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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
3 Zuständigkeiten
1 Zur Umsetzung der im Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote definierten Grundsätze arbeiten die
Sozial- und Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion zusammen.
2 Die Dienstabteilung Kinder Jugend Familie ist zuständig für:
a. Vollzug und Aufsicht im definierten Geltungsbereich;
b. private vorschulische Betreuungsinstitutionen;
c. private schulergänzende Betreuungsinstitutionen;
d. Erteilung von Betreuungsgutscheinen;
e. Erteilung von Förderbeiträgen.
Propose a changeArt. 2
Bewilligungs- und Meldepflicht
Der Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegen generell Institutionen,
deren Dienstleistungen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Dienstleistungen werden öffentlich angeboten;
b. Sie werden regelmässig erbracht;
c. Sie sind entgeltlich;
d. Es werden mehr als fünf Kinder betreut.
Propose a changeArt. 3 II. Private bewilligungspflichtige Betreuungsinstitutionen
Kindertagesstätte
1 Als Kindertagesstätte im Sinne des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote sowie dieser Verordnung
gilt eine Institution, die an mehr als fünf Halbtagen pro Woche für mehr als
fünf Kinder – in der Regel bis zum Kindergarteneintritt – in konstanter
Gruppe eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung mit Mittagessen anbietet.
2 Den Kindertagesstätten gleichgestellt sind familien- und schulergänzende
Angebote privater Träger, die für Kinder ab Kindergarteneintritt bis zum
16. Altersjahr in konstanter Gruppe eine regelmässige Ganz- oder Halbtagsbetreuung für mehr als fünf Kinder anbieten.
3 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/10
4 Tagesfamilienorganisation (Vermittlungsstellen)
1 Eine Tagesfamilienorganisation übernimmt die Auskunft, die Vermittlung
und die Anstellung (Arbeitgeber) von Tagesfamilien, die Kinder gemäss
den Qualitätskriterien für Tagesfamilienorganisationen betreuen.
2 Zu den Aufgaben der Vermittlungsstelle gehört ein Beratungsangebot zu
Bürozeiten sowie die Beratung und Abklärung für abgebende und
aufnehmende Eltern.
Propose a changeArt. 5 III. Private meldepflichtige Betreuungsinstitutionen
Mittagstisch für Schulkinder
Bei einem Mittagstisch findet eine regelmässige Mittagsbetreuung in
konstanter Gruppe für mehr als fünf Kinder ab Kindergarteneintritt bis zum
16. Altersjahr statt.
Propose a changeArt. 6
5 Spielgruppe
1 Eine Spielgruppe findet regelmässig in konstanter Gruppe, mit mehr als
fünf Kindern, ab zwei bis drei Jahren bis zum Kindergarteneintritt, statt.
2 Die Kinder sind maximal zehn Stunden pro Woche, verteilt auf
mindestens zwei Tage pro Woche, nicht mehr als sechs Stunden pro Tag,
anwesend.
Propose a changeArt. 7
Hütedienst
1 Ein Hütedienst bietet eine kurzzeitige, unregelmässige Betreuungsmöglichkeit von Kleinkindern ausser Haus ohne Voranmeldung, in altersgemischten Gruppen, an.
2 Die Kinder sind maximal zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens
zwei Tage pro Woche, nicht mehr als sechs Stunden pro Tag, anwesend.
4–5 Fassung gemäss Änderung vom 8. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 4/10
Propose a changeArt. 8 IV. Verfahren
Bewilligung für Betreuungsinstitutionen
1 Bewilligungspflichtige Institutionen haben sechs Monate vor Eröffnung
des Angebots ein Gesuch einzureichen.
2 Die zuständige Dienstabteilung prüft das Gesuch und erteilt die Bewilligung an die Trägerschaft. Sie kann Auflagen machen.
3 Werden wesentliche Elemente der Bewilligung nicht eingehalten, wird die
Bewilligung nach erfolgter schriftlicher Mahnung entzogen. In besonderen
Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
Propose a changeArt. 9
Meldung von Betreuungsinstitutionen
Meldepflichtige Institutionen haben ihr Angebot einen Monat vor der Eröffnung bzw. beim Ausbau des Angebots der zuständigen Dienstabteilung zu
melden.
Propose a changeArt. 10 V. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen
6 Beteiligte Institutionen
Damit die Betreuungsplätze einer Institution zum Bezug von Betreuungsgutscheinen berechtigt sind, müssen diese alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
a. Vorhandensein einer Betriebsbewilligung;
b. Einhaltung der städtischen Qualitätsrichtlinien für die Erteilung der
Bewilligung und für die Aufsicht;
c. Einheitliches Tarifreglement;
d. Anteil deutscher Sprache im Betreuungsalltag von mindestens 50
Prozent;
e. Abgabe von statistischen Angaben über die Betreuungsverhältnisse
unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes.
