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Verordnung über die Kunst- und Kulturpreiskommission der Stadt Luzern

Luzern (city) · 3.2.1.1.4 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/3
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Grundsatz, Zielsetzung und Aufgabe 1 Der Stadtrat setzt als Fachkommission für die Evaluation hinsichtlich der Vergabe des Kunst- und Kulturpreises sowie der Anerkennungspreise der Stadt Luzern die Kunst- und Kulturpreiskommission ein. 2 Sie ist insbesondere für die Antragstellung an den Stadtrat bezüglich der jährlich wiederkehrenden Vergabe des Kunst- und Kulturpreises sowie der Anerkennungspreise der Stadt Luzern zuständig.

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Art. 2

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1 Der Kommission gehören an: Zehn bis zwölf verwaltungsunabhängige sachverständige Personen, die das kulturelle Leben in der Stadt Luzern kennen; von Amtes wegen der Stadtpräsident, welcher den Vorsitz führt. 2 Die Kommission ist so zusammenzusetzen, dass sie eine möglichst unvoreingenommene und umfassende Tätigkeit ausüben kann, damit möglichst viele Kunstschaffende, die einen Bezug zur Stadt Luzern aufweisen, in den Genuss der zur Verfügung stehenden Fördermittel gelangen können. 3 Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a jeweils auf den 1. Januar nach Legislaturbeginn für eine vierjährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

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Art. 3

Konstituierung und Stimmrecht 1 Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 lit. b konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Die Kommission regelt das Vorgehen für die Evaluation der Preisträgerinnen und Preisträger in Form einer internen Richtlinie. 3 Die Kommission entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme. 4 Es gilt das einfache Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat – wenn nötig – nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

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Art. 4 Seite 3/3

Entschädigung Die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen betreffend Sitzungsgelder und Entschädigung von Kommissionen.

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Art. 5

Administration Für organisatorische und administrative Belange ist die Dienstabteilung Kultur und Sport, zuständig. Sie hat an den Kommissionssitzungen eine beratende Stimme.

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Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 15. Februar 2017 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Februar 2017.

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