§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Der Feuerschutz umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie den abwehrenden Brandschutz (Feuerwehrwesen).
Schwyz · 530.110 · statute
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Geltungsbereich Der Feuerschutz umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie den abwehrenden Brandschutz (Feuerwehrwesen).
Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Erlass und in den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
2 1. Gemeinden 1 Der Feuerschutz obliegt den Gemeinden, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären. 2 Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eigenen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein. Subsidiär kann der Kanton dessen Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn die Gemeinde den wirksamen Vollzug nicht mehr gewährleisten kann.
2. Kanton a) Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über sämtliche Bereiche des Feuerschutzes. 2 Er erfüllt die ihm in diesem Erlass übertragenen Aufgaben und erlässt namentlich in den folgenden Bereichen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen: a) Anforderungen an kommunale Brandschutzexperten; b) Pflichten zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanlagen; c) Bemessung der Kantonsbeiträge. 530.1102
b) Departement 1 Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Feuerschutz und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Amtsstellen und Dritten wahr. 2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und ist zuständig für: a) den Erlass von allgemeinen Weisungen und Richtlinien über die Ausbildung, Ausrüstung und den Einsatz der Feuerwehren; b) die Koordination der Alarmierung.
3 c) Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht die Aufgaben nach diesem Erlass und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit sie nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes; b) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehren, Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren, -fachinstruktoren und der Fachorgane von Betrieben und öffentlichen Gebäuden und Anstalten; c) die Ausbildung und Ausrüstung der Chemiewehren und der Verantwortlichen der Strahlenwehr; d) die Kontrolle, Aufsicht und Koordination über die Führung, Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane. 3 Es regelt mit der Gemeinde die Übernahme der Aufgaben des Brandschutzexperten.
Formen 1 Die Gemeinden, der Kanton und die Partnerorganisationen streben in allen Bereichen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes eine wirksame und einvernehmliche Zusammenarbeit an. 2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben der Feuerwehr gemeinsam erfüllen oder eine gemeinsame Feuerwehr betreiben. 3 Die Feuerwehren und Partnerorganisationen stellen bei gemeinsamen Einsätzen eine koordinierte Führung sicher.
1. Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen und eine wirksame Brandbekämpfung müssen gewährleistet sein. 530.110SRSZ 1.2.2025 3 2 Bauten und Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen, sind nach den Vorschriften dieses Erlasses sowie nach den Brandschutzvorschriften, welche sich auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH)4 abstützen, zu erstellen und zu unterhalten.
2. Unterhaltspflicht 1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. 2 Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen und zu warten.
3. Betrieblicher Brandschutz 1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben die notwendigen organisatorischen und personellen Massnahmen zur Gewährleistung der Brandsicherheit zu treffen. 2 Das zuständige Amt kann im Einzelfall für grössere Betriebe Massnahmen wie Sicherheitsbeauftragte, Löschgruppen, Evakuationsgruppen und Betriebsfeuerwehren vorschreiben. 3 Es fördert die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten von Betrieben sowie öffentlichen Gebäuden und Anstalten.
4. Brandschutzbewilligungspflicht a) Zuständigkeit 1 Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen: a) die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit normaler Brandgefahr; b) die Erstellung und Änderung von Feuerungsanlagen; c) öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, bei denen mit der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist und bei denen eine Anlassbewilligung nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 10. September 19975 erforderlich ist. 2 Einer Brandschutzbewilligung des zuständigen Amtes bedürfen die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebäude und Gebäudeteile mit normaler und hoher Brandgefahr sowie grosser Personengefährdung.
b) Verfahren 1 Die Brandschutzbewilligung wird mit der Baubewilligung erteilt, sofern darin nicht eine technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)6 vorbehalten bleibt. 2 Besteht keine Baubewilligungspflicht, wird die Brandschutzbewilligung im jeweils anwendbaren Verfahren erteilt. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974.7 530.1104
5. Kontrolle a) Zuständigkeit 1 Die Gemeinde und das zuständige Amt sind dafür besorgt, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Erfüllung der Unterhaltspflicht kontrolliert werden. 2 Sie können für technische Kontrollen externe Fachleute beiziehen. 3 Das zuständige Amt kann Kontrollaufgaben an die Gemeinde übertragen, wenn organisatorische Vorteile dies rechtfertigen.
b) Mängelbehebung 1 Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die für die Kontrolle zuständige Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an. 2 Kommt die pflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die für die Kontrolle zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen. 3 Besteht eine unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr und ist die pflichtige Person nicht in der Lage oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht zu begegnen, hat die für die Kontrolle zuständige Behörde die notwendigen Sofortmassnahmen auf Kosten der pflichtigen Person zu treffen und deren Vollzug zu überprüfen. V. Abwehrender Brandschutz
8 1. Grundsatz 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten. 2 Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Mindestvorgaben des Kantons. 3 Der Kanton ist auf Antrag der Gemeinde für die Beschaffung der Einsatzausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr besorgt. Der Regierungsrat bestimmt die Gegenstände der Einsatzausrüstung.
