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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

Thurgau · 187.521 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. § 3 § 2 ...2)
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6

4 provisions

§ 3 § 2 ...2)

1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt. 2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer. 1) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972. 2) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.521 Übereinkunft ZH/TG - Kirchgemeinde Wilen

§ 4

1 Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteils nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

§ 5

1 Die Vereinbarung bleibt sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

§ 6

1 Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten2). 2) Ratifiziert vom zürcherischen Kantonsrat am 17., vom thurgauischen GR am 22. November 1886. Übereinkunft ZH/TG - Kirchgemeinde Wilen 187.521 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.10.1886 01.01.1887 Erstfassung -

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