Law

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register

Uri · 1.4201 · statute

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7690d461d31dfc3f34071b5eb1288645c06aeff9f1a5bc0f4bff0dab6ea3b615

Contents: 26 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6 Kanton Uri 1.4201
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 12
  11. Artikel 13
  12. Artikel 14
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 20
  19. Artikel 21
  20. Artikel 22 Kanton Uri 1.4201
  21. Artikel 23
  22. Artikel 24
  23. Artikel 25
  24. Artikel 26
  25. Artikel 27
  26. Artikel 28

26 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG). 2 Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.

Artikel 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für: a) die Einwohnerregister b) das Subjektregister c) Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1.4201 Kanton Uri

Artikel 3

Begriffe 1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister. 2 Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein. Artikel 4 * Datenschutz 1 Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511). 2 Kantonale Datenplattform

Artikel 5

Grundsatz 1 Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach dem Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält, namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit verbunden Ausgaben. 2 Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen- und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten handelt, deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen ist. 3 Die kantonale Datenplattform: a) nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf b) dient dem Datenaustausch mit dem Bund c) stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung 4 Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register zufügt.

Artikel 6 Kanton Uri 1.4201

Personenidentifikator 1 Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10). 2 Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikationsnummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator. 3 Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer teilt die zuständige Direktion1) eine Zeichenfolge als Personenidentifikator zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. 4 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 7

Objektidentifikator 1 Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID).

Artikel 8

Datenlieferpflicht 1 Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel 2 erfassen, sind verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen Datenplattform zu melden. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und Personen in einem Reglement.

Artikel 9

Datennutzung 1 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. 2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugsberechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden. Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt. 1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1.4201 Kanton Uri

Artikel 10

Datenbekanntgabe an den Bund 1 Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht über die Registerharmonisierung. Artikel 11 *Datenbekanntgabe an Dritte 1 Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt geben, wenn die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) erfüllt sind und die Datenhoheitsträgerin oder der Datenhoheitsträger der Bekanntgabe zustimmt.

Artikel 12

Finanzierung 1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Datenplattform. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und die Weiterleitung der Daten. 3 Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugsberechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich. 4 Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) erhoben. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons

Artikel 13

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.

Artikel 14

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion2) betreibt die kantonale Datenplattform nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 2) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 1.4201 2 Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen. 3 Sie hat insbesondere: a) den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten b) den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen c) für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustauschplattform zu sorgen d) den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewährleisten 4 Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden

Artikel 15

Einwohnerregister 1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel 6 RHG.

Artikel 16

Subjektregister 1 Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.

Artikel 17

Physische Wohnungsnummer 1 Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnergemeinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.

Artikel 18

Weitere Aufgaben 1 Die Gemeinden: a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen b) teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben 1.4201 Kanton Uri c) sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register zuständig d) leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen Datenplattform weiter e) bewahren die hinterlegten Schriften auf 5 Melde- und Auskunftspflichten

Artikel 19

Meldepflichten: Einwohnerinnen und Einwohner 1 Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die: a) in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen b) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben c) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes verlegen 2 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält. 3 Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.

Artikel 20

Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde 1 Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.

Artikel 21

Meldefrist 1 Meldepflichten nach Artikel 19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.

Artikel 22 Kanton Uri 1.4201

Auskunftspflichten 1 Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird: a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter c) Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen d) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerharmonisierungsverordnung3) e) Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen 2 Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrollieren.

Artikel 23

Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft 1 Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohnerkontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.

Artikel 24

Strafbestimmungen 1 Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege. 3) Art. 2 RHV (SR 431.021). 1.4201 Kanton Uri 6 Schlussbestimmungen

Artikel 25

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

Artikel 26

Änderung bisherigen Rechts4)

Artikel 27

Übergangsbestimmung 1 Die Datenlieferanten nach Artikel 8 sind verpflichtet, die entsprechenden Daten bis spätestens 15. Januar 2010 in bereinigter Form der kantonalen Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.

Artikel 28

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 4) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt. Kanton Uri 1.4201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 30.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 19.09.2008 22.10.2023 11.11.2023 Artikel 4 totalrevidiert AB 02.06.2023 22.10.2023 11.11.2023 Artikel 11 totalrevidiert AB 02.06.2023 1.4201 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 30.11.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 19.09.2008 Artikel 4 22.10.2023 11.11.2023 totalrevidiert AB 02.06.2023 Artikel 11 22.10.2023 11.11.2023 totalrevidiert AB 02.06.2023

← Find another law