2. Aufgaben a) Hilfeleistungen 1 Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastrophen, Elementarereignissen, Öl- und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern oder welche die Umwelt gefährden oder schädigen. 2 Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie- und Strahlenwehreinsätzen durch. 3 Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. 530.110SRSZ 1.2.2025 5
b) Dienstleistungen 1 Die Feuerwehr kann zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit herangezogen werden, insbesondere zum Verkehrsdienst, für Zutrittskontrollen oder Feuerwachen bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 nicht beeinträchtigt wird. 2 Über entsprechende Einsätze entscheidet das Feuerwehrkommando. 3 Dienstleistungen zugunsten anderer Träger von öffentlichen Aufgaben dürfen nur in deren Auftrag ausgeführt werden. § 18 c) weitere Aufgaben Die Gemeinden können der Feuerwehr den Seerettungsdienst und das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement übertragen.
3. Beanspruchung von Sachen 1 Die Feuerwehr ist berechtigt, zu Übungs- und Einsatzzwecken öffentliche und private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geretteter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch zu nehmen. 2 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen und sie sind durch die Einsatz- bzw. Übungsleitung zeitgerecht zu informieren. 3 Die Gemeinde bzw. der Betrieb haben dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Beanspruchung seiner Sache durch die Feuerwehr erwächst.
4. Löschmittel und Löscheinrichtungen a) Zuständigkeit 1 Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung. 2 Das zuständige Amt überwacht den Ausbau einer effizienten Löschwasserversorgung und koordiniert nötigenfalls die Versorgung zwischen mehreren Eigentümern.
b) Versorgung 1 Soweit die Gemeinden nicht selbst Träger der Trink- und Brauchwasserversorgung sind, übertragen sie dem Versorgungswerk in der nach § 38 PBG abzuschliessenden Konzession auch die Pflicht zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers und regeln die Kostentragung für die der Löschwasserversorgung dienenden Anlagen. 2 In abgelegenen Ortsteilen, in denen ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen Aufwand verursachen würde, sorgen die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an stehenden und fliessenden Gewässern. 530.1106
c) Duldungs- und Mitwirkungspflicht 1 Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Löschwasserreserven, entschädigungslos zu dulden. 2 Die Eigentümer von Löschwassereinrichtungen, Löschwasser und Speziallöschmitteln sind verpflichtet, diese den Feuerwehren für Einsatz- und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt. 3 Die Wasserversorgungswerke stellen dem zuständigen Amt die Standortdaten der Hydranten kostenlos zur Verfügung.
5. Kostentragung a) bei Hilfeleistungen 1 Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie unter Feuerwehren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und abweichender Bestimmungen unentgeltlich: a) der Verursacher trägt die effektiv anfallenden Kosten, wenn er das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; b) die Einsatzgemeinde trägt die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmaterial. 2 Der Verursacher bzw. der nach der Spezialgesetzgebung Pflichtige trägt die effektiv anfallenden Kosten bei: a) Einsätzen der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr; b) Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern. 3 Nicht gedeckte Kosten trägt unter Vorbehalt von § 30 Abs. 2 die Einsatzgemeinde. § 24 b) bei anderen Einsätzen 1 Die effektiv anfallenden Kosten von Dienstleistungen werden demjenigen überbunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat. 2 Die Kosten, welche beim Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehl- oder Falschalarms entstehen, können unter Vorbehalt eines anderen Verursachers dem Eigentümer der Alarmanlage auferlegt werden. 3 Die Gemeinden regeln die Kosten von Einsätzen nach § 18.
6. Feuerwehrpflicht a) Grundsatz 1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am 31. Dezember des 52. Altersjahres.
b) Umfang 1 Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr in der Wohnsitz- oder Nachbargemeinde erfüllt. 530.110SRSZ 1.2.2025 7 2 Alle Feuerwehrpflichtigen haben die notwendigen Ausbildungen zu absolvieren und können zur Teilnahme an Kader- und Spezialistenkursen sowie zur Übernahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.
c) Befreiungsgründe 1 Von der Feuerwehrpflicht sind befreit: a) Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können; b) Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind; c) Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben; d) Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben; e) Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz; f) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes. 2 Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul- oder Primarschulalter betreuen, befreit werden.
7. Feuerwehrreglement 1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, in welchem er insbesondere regelt: a) Organisation und Einsatz der Feuerwehr; b) Dienstpflicht; c) Aufgaben des Feuerwehrkommandos; d) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr; e) Ausrüstung und Ausbildung; f) Rapportwesen; g) Alarmwesen; h) Übungs- und Einsatzdienst; i) Besoldung und Versicherung; j) Finanzierung der Feuerwehr. 2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Aufgaben 1 Den Betriebsfeuerwehren obliegen in ihrem Betriebsareal dieselben Aufgaben wie den Gemeindefeuerwehren. Sie können von den Gemeindefeuerwehren für Hilfeleistungen beigezogen werden und unterstehen bei den gemeinsamen Einsätzen deren Kommando. 2 Die Betriebe müssen die vom zuständigen Amt vorgeschriebenen Einrichtungen, Ausrüstungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Gerätelokale bereitstellen. 3 Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs-Feuerwehrreglement, das die Anforderungen von § 28 zu erfüllen hat. 530.1108
1. Grundsatz 1 Der Regierungsrat bestimmt Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren, die eingesetzt werden: a) zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden; b) zur personellen oder materiellen Unterstützung von Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren; c) zur Erfüllung besonderer Aufgaben, namentlich zur Bewältigung von Unfällen mit chemischen Stoffen oder Ereignissen, die den Einsatz von Spezialgerätschaften verlangen. 2 Der Kanton trägt die Kosten der besonderen Ausbildung und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilsmässig ihre Betriebskosten.
