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Gesundheitsgesetz

Luzern · 800 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Nr. 800 3
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11
  10. § 12
  11. § 13
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19
  18. § 20
  19. § 21
  20. § 22
  21. § 23
  22. § 24
  23. § 25
  24. § 26 Nr. 800 9
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 29
  28. § 30
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 34 § 33 * …
  32. § 35
  33. § 36
  34. § 37
  35. § 38
  36. § 39
  37. § 40 Nr. 800 13
  38. § 41
  39. § 42
  40. § 43
  41. § 45
  42. § 47
  43. § 48
  44. § 49
  45. § 50
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 53c

49 provisions

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen. 2 Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht. 1 GR 2005 1069 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2005 2263 | G 2005 445 2 Nr. 800 2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Kantonale Organe

§ 2

Kantonsrat2 1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Gesundheitspolitik.

§ 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons. 2 Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5–10 dieses Gesetzes. Er kann die Aufgaben der in den §§ 6–10 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen. * 3 Er erstellt mindestens alle sechs Jahre einen Planungsbericht über die Gesundheitsversorgung im Kanton und legt diesen dem Kantonsrat zur Stellungnahme im Sinn von § 79 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19763 vor. Der Bericht enthält die strategischen Ziele und Grundsätze des Kantons im Gesundheitswesen und zeigt den Bedarf für die ambulante und die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Mittel für deren Sicherstellung auf. Bei der Erarbeitung sind die Leistungserbringer in angemessener Weise miteinzubeziehen. *

§ 4

Gesundheits- und Sozialdepartement 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5–12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung. 2 Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eidgenössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.

§ 5

Fachkommissionen 1 Der Regierungsrat kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen. 2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. 3 SRL Nr. 30

§ 6 Nr. 800 3

Kantonsarzt oder -ärztin 1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement. § 7 * Kantonstierarzt oder -tierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement. § 8 * Kantonschemiker oder -chemikerin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 9

Kantonsapotheker oder -apothekerin 1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 10

Kantonszahnarzt oder -zahnärztin 1 Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 11

Amtliche Ärztinnen und Ärzte * 1 Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. * 2 … *

§ 12

Amtliche Tierärztinnen und -ärzte * 1 Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. * 2 … * 4 Nr. 800 2.2 Gesundheitsbehörden der Gemeinden

§ 13

Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Dritte übertragen. 2 Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a. die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene, b. das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art, c. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Behörden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden.

§ 14

Gemeindearzt oder -ärztin 1 Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen. 2 Die zuständige Behörde kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin die Funktionen eines amtlichen Arztes oder einer amtlichen Ärztin übertragen. *

§ 15

Lebensmittelkontrolle 1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Befugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Anstellung und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure, übertragen. * Nr. 800 5 3 Berufe im Gesundheitswesen 3.1 Gemeinsame Bestimmungen 3.1.1 Allgemeines

§ 16

Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung * a. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt, b. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist, c. Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt, Sehhilfen und Zahnersatz herstellt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen, d. * Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel, e. * eine Tätigkeit ausübt, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist. 2 Bewilligungspflichtig sind die Berufe, die nach dem Medizinalberufegesetz4, dem Gesundheitsberufegesetz5 oder dem Psychologieberufegesetz6 des Bundes einer Bewilligung bedürfen, sowie die anderen bewilligungspflichtigen Berufe gemäss § 36. * 3 Die zuständige Behörde kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. Für ungefährliche Eingriffe kann er die Bewilligungspflicht nach Absatz 1c aufheben.

§ 17

Ausnahmen 1 Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung: a. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zugezogen werden, 4 SR 811.11 5 SR 811.21 6 SR 935.81 6 Nr. 800 b. * für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Tätigkeitsort aus. 2 Die §§ 18a und 19 dieses Gesetzes gelten sinngemäss. *

§ 18

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person * a. * die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt, b. * vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. d. * … § 18a * Einschränkung der Bewilligung und Auflagen 1 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

§ 19

Entzug der Bewilligung * 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen. * a. * … b. * … c. * … d. * … e. * … 2 Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. * 3 … *

§ 20

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt mit a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin, b. dem Entzug, c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde. 2 … * Nr. 800 7 § 20a * Disziplinarmassnahmen 1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung, b. einen Verweis, c. eine Busse bis zu 20 000 Franken, d. ein Verbot der selbständigen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot), e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. 2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach § 24 Absatz 1b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1a–c verhängt werden. 3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. 4 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. 5 Eröffnet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person, welche die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons darüber.

