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Feuerschutzgesetz

Schwyz · 530.110 · statute

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Zuständigkeiten
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 III. Zusammenarbeit
  8. § 8 IV. Vorbeugender Brandschutz
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 A. Gemeindefeuerwehren
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 29 B. Betriebsfeuerwehren
  28. § 30 C. Stützpunktfeuerwehren
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 33
  32. § 34 D. Strahlenwehr
  33. § 35 E. Ausbildung
  34. § 36
  35. § 37 F. Alarmierung
  36. § 38 VI. Finanzierung des Feuerschutzes
  37. § 39
  38. § 40
  39. § 41
  40. § 42
  41. § 43
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46 VII. Schlussbestimmungen
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 49

47 provisions

§ 43

5. Besoldung und Versicherung 1 Die Gemeinden haben die Hilfe- und Dienstleistungen der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehren angemessen zu besolden. 2 Die Gemeinden und die Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die für die Feuerwehr notwendigen Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen abzuschliessen.

§ 44

12 6. Kantonsbeiträge 1 Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr Beiträge aus an: a) den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen; b) die persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch- und Rettungsmaterial sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr, soweit sie nicht vom Kanton beschafft werden. 2 Voraussetzungen für eine Beitragsleistung sind das ausgewiesene Bedürfnis, die Eignung der Bauten, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in die Zusammenarbeit der Feuerwehren. 3 Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie betragen 15% und können bis auf 50% erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung einem regionalen Nutzen dient.

§ 45

7. Gebühren Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des zuständigen Amtes und legt die Gebührenansätze fest.

§ 46 VII. Schlussbestimmungen

1. Strafbestimmung 1 Mit Busse bis Fr. 50 000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Brandschutzvorschriften missachtet (§ 8 Abs. 2); b) die Unterhaltspflicht verletzt (§ 9); c) den betrieblichen Brandschutz missachtet (§ 10); d) gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst (§ 11); e) den behördlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zuwiderhandelt (§ 14); f) die Duldungs- und Mitwirkungspflicht verletzt (§ 22); g) die Feuerwehrpflicht verletzt (§ 25). 2 Ist das Verhalten auch nach einem anderen Erlass strafbar, namentlich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987,13 gilt die vorliegende Strafbestimmung nur subsidiär. 3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.14 530.11012

§ 47

2. Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt wurden, sind in dem Umfang den Brandschutzvorschriften anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist. 2 Werden bestehende Bauten und Anlagen baulich oder betrieblich verändert, erweitert oder umgenutzt, sind sie verhältnismässig den Brandschutzvorschriften anzupassen.

§ 48

3. Aufhebung und Änderung von Erlassen 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 199415 aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Steuergesetz vom 9. Februar 200016 § 25 Bst. f (Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:) f) der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich Fr. 5000.--, der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; b) Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März 200017 § 19 Bst. b (Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie): b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern; c) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 200018 § 25 Überschrift, Abs. 1 und 3 1. Feuerwehr 1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilfeleistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012 sowie das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005.19

§ 49

20 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 530.110SRSZ 1.2.2025 13 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens.21 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 23-61 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10d), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10i) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19f). 2 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 4 SRSZ 311.410.1. 5 SRSZ 333.100. 6 SRSZ 400.100. 7 SRSZ 234.110. 8 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014. 10 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 11 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2014. 12 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 13 SRSZ 400.100. 14 SR 312.0. 15 GS 18-381. 16 SRSZ 172.200. 17 SRSZ 520.110. 18 SRSZ 712.110. 19 SRSZ 512.100. 20 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 21 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2013 813); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Mai 2024 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.

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