Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Das Laufbahnzentrum vollzieht die Stipendienverordnung und diese Ausführungsbestimmungen, soweit nicht Dritte zu ständig sind.
Zürich (city) · 416.111 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2026-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 df37bbbd07040e0f7a2d8a450e7c5f9e85a3d8ccd4d1472ba79dd3062cbde15a
Das Laufbahnzentrum vollzieht die Stipendienverordnung und diese Ausführungsbestimmungen, soweit nicht Dritte zu ständig sind.
Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildungs beiträge (VAB)3 sind ergänzend anwendbar, soweit die Stipen dienverordnung oder die vorliegenden Ausführungsbestimmun gen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1 Personen mit Anspruch auf ein Stipendium gemäss § 17 h Bildungsgesetz (BiG)4 erhalten keine Ausbildungsstipen dien. 2 Bei Personen mit Anspruch auf ein Stipendium mit erhöhter Eigenleistung gemäss § 17 i BiG bemisst sich das Ausbildungs stipendium nach der Differenz zwischen dem kantonalen Stipen dienanspruch und dem finanziellen Bedarf gemäss § 17 g BiG. 3 Bei den übrigen Personen mit einem Anspruch auf ein Aus bildungsstipendium bemisst sich dieses nach dem finanziellen Bedarf gemäss § 17 g BiG.5 Art. 4 (aufgehoben)6 1 AS 416.110 2 Begründung siehe STRB Nr. 41 vom 13. Januar 2021. 3 vom 17. Juni 2020, LS 416.1. 4 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 5 Fassung gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 6 Aufgehoben gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Zuständigkeit Anwendbarkeit VAB Ausbildungs stipendien 2AB Stipendienverordnung 416.111
Ausbildungszuschüsse werden für Ausbildungen gemäss Anhang Ziff. 1 ausgerichtet.
1 Ein Anspruch auf Ausbildungszuschüsse besteht, wenn die selbst finanzierten Schul- und Studiengebühren die aner kannte Pauschale zu § 21 lit. b VAB7 um mindestens Fr. 400.– übersteigen. 2 Der Selbstfinanzierung gemäss Abs. 1 ist die Finanzierung durch gesetzlich verpflichtete Privatpersonen gemäss Art. 2 Abs. 1 Stipendienverordnung gleichgestellt. 3 Die Schul- und Studiengebühren und die Selbstfinanzierung sind nachzuweisen.
1 Der Ausbildungszuschuss bemisst sich in der Regel nach der Differenz zwischen den selbst finanzierten Schul- und Studiengebühren und der anerkannten Pauschale zu § 21 lit. b VAB8. 2 Weist das Ausbildungsinstitut die Auslagen für Lehrmittel nicht separat aus, bemisst sich der Ausbildungszuschuss nach der Differenz zwischen den selbst finanzierten Schul- und Studien gebühren und der Summe der anerkannten Pauschalen zu § 21 lit. a und lit. b VAB. 3 Mehrkosten nach Abs. 1 oder Abs. 2 werden bis zum Höchst betrag gemäss Anhang Ziff. 1 ausgerichtet.
Kommunale Zuschüsse werden gemäss Anhang Ziff. 2 ausgerichtet. Art. 99 1 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht ab Be ginn des Ausbildungsjahres. 2 Bei Personen mit Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kan tons entsteht der Anspruch auf Ausbildungsstipendien und kom munale Zuschüsse ab Beginn der Beitragsperiode gemäss kan tonalem Entscheid. Art. 9a10 1 Die Beitragsperiode endet in der Regel mit dem letz ten Tag des Monats, der dem folgenden Ausbildungsjahr voran geht. 2 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr endet die Beitragsperiode in der Regel am Ende des Monats, in dem der letzte Ausbildungstag stattfindet. 7 vom 17. Juni 2020, LS 416.1. 8 vom 17. Juni 2020, LS 416.1. 9 Fassung gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 10 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. Ausbildungs zuschüsse a. anerkannte Ausbildungen b. Anspruch c. Bemessung Kommunale Zuschüsse Beitragsperiode a. Beginn b. Ende 3AB Stipendienverordnung 416.111 3 Bei Unterbruch oder Abbruch der Ausbildung endet die Bei tragsperiode am Ende des entsprechenden Monats. C. Verfahren Art. 1011 1 Das Gesuch ist vor dem Ende des Ausbildungsjahres einzureichen. 2 Ergeht der kantonale Entscheid zur betreffenden Gesuchsperiode weniger als 60 Tage vor dem Ende des Ausbildungs jahres, beträgt die Eingabefrist 60 Tage ab Datum des die Ge suchsperiode betreffenden kantonalen Entscheids. 3 Für die Wahrung der Eingabefrist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Laufbahnzentrums ausgestellt wird. Art. 10a12 1 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. 2 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn: a. der gesuchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt; und b. die gesuchstellende Person das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Grundes nachreicht, der die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs verhindert hat.
