprüfungen werden grundsätzlich in den allgemeinbildenden
und berufskundlichen Fächern durchgeführt.
3 Das Amt kann in gewissen Berufen auch für die praktische Arbeit eine Zwischenprüfung vorschreiben.
4 Bei Berufen, in denen überbetriebliche Kurse organisiert werden, kann die
betreffende Schule beschliessen, den Teil der Zwischenprüfungen, der sich
auf die praktische Arbeit bezieht, durch eine Evaluation im Rahmen dieser
Kurse zu ersetzen.
Art. 54
Art. 55 Art. 54 Zwischenprüfungen (
BBiG) – Massnahmen bei ungenügenden Resultaten
1 Zeigen die Zwischenprüfungen, dass der Ausbildungsstand der lernenden
Person ungenügend ist oder sie zu wenig Fortschritte macht, so schlägt die
betreffende Schule nach Anhören der Vertragsparteien diesen und insbesondere der lernenden Person folgende Massnahmen vor:
a) provisorische und bedingte Promotion;
b) Wiederholung des Schuljahrs mit Verlängerung des Lehrvertrags;
c) Änderung des Ausbildungstyps;
d) berufliche Neuorientierung;
e) Auflösung des Lehrvertrags.
2 Die Vertragsparteien entscheiden über die vorgeschlagenen Massnahmen
und informieren das Amt umgehend.
3 Weisen die Vertragsparteien die vorgeschlagenen Massnahmen zurück oder
nehmen sie nicht innerhalb der gesetzten Frist dazu Stellung, so kann das
Amt den Lehrvertrag durch Widerruf der Genehmigung auflösen.
Art. 55 Expertinnen und Experten (Art. 51 BBiG)
1 Das Amt bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Qualifikationsverfahren auf Vorschlag der Berufsverbände, der Qualifikationskommissionen, der Lehraufsichtskommissionen und der Berufsfachschulen.
2 Die Expertinnen und Experten erhalten eine Entschädigung.
Art. 56
Qualifikationskommissionen (Art. 52 BBiG)
1 Die Mitglieder der Kommissionen werden unter den Expertinnen und Experten bezeichnet.
2 Jede Kommission bezeichnet ihr Präsidium und ihr Vizepräsidium.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Chefexpertin oder Chefexperte im
betreffenden Berufsfeld, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die Stellvertretung.
4 Das Amt erlässt Weisungen über die Organisation der Qualifikationskommissionen.
Art. 57
Anerkennung von Bildungsleistungen (Art. 57 BBiG)
1 Die Anerkennung von Bildungsleistungen und insbesondere das Verfahren
richten sich nach den Empfehlungen des Bundes.
2 Das Amt sorgt dafür, dass im Einvernehmen mit den Organisationen der
Arbeitswelt und den Kantonen ein ergänzendes Bildungsangebot mit Qualifikationsverfahren aufgestellt wird, das sich auf die Bilanzen der Kompetenzen
abstützt, die anhand der Anforderungen der Bundesverordnungen aufgestellt
werden.
3 Gegebenenfalls koordiniert es das ergänzende Bildungsangebot und die
Qualifikationsverfahren mit den Kantonen.
Art. 58
Betrug (Art. 51 BBiG)
1 Wird im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens ein Betrug oder ein Plagiat
festgestellt, so verfasst die Aufsichtsperson oder die mit der Prüfungskorrektur beauftragte Person über den Vorfall zuhanden der betreffenden Qualifikationskommission einen schriftlichen Bericht.
2 Auf Antrag dieser Kommission kann das Amt die Prüfungsarbeit der Person
als ungültig erklären und ihr die Note 1 erteilen.
Art. 59
Angaben auf den Abschlussurkunden (Art. 61 BBiG)
1 Die Elemente und Rubriken, die in den nationalen Standardunterlagen erwähnt sind, werden auf den ausgestellten Abschlussurkunden aufgeführt.