2. Aufgaben a) Ölwehr Bei grösseren Ölwehreinsätzen kann die Hilfeleistung der zuständigen Stützpunktfeuerwehr beansprucht werden.
b) Chemiewehr 1 Die Chemiewehr leistet in ihrem Stützpunktbereich den Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren bei Havarien, Bränden, Transport- und weiteren Unfällen mit chemischen Stoffen Hilfe. 2 Für die Vorbereitung der Einsatzunterlagen sowie bei Schadenereignissen kann sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen. 3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Chemiewehr.
c) Einsätze bei Ereignissen auf Nationalstrassen 1 Die Stützpunktfeuerwehr leistet Hilfe bei Ereignissen auf Nationalstrassen, soweit der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist. 2 Sie kann bei Bedarf weitere Feuerwehren aufbieten und ihrer Einsatzleitung unterstellen. 3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten solcher Einsätze.
Aufgaben 1 Die Strahlenwehr leistet in ihrem Einsatzgebiet den Stützpunkt-, Gemeinde- und allenfalls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit radioaktiven Stoffen Hilfe. Sie kann die Unterstützung des kantonalen Strahlenwehrexperten und weiterer Spezialorganisationen in Anspruch nehmen. 2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Strahlenwehr. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten. 3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Strahlenwehr. 530.110SRSZ 1.2.2025 9
1. Zuständigkeiten 1 Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr, der Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren, -fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt verantwortlich. 2 Für die Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die Gemeinden und Betriebe besorgt. Für die Weiterbildung der Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren, -fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt verantwortlich. 3 Das zuständige Amt führt insbesondere für Feuerwehr- und Fachinstruktoren Instruktions- und Weiterbildungskurse durch, welche von ihm als obligatorisch erklärt werden können.
9 2. Anforderungen 1 Die Gemeinde-, Betriebs- und Stützpunktfeuerwehren sind gemäss den kantonalen Vorgaben so aus- und weiterzubilden, dass sie rasch und wirkungsvoll eingesetzt werden können. Die Gemeinden und Betriebe beteiligten sich hälftig an den Kosten der von den Angehörigen ihrer Feuerwehren absolvierten Aus- und Weiterbildungen des Kantons. 2 Die Ernennung und Beförderung von Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren und -fachinstruktoren setzen das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebenen Ausbildung voraus. 3 Die Ernennung und Beförderung der Feuerwehrinstruktoren und -fachinstruktoren erfolgen durch das zuständige Amt. Die übrigen Ernennungen und Beförderungen sind Sache der Gemeinden und Betriebe.
Alarmzentrale 1 Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die: a) Meldungen über Ereignisse entgegennimmt, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern; b) das Aufgebot der zuständigen Gemeinde-, Betriebs- und Stützpunktfeuerwehr und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und c) nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange der Einsatz nicht vor Ort geleitet werden kann. 2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung.
1. Ersatzabgabe a) Pflicht 1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten. 530.11010 2 Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils des Jahres, ist eine anteilsmässige Ersatzabgabe geschuldet. 3 Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.
b) Bemessung 1 Die Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt nach dem steuerbaren Einkommen. 2 Die Gemeinden sind befugt, eine nach Einkommensstufen festzusetzende Pauschale zu verlangen. 3 Sie können für Ersatzpflichtige, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen, ebenfalls eine abgestufte Pauschale festlegen.
10 2. Feuerwehrbeitrag 1 Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuerwehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird. 2 Der Feuerwehrbeitrag wird nach dem Neubauwert bemessen. Er darf 0.25 Promille dieses Wertes nicht überschreiten. 3 Die Gebäude- und Anlageeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Veranlagung des Feuerwehrbeitrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Veranlagung 1 Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag. 2 Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden.
11 4. Kostendeckung 1 Der Ertrag der Ersatzabgabe, des Feuerwehrbeitrages und der Entschädigung aus den Einsätzen der Feuerwehr nach §§ 16 und 17 sind zweckgebunden zu verwenden für: a) die Ausrüstung, die Aus- und Weiterbildung sowie den Betriebsaufwand der Feuerwehr, ausgenommen davon sind der Seerettungsdienst und das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement; b) die Feuerwehrlokale und -fahrzeuge; c) die Löschwasserversorgung; d) die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes. 2 Der Ertrag hat unter Berücksichtigung der Kantonsbeiträge und unter Vorbehalt besonderer Haushaltsvorschriften für die Gemeinden den Gesamtaufwand nach Abs. 1 zu decken. 3 Der Gemeinderat legt die Sätze der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages im Rahmen dieser Vorgaben fest. 530.110SRSZ 1.2.2025 11