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Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Private bewilligungspflichtige Betreuungsinstitutionen
  4. Art. 4 Seite 3/10
  5. Art. 5 III. Private meldepflichtige Betreuungsinstitutionen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Verfahren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 V. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen
  11. Art. 11 Seite 5/10
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 VI. Finanzen
  15. Art. 15 VII. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16 Seite 6/10

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16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

3 Zuständigkeiten 1 Zur Umsetzung der im Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote definierten Grundsätze arbeiten die Sozial- und Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion zusammen. 2 Die Dienstabteilung Kinder Jugend Familie ist zuständig für: a. Vollzug und Aufsicht im definierten Geltungsbereich; b. private vorschulische Betreuungsinstitutionen; c. private schulergänzende Betreuungsinstitutionen; d. Erteilung von Betreuungsgutscheinen; e. Erteilung von Förderbeiträgen.

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Art. 2

Bewilligungs- und Meldepflicht Der Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegen generell Institutionen, deren Dienstleistungen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die Dienstleistungen werden öffentlich angeboten; b. Sie werden regelmässig erbracht; c. Sie sind entgeltlich; d. Es werden mehr als fünf Kinder betreut.

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Art. 3 II. Private bewilligungspflichtige Betreuungsinstitutionen

Kindertagesstätte 1 Als Kindertagesstätte im Sinne des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote sowie dieser Verordnung gilt eine Institution, die an mehr als fünf Halbtagen pro Woche für mehr als fünf Kinder – in der Regel bis zum Kindergarteneintritt – in konstanter Gruppe eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung mit Mittagessen anbietet. 2 Den Kindertagesstätten gleichgestellt sind familien- und schulergänzende Angebote privater Träger, die für Kinder ab Kindergarteneintritt bis zum 16. Altersjahr in konstanter Gruppe eine regelmässige Ganz- oder Halbtagsbetreuung für mehr als fünf Kinder anbieten. 3 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

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Art. 4 Seite 3/10

4 Tagesfamilienorganisation (Vermittlungsstellen) 1 Eine Tagesfamilienorganisation übernimmt die Auskunft, die Vermittlung und die Anstellung (Arbeitgeber) von Tagesfamilien, die Kinder gemäss den Qualitätskriterien für Tagesfamilienorganisationen betreuen. 2 Zu den Aufgaben der Vermittlungsstelle gehört ein Beratungsangebot zu Bürozeiten sowie die Beratung und Abklärung für abgebende und aufnehmende Eltern.

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Art. 5 III. Private meldepflichtige Betreuungsinstitutionen

Mittagstisch für Schulkinder Bei einem Mittagstisch findet eine regelmässige Mittagsbetreuung in konstanter Gruppe für mehr als fünf Kinder ab Kindergarteneintritt bis zum 16. Altersjahr statt.

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Art. 6

5 Spielgruppe 1 Eine Spielgruppe findet regelmässig in konstanter Gruppe, mit mehr als fünf Kindern, ab zwei bis drei Jahren bis zum Kindergarteneintritt, statt. 2 Die Kinder sind maximal zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, nicht mehr als sechs Stunden pro Tag, anwesend.

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Art. 7

Hütedienst 1 Ein Hütedienst bietet eine kurzzeitige, unregelmässige Betreuungsmöglichkeit von Kleinkindern ausser Haus ohne Voranmeldung, in altersgemischten Gruppen, an. 2 Die Kinder sind maximal zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, nicht mehr als sechs Stunden pro Tag, anwesend. 4–5 Fassung gemäss Änderung vom 8. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. Seite 4/10

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Art. 8 IV. Verfahren

Bewilligung für Betreuungsinstitutionen 1 Bewilligungspflichtige Institutionen haben sechs Monate vor Eröffnung des Angebots ein Gesuch einzureichen. 2 Die zuständige Dienstabteilung prüft das Gesuch und erteilt die Bewilligung an die Trägerschaft. Sie kann Auflagen machen. 3 Werden wesentliche Elemente der Bewilligung nicht eingehalten, wird die Bewilligung nach erfolgter schriftlicher Mahnung entzogen. In besonderen Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.

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Art. 9

Meldung von Betreuungsinstitutionen Meldepflichtige Institutionen haben ihr Angebot einen Monat vor der Eröffnung bzw. beim Ausbau des Angebots der zuständigen Dienstabteilung zu melden.