2 Mit Ausnahme der Daten des Lehrbetriebs werden diese Elemente und Rubriken auch auf den Notenausweisen angegeben.
5 Finanzierung
Art. 60
Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Anbieter von überbetrieblichen Kursen
1 Die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse darf die Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht überschreiten.
2 Die Zahl der subventionierten überbetrieblichen Kurstage kann die Zahl der
in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegten Kurstage nicht überschreiten.
Art. 61
Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Andere Leistungsanbieter
1 Die zur Finanzierung der Berufsbildung ausgezahlten Pauschalen können
die Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht überschreiten.
2 Liegen keine interkantonalen Vereinbarungen oder Vorgaben des Bundes
vor, werden die Pauschalen so festgelegt, dass sie höchstens 60 % der Kosten
decken. In begründeten Fällen können die Pauschalen ausnahmsweise bis zu
80 % der Kosten decken.
3 Die Projekte können grundsätzlich während höchstens vier Jahren unterstützt werden. In begründeten Fällen ist jedoch eine Verlängerung möglich.
Art. 62
Kostenanteil zu Lasten der Gemeinden (Art. 66 Abs. 1 Bst. b und
c BBiG)
1 Die Berechnung des von der Gemeinde geschuldeten Betrags erfolgt proportional zur Dauer:
a) des Wohnsitzes der lernenden Person und
b) der Bildung im Lehrbetrieb auf dem Gemeindegebiet.
2 Als Lehrortsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich der Lehrbetrieb oder
im Falle eines Lehrbetriebsverbunds der Leitbetrieb befindet.
Art. 63
Arbeitgeberbeitrag (Art. 68 BBiG)
1 Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen
verbindlichen Lohnsummen.
Art. 64
Inkasso (Art. 70 Bst. c BBiG)
1 Das Amt zieht die Beiträge der Gemeinden und Arbeitgeber jährlich ein.
Art. 64a
Mittel aus dem Steuerreform-Fonds (Art. 70a BBiG)
1 Mit dem Steuerreform-Fonds (der Fonds) sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Massnahmen nach Artikel 70a BBG mitfinanziert werden. Es
besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
2 Der Fonds wird aus den Einnahmen aus der mit Artikel 5 Abs. 1 Bst. a des
Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform eingeführten Abgabe finanziert.
3 Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds.
4 Die Direktion oder das Amt können rechtliche Kriterien für den Erhalt von
Fondsmitteln festlegen.
5 Der Fonds wird vom Amt nach den Vorgaben des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates verwaltet. Der Fonds wird in der Staatsbilanz ausgewiesen. Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
Art. 65
Gebühren, Schulgelder, Bussen und Entschädigungen
1 Die Höhe der Gebühren, Schulgelder und Bussen sowie der gewährten Entschädigungen wird in einer Verordnung des Staatsrats festgelegt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 66
Disziplinarverfahren
1 Das bisherige Recht bleibt für Disziplinarverfahren gültig, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, es sei denn, die neuen Bestimmungen
fallen für die direkt betroffenen Personen günstiger aus.
Art. 67
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsreglement vom 23. August 1988 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.11);
b) das Reglement vom 10. Dezember 1996 über die Abschlussprüfungen
für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten (SGF
420.13);
c) der Beschluss vom 11. November 1992 über die Gebühren für die offiziellen Formulare des Amtes für Berufsbildung (SGF 420.16);
d) der Beschluss vom 23. August 1988 über den Beitrag der Arbeitgeber
an die Berufsbildung (SGF 420.17).
Art. 68
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 des Weiterbildungs- und Informatikzentrums (SGF 423.31) wird wie folgt geändert:
Art. 69
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_043
11.11.2013 Art. 60 geändert 01.01.2014 2013_114
07.12.2015 Art. 43 geändert 01.01.2016 2015_133
03.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.08.2018 2018_053
10.12.2019 Art. 64a eingefügt 01.01.2020 2019_099
04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.03.2010 01.01.2010 2010_043
Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 43 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_133
Art. 60 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 60 Abs. 1 geändert 03.07.2018 01.08.2018 2018_053
Art. 64a eingefügt 10.12.2019 01.01.2020 2019_099