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Verordnung über das Behördenportal

Solothurn · 116.2 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG) 1 Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen anbieten: a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden; b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form; c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elektronischer Form; d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektronischem Weg.

§ 2

Aufbau des Behördenportals (§ 10 BehöPG) 1 Das Behördenportal weist die folgenden Komponenten auf: a) E-Konto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Dienst für die Integration von Fachanwendungen; e) technische Infrastruktur für eine sichere Übermittlung. 2. E-Konto

§ 3

Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG) 1 Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen. 2 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die folgenden Daten erfassen: a) Postadresse; 1) BGS 116.1. GS 2020, 44 116.2 b) zusätzliche Telefonnummern; c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461); d) bevollmächtigte Personen; e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

§ 4

Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG) 1 Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgenden identifizierenden Daten erfasst werden: a) juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz; b) juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechtsform; c) Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz. 2 Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechtigung und Identität nachweisen. 3 Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, welche die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Vollmacht erbracht. 4 Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität. 5 Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten erfasst werden: a) Postadresse; b) zusätzliche Telefonnummern; c) bevollmächtigte Personen; d) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

§ 5

Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG) 1 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den Fachanwendungen erfolgt über die separate Identity-Mapping-Anwendung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals. 2 In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizierenden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachanwendung erstellt. 3 Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto und die entsprechenden Daten in der Fachanwendung sowie bei Bedarf weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem Nutzer bekannt sind, übereinstimmen. 4 Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann automatisch oder manuell erfolgen. 1) SR 831.10. 116.2

§ 6

Authentisierung (§ 18 BehöPG) 1 Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität. 2 Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170). 3 Es gelten die folgenden Vertrauensstufen: a) Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust (LoT) 0 erreicht; b) Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht; c) Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht; d) Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht. 4 In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantonalen Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a und b BehöPG1) legen die zuständigen Stellen für jede Geschäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.

§ 7

Protokollierung (§ 19 BehöPG) 1 Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifende Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs. 2 Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.

§ 8

Verlauf von Transaktionen 1 Das E-Konto ermöglicht einen Überblick über den Verlauf der Transaktionen.

§ 9

Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG) 1 Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst. 2 Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht. 3 Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich. 4 Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Geschäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.

§ 10

Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG) 1 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, a) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren; b) die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen; c) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksysteme zu treffen; d) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elektronischen Signaturen erlangen; e) ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behandeln. 1) BGS 116.1. 116.2 2 Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nutzungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert. 3 Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen den Nutzungsbedingungen zustimmen. 3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 11

Departement (§ 24 BehöPG) 1 Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdepartement.

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