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Kantonales Waldgesetz

Graubünden · 920.100 · statute

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Contents: 66 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66

66 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die quantitative und qualitative Walderhaltung; b) die Erfüllung der Waldfunktionen; c) den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft; d) die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes; e) die Förderung und Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft.

Art. 2

Begriff des Waldes 1 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: a) eine Flächenausdehnung von 800 m²; b) eine Mindestbreite von 12 m; c) ein Alter von 20 Jahren. 2 Bestockte Flächen mit einer Ausdehnung von mehr als 500 m² gelten als Wald, wenn sie eine Waldfunktion erfüllen. 1) GRP 2011/2012, 1308 2) SR 921.0 3) BR 110.100 4) Seite 1639 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Bei Bestockungen, welche wichtige Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllen, können die Mindestkriterien gemäss Absatz 1 unterschritten werden. 4 Als Sonderformen des Waldes gelten insbesondere Weidwälder und Selven.

Art. 3

Einspracheverfahren 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. 2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2. Rodungsverfahren und Waldfeststellung 2.1. RODUNGSVERFAHREN

Art. 4

Zuständigkeit 1 Zuständige kantonale Behörde für die Erteilung von Rodungsbewilligungen ist das Departement. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen in anderen kantonalen Rechtserlassen.

Art. 5

Verfahren 1. Öffentliche Auflage 1 Das Amt legt die Rodungsgesuche während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen. 2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Art. 6

2. Einsprachen 1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Rodungsvorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Über die Einsprachen befindet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des Rodungsentscheids.

Art. 7

Rodungsersatz 1 Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen der Rodungsbewilligung eine Sicherstellung des Rodungsersatzes anordnen.

Art. 8

Ausgleich 1 Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind von den Begünstigten abzugelten. Sie entsprechen 50 Prozent der Wertdifferenz des Grundstücks vor und nach der Rodung. Die Ausgleichszahlungen werden vom Kanton veranlagt und erhoben. 2 Die Ausgleichszahlungen werden einem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

Art. 9

Weitere Regelungen 1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Rodungsverfahrens und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über den Rodungsersatz und die Ausgleichszahlungen. 2.2. WALDFESTSTELLUNG

Art. 10

Waldfeststellung im Einzelfall 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim kantonalen Forstdienst ein Waldfeststellungsgesuch einreichen. 2 Die Waldfeststellung bezieht sich auf jene Fläche, deren Waldcharakter umstritten ist. 3 Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören. 4 Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Verfügung des Departements abgeschlossen. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellenden und den weiteren Betroffenen, der Gemeinde sowie den Beschwerdeberechtigten gemäss Bundesrecht zu eröffnen.

Art. 11

Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung 1. Feststellungspflicht 1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss Raumplanungsrecht erfolgt die Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen nach Massgabe des Bundesrechts. 2 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen sind nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung öffentlich aufzulegen und bekannt zu machen.

Art. 12

2. Einsprachen 1 Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststellung.

Art. 13

3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen 1 Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden einzutragen. 2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

Art. 14

Weitere Regelungen 1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Waldfeststellungsverfahrens. 2 Zuständig für die Waldfeststellung ist das Departement. 3. Forstliche Bauten und Anlagen

Art. 15

Ordentliches Verfahren 1. Projektgenehmigung 1 Forstliche Bauten und Anlagen erfordern ein Projektgenehmigungsverfahren. Zuständig für die Genehmigung ist die Regierung, die im gleichen Verfahren auch den Entscheid über den Kantonsbeitrag fällt. 2 Die Projektgenehmigung hat für die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung. Bei Waldstrassen und Verbauungen tritt diese Wirkung auch für die ausserhalb des Waldareals gelegenen Abschnitte ein.

Art. 16

2. Öffentliche Auflage 1 Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. 2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Art. 17

3. Verfügungsbeschränkung und Meldepflicht 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an erfordern Bauvorhaben innerhalb des vom Forstprojekt erfassten Gebiets eine Zusatzbewilligung des Departements. Beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 22 ist diese Zusatzbewilligung ab der schriftlichen Bekanntgabe erforderlich. Sie wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Forstprojekts auswirkt. 2 Die Gemeinden haben dem Amt entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich zu melden.

Art. 18

4. Einsprachen 1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Es können geltend gemacht werden: a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang; b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. 4 Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsplan angemeldet werden.

Art. 19

5. Entscheid 1 Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss. 2 Mit dem Projektgenehmigungsentscheid erteilt die Regierung in der Regel auch alle weiteren erforderlichen Bewilligungen. 3 Projektgenehmigungen sind fünf Jahre gültig und für jedermann verbindlich.

Art. 20

6. Enteignungsrecht und Entschädigung 1 Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt. Die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbsverfahren gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts. 2 Die für den Bau und Unterhalt der forstlichen Bauten und Anlagen beanspruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern entschädigt.

Art. 21

7. Projektänderungen 1 Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 gegeben sind.

Art. 22

Vereinfachtes Verfahren 1 Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. 2 Das Amt gibt in solchen Fällen in Absprache mit den Gemeinden das Projekt oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den betroffenen Dritten sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben. 3 Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.

