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Kantonales Waldgesetz

Graubünden · 920.100 · statute

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Contents: 66 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66

66 provisions

Art. 41

2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut 1 Die Grundlage für Holznutzungen bildet der Betriebsplan. 2 Holznutzungen und Pflegeeingriffe im Wald erfordern eine Bewilligung des Forstdienstes. 3 Im Privatwald dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ohne forstamtliche Bewilligung für den Eigenbedarf bis zu drei Kubikmeter Holz pro Jahr und Hektare nutzen, sofern sie hierfür keine Beiträge beanspruchen. Die Nutzung erfordert eine vorgängige Absprache mit dem Revierforstamt. 4 Der Kanton kann Forstgärten und Klengen zur Gewinnung von Saatgut betreiben.

Art. 42

3. Weitere Regelungen 1 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Waldbewirtschaftung. Sie bezeichnet insbesondere die Ausnahmen vom Kahlschlagverbot und erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Wiederherstellung von Blössen sowie zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.

Art. 43

Waldreservate 1 Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate ausgeschieden werden. 2 Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. 3 Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist das Departement zuständig.

Art. 44

Veräusserung und Teilung 1 Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie die Teilung von Wald bewilligt das Departement. 2 Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen in der Regel nicht aufgeteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Departement. 7. Fördermassnahmen 7.1. ALLGEMEINE FÖRDERMASSNAHMEN

Art. 45

Ausbildung und Beratung 1 Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten. 2 Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und diese finanziell unterstützen. 3 Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

Art. 46

Wissenschaftliche Untersuchungen 1 Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrichten.

Art. 47

Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen 1 Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen, die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen. 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung. 7.2. KANTONSBEITRÄGE

Art. 48

Fördermassnahmen 1. Grundsatz 1 Der Kanton kann nach Massgabe des Bundesrechts Beiträge für Fördermassnahmen in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Schutzwald, biologische Vielfalt des Waldes und Waldwirtschaft gewähren.

Art. 49

2. Beitragshöhe und Beitragszusicherung 1 Für Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktionen des Schutzwaldes entrichtet der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten. 2 An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung leistet der Kanton Beiträge von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten. 3 In ausserordentlichen Fällen mit überwiegendem kantonalem Interesse können die Beiträge bis auf 100 Prozent der anerkannten Kosten erhöht werden. 4 Die Beiträge werden im Rahmen von Forstprojekten oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen zugesichert.

Art. 50

Beiträge für die Bewirtschaftung des Nutzwaldes 1 Der Kanton kann für die Jungwaldpflege, für Ausscheidungen von Wald und Weide, für die Walderschliessung sowie für die weiteren in den Waldentwicklungsplänen vorgesehenen Massnahmen Beiträge entrichten. 2 Der Beitrag des Kantons bemisst sich insbesondere nach der Bedeutung und Wirtschaftlichkeit des Projekts. Er beträgt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 51

Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden 1 Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes sowie zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheiten, Schädlinge, Schadstoffe und Naturereignisse, welche die Erhaltung des Waldes gefährden. 2 Bei Wäldern mit Schutzfunktion oder ausgeprägter biologischer Vielfalt kann der Kanton im Rahmen entsprechender Konzepte Beiträge zur Wildschadenverhütung entrichten. 3 Die Beitragshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 52

Forstliche Planung 1 Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton. 2 Im Rahmen der Erstellung des Betriebsplans übernimmt der Kanton die Kosten für die Grundlagenerhebung bei Wäldern mit Schutzfunktion und wichtiger ökologischer Bedeutung. Die übrigen Aufwendungen gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

Art. 53

Investitionskredite 1 Für die Gewährung von Investitionskrediten ist das Amt zuständig. Diese werden nach Massgabe der eidgenössischen Waldgesetzgebung entrichtet. 8. Forstorganisation

Art. 54

Kantonaler Forstdienst 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes leitet und beaufsichtigt den kantonalen Forstdienst.