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Art. 10 V. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen

6 Beteiligte Institutionen Damit die Betreuungsplätze einer Institution zum Bezug von Betreuungsgutscheinen berechtigt sind, müssen diese alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen: a. Vorhandensein einer Betriebsbewilligung; b. Einhaltung der städtischen Qualitätsrichtlinien für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht; c. Einheitliches Tarifreglement; d. Anteil deutscher Sprache im Betreuungsalltag von mindestens 50 Prozent; e. Abgabe von statistischen Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. 6 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

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Art. 13

9 Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine 1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine sowie der Maximalbeitrag für das massgebende Einkommen bei der Festsetzung der Höhe der Betreuungsgutscheine pro Tag richten sich nach den Anhängen 1 und 2. Zwischen der minimalen und der maximalen Einkommensgrenze verläuft der Beitragssatz linear. 2 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach Anhang 3. 3 Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall mindestens Fr. 15.– pro Kind und Betreuungstag selber zu bezahlen. 4 Der Selbstbehalt der Erziehungsberechtigten wird für das zweite Kind um 50 Prozent und für alle weiteren Kinder um 70 Prozent reduziert.

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Art. 14 VI. Finanzen

Kriterien für Förderbeiträge Die zuständige Dienstabteilung erstellt Richtlinien über die Ausrichtung der gemäss Reglement vorgesehenen Förderbeiträge.

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Art. 15 VII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Verordnungen werden per 31. Dezember 2012 aufgehoben:  Verordnung über die Subventionierung von familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September 2003  Verordnung über die Elternbeiträge für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September 2003 7–8 Aufgehoben durch Änderung vom 8. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 9 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

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Art. 16 Seite 6/10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 10 Luzern, 19. Dezember 2012 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 10 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Dezember 2012. Seite 7/10 Anhang 1 11 Höhe der Betreuungsgutscheine pro Kind und Tag (Kindertagesstätte; massgebendes Einkommen) (zu Art. 13) Massgebendes Einkommen Fr. Beitrag für Kinder ab 3 Monaten Fr. Beitrag für Kinder ab 19 Monaten Fr. 0–48‘000 145.– 115.– 118‘300–125‘000 12.60 10.– Der Begriff des massgebenden Einkommens ist in Art. 14 und Art. 14a des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (sRSL 5.4.2.3.3) definiert. Zwischen der Einkommensgrenze in Höhe von 48'001 Franken und der Einkommensgrenze in Höhe von 125'000 Franken verläuft der Beitragssatz linear. Der minimale Betreuungsgutschein beträgt in jedem Fall 12,60 Franken bei Kindern ab 3 Monaten bzw. 10 Franken bei Kindern ab 19 Monaten. 11 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022. Seite 8/10 Anhang 2 12 Höhe der Betreuungsgutscheine pro Kind und Stunde (Tagesfamilienorganisationen; massgebendes Einkommen) (zu Art. 13) Massgebendes Einkommen Fr. Beitrag für Kinder ab 3 Monaten Fr. Beitrag für Kinder ab 19 Monaten Fr. 0–38‘000 15.60 11.70 118‘300–125‘000 1.30 1.– Der Begriff des massgebenden Einkommens ist in Art. 14 und Art. 14a des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (sRSL 5.4.2.3.3) definiert. Zwischen der Einkommensgrenze in Höhe von 48'001 Franken und der Einkommensgrenze in Höhe von 125'000 Franken verläuft der Beitragssatz linear. Der minimale Betreuungsgutschein beträgt in jedem Fall 1,30 Franken bei Kindern ab 3 Monaten bzw. 1 Franken bei Kindern ab 19 Monaten. 12 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022. Seite 9/10 Anhang 3 13 Übersicht des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine nach Arbeitspensum (zu Art. 13) Arbeitspensum des Haushalts Max. Anspruch Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr Mit alleinerziehendem Elternteil Mit zwei Erziehungsberechtigten oder alleinerziehendem Elternteil und im gleichen Haushalt lebender Partnerin / lebendem Partner 20 % 120 % 49 30 % 130 % 75 40 % 140 % 98 50 % 150 % 123 60 % 160 % 148 70 % 170 % 172 80 % 180 % 197 90 % 190 % 221 100 % 200 % 246 13 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022. Seite 10/10 Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 19. Dezember 2012 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 688 8.11.17 18.11.17 Art. 8, Art. 11, Art. 12 Art. 4, Art. 6, Art. 10, Art. 13, Anhang 1, Anhang 2 aufgehoben geändert 1.1.18 2. StB 932 15.12.21 25.12.21 Art. 1, Art. 10, Art. 13, Anhang 1–3 geändert 1.1.22

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