§ 3 § 2 ...2)
1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt. 2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer. 1) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972. 2) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.521 Übereinkunft ZH/TG - Kirchgemeinde Wilen