6 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Propose a changeArt. 11 Seite 5/10
7
Propose a changeArt. 12
8
Propose a changeArt. 13
9 Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine
1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine sowie der Maximalbeitrag für das
massgebende Einkommen bei der Festsetzung der Höhe der
Betreuungsgutscheine pro Tag richten sich nach den Anhängen 1 und 2.
Zwischen der minimalen und der maximalen Einkommensgrenze verläuft
der Beitragssatz linear.
2 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach
Anhang 3.
3 Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall mindestens Fr. 15.– pro
Kind und Betreuungstag selber zu bezahlen.
4 Der Selbstbehalt der Erziehungsberechtigten wird für das zweite Kind um
50 Prozent und für alle weiteren Kinder um 70 Prozent reduziert.
Propose a changeArt. 14 VI. Finanzen
Kriterien für Förderbeiträge
Die zuständige Dienstabteilung erstellt Richtlinien über die Ausrichtung der
gemäss Reglement vorgesehenen Förderbeiträge.
Propose a changeArt. 15 VII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Verordnungen werden per 31. Dezember 2012
aufgehoben:
Verordnung über die Subventionierung von familienergänzender
Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September 2003
Verordnung über die Elternbeiträge für die familienergänzende
Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September 2003
7–8 Aufgehoben durch Änderung vom 8. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
9 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Propose a changeArt. 16 Seite 6/10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 10
Luzern, 19. Dezember 2012
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
10 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Dezember 2012.
Seite 7/10
Anhang 1 11
Höhe der Betreuungsgutscheine pro Kind und Tag
(Kindertagesstätte; massgebendes Einkommen)
(zu Art. 13)
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Beitrag für Kinder
ab 3 Monaten
Fr.
Beitrag für Kinder
ab 19 Monaten
Fr.
0–48‘000 145.– 115.–
118‘300–125‘000 12.60 10.–
Der Begriff des massgebenden Einkommens ist in Art. 14 und Art. 14a des
Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (sRSL 5.4.2.3.3) definiert.
Zwischen der Einkommensgrenze in Höhe von 48'001 Franken und der Einkommensgrenze in Höhe von 125'000 Franken verläuft der Beitragssatz linear.
Der minimale Betreuungsgutschein beträgt in jedem Fall 12,60 Franken bei
Kindern ab 3 Monaten bzw. 10 Franken bei Kindern ab 19 Monaten.
11 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 8/10
Anhang 2 12
Höhe der Betreuungsgutscheine pro Kind und Stunde
(Tagesfamilienorganisationen; massgebendes Einkommen)
(zu Art. 13)
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Beitrag für Kinder
ab 3 Monaten
Fr.
Beitrag für Kinder
ab 19 Monaten
Fr.
0–38‘000 15.60 11.70
118‘300–125‘000 1.30 1.–
Der Begriff des massgebenden Einkommens ist in Art. 14 und Art. 14a des
Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (sRSL 5.4.2.3.3) definiert.
Zwischen der Einkommensgrenze in Höhe von 48'001 Franken und der Einkommensgrenze in Höhe von 125'000 Franken verläuft der Beitragssatz linear.
Der minimale Betreuungsgutschein beträgt in jedem Fall 1,30 Franken bei
Kindern ab 3 Monaten bzw. 1 Franken bei Kindern ab 19 Monaten.
12 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 9/10
Anhang 3 13
Übersicht des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine nach
Arbeitspensum
(zu Art. 13)
Arbeitspensum des Haushalts
Max. Anspruch
Betreuungsgutscheine
in Tagen pro Jahr
Mit alleinerziehendem
Elternteil
Mit zwei Erziehungsberechtigten oder alleinerziehendem Elternteil
und im gleichen Haushalt lebender Partnerin /
lebendem Partner
20 % 120 % 49
30 % 130 % 75
40 % 140 % 98
50 % 150 % 123
60 % 160 % 148
70 % 170 % 172
80 % 180 % 197
90 % 190 % 221
100 % 200 % 246
13 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 10/10
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die
familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom
19. Dezember 2012
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 688 8.11.17 18.11.17
Art. 8, Art. 11,
Art. 12
Art. 4, Art. 6,
Art. 10, Art. 13,
Anhang 1,
Anhang 2
aufgehoben
geändert
1.1.18
2. StB 932 15.12.21 25.12.21
Art. 1, Art. 10,
Art. 13, Anhang
1–3
geändert 1.1.22
Propose a change