Art. 23

Unterhalt 1 Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern. 2 Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke. 3 Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektgenehmigungsverfahren erforderlich.

Art. 24

Sofortmassnahmen 1 Die Gemeinden sind befugt, Sofortmassnahmen zu treffen. Diese sind in Absprache mit dem Amt auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt. 2 Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Vorkehren zur Abwehr eines unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bei Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Sicherungsmassnahmen und Räumungen bei Lawinenniedergängen, Murgängen und Überschwemmungen. 3 Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden.

Art. 25

Weitere Regelungen 1 Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Einzelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens. 2 Für forstliche Bauten und Anlagen kann der Kanton auf Antrag des Gesuchstellers die Projektleitung übernehmen. * 4. Wald und Raumplanung

Art. 26

Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen 1 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bewilligt die Gemeinde. Das Amt ist vorgängig anzuhören.

Art. 27

Nichtforstliche Bauten und Anlagen 1 Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbewilligung erforderlich. 2 Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbewilligung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus.

Art. 28

Gefahrenkommissionen * 1 Die Regierung setzt drei Gefahrenkommissionen ein. Sie legt die räumliche Zuteilung fest. * 2 Die Gefahrenkommissionen beurteilen die von Naturgefahren bedrohten Gebiete und halten die Beurteilung in einem Plan fest. * 3 Der Plan der Gefahrenkommission ist behördenverbindlich. Er ist von den Gemeinden zeitnah in die Grundordnung zu überführen. *

Art. 29

Waldabstand 1. Grundsatz 1 Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald beträgt zehn Meter und gegenüber Niederwald fünf Meter.

Art. 30

2. Ausnahmen 1 Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich können erhöht, erweitert, mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle wieder aufgebaut werden, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird und dies nach Massgabe des Bau- und Planungsrechts zulässig ist. 3 Für unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten und dergleichen können die zuständigen Behörden im Rahmen des Leitverfahrens Ausnahmebewilligungen erteilen. Das Amt ist vorgängig anzuhören. 5. Naturgefahren und Schutz des Waldes * 5.1. SCHUTZ VOR NATURGEFAHREN UND WALDBRAND *

Art. 31

Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren * 1 Der Schutz vor Naturgefahren obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für zuständig erklärt. * 2 … * 3 Der Kanton erarbeitet die Grundlagen für die Beurteilung der potenziellen Gefährdung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewertet die Risiken anhand von Schutzzielmatrizen und zeigt mögliche Massnahmen auf. * Art. 31a * Vorübergehende Bauherrschaft des Kantons bei Schutzmassnahmen 1 In besonderen Fällen kann der Kanton zum Schutz vor Naturgefahren auf Antrag der Gemeinde während der Planung und Realisierung von Schutzmassnahmen die Bauherrschaft ausüben. 2 Der Kanton und die Gemeinde regeln die Einzelheiten vertraglich. Art. 31b * Wald- und Flurbrandgefahr 1 Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten. Der Kanton macht die Gefahrensituation der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt. 2 Die Gemeinden können für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen vom Feuerverbot verfügen. 5.2. SCHUTZ DES WALDES * Art. 31c * Verhüten und Beheben von Waldschäden 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, sind verpflichtet, Waldschäden zu verhindern und zu beheben. 2 Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Im Unterlassungsfall kann er die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen anordnen.

Art. 32

Nachteilige Nutzungen 1 Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement.

Art. 33

Zugänglichkeit 1 Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen. 2 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet.

Art. 34

Motorfahrzeugverkehr 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. 2 Ohne Bewilligung ist das Befahren von Waldstrassen im Rahmen der Bundesgesetzgebung, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig. 3 Die Gemeinden können weitere Ausnahmen zulassen und diese einer Bewilligungspflicht unterstellen. 4 Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Gemeinden.

Art. 35

Weitere Regelungen 1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald und regelt die weiteren Einzelheiten zum Schutz des Waldes. 6. Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung 6.1. FORSTLICHE PLANUNG

Art. 36

Grundsatz 1 Massgebend für die Waldbewirtschaftung ist die forstliche Planung. 2 Gegenstand der forstlichen Planung sind der Waldentwicklungsplan und der Betriebsplan. 3 Die Einzelheiten der forstlichen Planung regelt die Regierung.

Art. 37

Waldentwicklungsplan 1. Gegenstand und Rechtswirkung 1 Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend. 2 Er beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristigen Ziele der Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastrukturellen Massnahmen. Darin sind auch die Standortverhältnisse und die Naturgefahren zu berücksichtigen. 3 Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbindlich.

Art. 38

2. Öffentliche Auflage 1 Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt und in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im amtlichen Publikationsorgan des Kantons. 2 Innert der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen. Darüber befindet die Regierung im Rahmen der Genehmigung des Waldentwicklungsplans.

Art. 39

Betriebsplan 1 Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist von allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren Waldfläche zu erstellen. 2 Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrolle. 3 Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes. 6.2. WALDBEWIRTSCHAFTUNG

Art. 40

Bewirtschaftung 1. Grundsätze 1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Erfordernisse der Schutzwirkung, der Holznutzung und der Wohlfahrt angemessen zu berücksichtigen. 2 Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpflege.

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