§ 21

Publikation 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.

§ 22

Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 entscheidet die zuständige Behörde. * 2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit. 7 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 8 Nr. 800 3.1.2 Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 23

Persönliche Berufsausübung 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.

§ 24

Allgemeine Berufspflichten * 1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber halten sich an folgende Berufspflichten: * a. * Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. b. * Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung. c. * Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. * Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. * Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. * Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. g. * Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. 2 Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.

§ 25

Patientenrechte und -pflichten 1 Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patientinnen und Patienten, wie die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten. 2 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. 3 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

§ 26 Nr. 800 9

Aufzeichnungspflicht 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch Verordnung. * 3 Bei Tätigkeitsaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 2 weiter. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat zu gewährleisten, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses verwaltet werden und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird. * 4 Wenn die vorschriftgemässe Aufbewahrung der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde diese durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung oder von deren Erben anordnen. *

§ 27

Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung * 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2 Sie sind bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, zur Meldung und Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt. *

§ 28

Tarife 1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes. 3.1.3 Aus- und Weiterbildung

§ 29

1 Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen. 2 Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen. 10 Nr. 800 3.2 Universitäre Medizinalberufe 3.2.1 Allgemeines

§ 30

Begriff und Aufsicht 1 Universitäre Medizinalberufe im Sinn von § 16 Absatz 2 sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte. 2 Bezeichnet der Bund weitere Berufe im Gesundheitswesen als universitäre Medizinalberufe, führt der Regierungsrat sie in einer Verordnung auf und regelt nötigenfalls die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich oder die Verpflichtung, ihre Leistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 31

Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Privatapotheke führen. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen. 4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Privatapotheke ist die Abgabe von Arzneimitteln lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten. 5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.

§ 32

Beistandspflicht und Notfalldienst 1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. * 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die über eine Bewilligung nach § 16 verfügen, sind überdies verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen Massnahmen verfügen. * Nr. 800 11 3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe von 1,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus der medizinalberuflichen Tätigkeit einzufordern, maximal jedoch 5000 Franken pro Jahr. * 4 Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

§ 34 § 33 * …

Assistentinnen und Assistenten 1 Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen. * 3.2.2 Besondere Bestimmungen

§ 35

1 Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. * 3.3 Andere Berufe im Gesundheitswesen

§ 36

1 Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilligungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fachlichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. 12 Nr. 800 4 Betriebe im Gesundheitswesen 4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 37

Betriebsbewilligung 1 Eine Betriebsbewilligung benötigen a. * Spitäler und Geburtshäuser, b. * ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, c. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken, d. andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 19948 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), e. Drogerien. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.

§ 38

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat, b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, c. * für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist, d. * Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, e. * über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt. 2 Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

§ 39

Bewilligungsinstanz und Aufsicht 1 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt. * 2 Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz. 8 SR 832.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

§ 40 Nr. 800 13

Rechtsverweis 1 Im Übrigen gelten für die bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen die §§ 18a–22 und 24–28 sinngemäss. * 4.2 Spitäler 4.2.1 Kantonale Spitäler

§ 41

1 Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler sind in einem besonderen Gesetz geregelt. 4.2.2 Obduktion und Organentnahme

§ 42

Obduktion 1 Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.

§ 43

Organentnahme 1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie der Umgang mit daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049. * 2 … * 3 … * 4.3 … * § 44 * … 9 SR 810.21 14 Nr. 800 4.4 Ergänzende Versorgung * § 44a * Verbesserung der Gesundheitsversorgung 1 Der Kanton kann zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung und zur Förderung der Versorgungssicherheit im Rahmen der Voranschlagskredite Massnahmen treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen ausrichten. Er sorgt für eine regelmässige Evaluation. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)10. § 44b * Palliativversorgung 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein angemessenes Angebot an Palliativgrundversorgung. 2 Sie betreiben gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinden je hälftig getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. 5 Prävention und Gesundheitsförderung

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