Art. 55

Forstreviere und Revierträgerschaften 1 Die Waldflächen werden in Forstreviere mit einer Revierträgerschaft unterteilt. 2 Die Regierung genehmigt die Reviereinteilung unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und der zu erfüllenden Aufgaben. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören. 3 Die Revierträgerschaft sorgt für eine zweckmässige Organisation des Forstreviers. Deren Statuten sind vom Amt zu genehmigen. 4 Zur Leitung von Forstrevieren dürfen nur Personen mit höherer forstlicher Ausbildung zugelassen werden. Diese sind fachtechnisch dem Amt unterstellt.

Art. 56

Übertragung hoheitlicher Aufgaben 1. Grundsatz 1 Den Revierträgerschaften werden hoheitliche Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben übertragen. Die Abgeltung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen. 2 Für die Zusicherung der Abgeltung und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Departement zuständig. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise dem Amt übertragen. 3 Die Gemeinden können Waldordnungen erlassen. Diese sind vom Amt zu genehmigen.

Art. 57

2. Abgeltung 1 Massgebend für die Bemessung des Kantonsbeitrags ist der Aufwand der Revierträgerschaften. 2 Der Kantonsbeitrag für die hoheitlichen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben gliedert sich in einen Sockelbeitrag, welcher nach Massgabe der Waldfläche einen Teil des Grundaufwands entschädigt, und in eine leistungsbezogene Abgeltung für Waldpflegemassnahmen, welche die Revierträgerschaften gemäss Leistungsvereinbarung effektiv erbringen. 3 Werden weitere Leistungen im Auftrag oder in Absprache mit dem Amt erbracht, sind diese gesondert zu entschädigen. Dazu gehören namentlich Leistungen im Bereich Naturgefahren.

Art. 58

3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvornahme 1 Erfüllt eine Revierträgerschaft ihre Verpflichtungen nicht, erfolgt eine Kürzung oder Streichung des Beitrags. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden. 2 Die Ersatzvornahme erfolgt durch das Amt oder dessen Beauftragte. Die Kosten werden der säumigen Revierträgerschaft überbunden.

Art. 59

Bewirtschaftungsgemeinschaften 1 Der Kanton unterstützt die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und kann hierfür Beiträge entrichten. 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Massnahmen. 9. Strafverfahren

Art. 60

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. 3 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 4 Die Gemeinden können Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertretungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Strafe gestellt sind.

Art. 61

Strafbehörden 1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung5). * 1bis Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes6). * 2 Die Verfolgung und Beurteilung der übrigen forstrechtlichen Verstösse obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

Art. 62

Wiederherstellung und Ersatzvornahme 1 Das Departement kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen. 2 Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen. 10. Schlussbestimmungen

Art. 63

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das kantonale Waldgesetz vom 25. Juni 1995 wird aufgehoben.

Art. 64

Übergangsbestimmung 1 Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Abgrenzung von Wald und Bauzonen gemäss Artikel 11, gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff. In diesem Fall findet die Waldfeststellung vor der Realisierung konkreter Bauvorhaben statt.

Art. 65

Änderung bisherigen Rechts7)

Art. 66

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum8). 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes9). 5) SR 741.03; 741.031 6) SR 741.03 7) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 8) Die Referendumsfrist ist am 19. September 2012 unbenutzt abgelaufen. 9) Mit RB vom 6. November 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 11.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung - 31.08.2018 01.01.2020 Art. 61 Abs. 1 geändert 2019-029 31.08.2018 01.01.2020 Art. 61 Abs. 1bis eingefügt 2019-029 18.06.2020 01.01.2021 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Titel geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 2 geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Titel 5. geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Titel 5.1. eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Titel geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31a eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31b eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Titel 5.2. eingefügt 2020-071 18.06.2020 01.01.2021 Art. 31c eingefügt 2020-071 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.06.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 25 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 28 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071 Art. 28 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071 Art. 28 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071 Art. 28 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071 Titel 5. 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071 Titel 5.1. 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 31 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071 Art. 31 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071 Art. 31 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-071 Art. 31 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 31a 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 31b 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Titel 5.2. 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 31c 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071 Art. 61 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2020 geändert 2019-029 Art. 61 Abs. 1bis 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029

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