1 Das Laufbahnzentrum entscheidet insbesondere über: a. die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen; b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse; c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungs beiträge; d. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass. 2 Gegen Entscheide des Laufbahnzentrums kann innert 30 Ta gen beim Stadtrat eine Neubeurteilung verlangt werden.
Für das Berufsvorbereitungsjahr an der Fachschule Vi venta kann die Auszahlung der Ausbildungszuschüsse an die Schule erfolgen. 11 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024; mit Übergangsbestimmung. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 13 Aufgehoben gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Eingabefrist Verspätete Gesuche und Wiederherstel lung der Frist Verfügung und Rechtsmittel 4AB Stipendienverordnung 416.111 E. Rückzahlung und Rückerstattung14 Art. 1415 1 Für die Ratenzahlung gilt keine Mindesthöhe. 2 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.
Darlehen für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprü fungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, werden nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung fällig. Art. 15a16 1 Die auszubildende Person ist ab dem Zeitpunkt zur Rückerstattung ausbezahlter Beiträge verpflichtet, ab dem der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 9a weggefallen ist. 2 Keine Rückerstattungspflicht besteht in der Regel für Ausbil dungszuschüsse, die bereits an die auszubildende Person aus bezahlt worden sind. 3 Der Verzicht auf eine Rückerstattung gemäss Abs. 2 ist ausge schlossen, wenn die gesuchstellende Person: a. unwahre oder unvollständige Informationen erteilt hat; b. massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemel det hat.
1 Die Evaluation zeigt insbesondere die Wirksamkeit der Ausbildungsbeiträge auf. 2 Die Erhebung umfasst maximal die fünf auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Kalenderjahre. 3 Die Berichterstattung über die Wirksamkeit der Ausbildungs beiträge erfolgt einmal pro Legislaturperiode.
Das Laufbahnzentrum kann die aktuellen Adressen der Personen, denen Aubildungsbeiträge ausgerichtet wurden, bei der zuständigen Behörde erheben. 14 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 15 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. 16 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022. Ratenzahlung Rückzahlung von Darlehen Rückerstat tungspflicht Evaluation Adress auskünfte 5AB Stipendienverordnung 416.111
Die Richtlinien für die Bemessung von städtischen Aus bildungsbeiträgen vom 18. Juni 2008 (Städtische Stipendien richtlinien) werden aufgehoben.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 29. Mai 202417 Beginnt das Ausbildungsjahr vor Inkrafttreten der Teilrevision, werden die entsprechenden Gesuche nach bisherigem Recht beurteilt. 17 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 6AB Stipendienverordnung 416.111 Anhang Ausbildungszuschüsse und kommunale Zuschüsse 1. Ausbildungszuschüsse: Anerkannte Ausbildungen und Höchstbeträge18 Fr. / Ausbildungsjahr 1.1 für Vorbereitungskurse auf Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung im Sinn von Art. 32 Verordnung über die Berufsbildung19 10 000 1.2 für Bildungsgänge an Höheren Fachschulen sowie für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten 12 000 1.3 für Berufsvorbereitungsjahre 4000 1.4 für Vorbereitungskurse auf einen kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I 8000 2. Kommunale Zuschüsse: Pauschalen 2.1 für junge Erwachsene (19. – 25. Altersjahr) 1200 2.2 für Erwachsene (ab 26. Altersjahr) 1800 18 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024; mit Übergangsbestimmung. 19 vom 19. November 2003, SR 412.101.