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Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement)

Glarus Nord · 7.4.3-2 · communal act

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Entsorgungsgebiet und GEP
  5. Art. 5 Abwasserbeseitigung
  6. Art. 6 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe
  7. Art. 7 Entwässerung von Plätzen
  8. Art. 8 Schwimmbäder und Teiche
  9. Art. 9 Anschlusspflicht
  10. Art. 10 Direktanschlüsse an die Abwasserverbandsanlagen
  11. Art. 11 Private Verantwortlichkeiten
  12. Art. 12 Baustellenabwasser
  13. Art. 13 Abwasserentsorgung und Wasserversorgung
  14. Art. 14 Basis- und Groberschliessung
  15. Art. 15 Hausanschlüsse
  16. Art. 16 Abnahmepflicht
  17. Art. 17 Durchleitungsrechte
  18. Art. 18 Kataster
  19. Art. 19 Bau- und Betriebsvorschriften
  20. Art. 20 Bewilligungspflicht und Abwasserbaugesuch
  21. Art. 21 Abwasserbaubewilligung und Depot
  22. Art. 22 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde
  23. Art. 23 Vereinfachtes Verfahren
  24. Art. 24 Baukontrollen
  25. Art. 25 Einmessen der Abwasseranlagen
  26. Art. 26 Unterhaltspflicht und Aufhebung
  27. Art. 27 Betriebskontrolle
  28. Art. 28 Haftung
  29. Art. 29 Öffentliche Anlagen
  30. Art. 30 Private Anlagen
  31. Art. 31 Anschlussgebühr
  32. Art. 32 Jährliche Gebühren Schmutzabwasser
  33. Art. 33 Verschmutzungszuschlag
  34. Art. 34 Jährliche Gebühren Regenabwasser
  35. Art. 35 Finanzierung von Umlegungen oder Anpassungen
  36. Art. 36 Pflichtige Schuldner
  37. Art. 37 Handänderungen
  38. Art. 38 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten
  39. Art. 39 Verzugsfolgen
  40. Art. 40 Rechtsschutz
  41. Art. 41 Strafbestimmungen
  42. Art. A1-1

42 provisions

Art. 41 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. 2 Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.

Art. A1-1

1 Definitionen und Abkürzungen: Definition / Abkürzung Erklärung Abwasser Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser oder Meteorwasser) Abwasser, nicht verschmutzt Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, oder Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet). Abwasser, verschmutzt Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser) Abwasseranlagen Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.). Anschlussgebühr Siehe Erschliessungsreglement (ER) Befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung Die befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung setzt sich zusammen aus den dort verzeichneten Flächen von Gebäuden, Strassen und Wegen, Verkehrsinseln, Trottoirs und übrigen befestigten Flächen. EG GSchG Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz Eigentümer Natürliche oder juristische Person, in dessen Eigentum und Unterhaltspflicht die Anlagen stehen. Baurechtsnehmer gelten auch als Eigentümer. Entwässerte Fläche Die entwässerte Fläche ist die Fläche, von der Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Generelle Entwässerungsplanung (GEP) Die Generelle Entwässerungsplanung bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinde in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Sie umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Schmutzwasserkanalisation, Meteorwasserkanalisation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) auf dem ganzen Gemeindegebiet. Geschossfläche (GF) Die Geschossfläche (GF) wird nach SN 504 416 (SIA 416) berechnet. Nicht angerechnet werden nachträglich angebrachte Aussenisolationen. GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) GSchV Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201) Hausanschluss Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet (Feinerschliessung) Jährliche Gebühren Benutzungsgebühren gemäss Erschliessungsreglement (ER) Kantonale Fachstelle Kant. Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umweltschutz und Energie Mischsystem Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet. Regenabwasser Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenabwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet). Retention Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Abwasser. Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in Versickerungsanlagen, Kanalisationen und Vorfluter. Schmutzabwasser Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser) Schmutzstofffracht Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich Siedlungsentwässerung Die Siedlungsentwässerung umfasst alle Abwasseranlagen und Vorfluter zur Entsorgung von Abwasser. Staffeltarif, degressiv Der degressive Staffeltarif ist ein abgestufter Tarif. Die erste Stufe ist eine Pauschale, mit der eine Basis-Abwassermenge abgedeckt ist. Mit jeder weiteren Stufe sinkt der m3-Preis bei steigender Abwassermenge. Subjektiv-dingliches Eigentum Subjektiv-dingliches Eigentum ist auch als unselbstständiges Miteigentum bekannt. Der Miteigentumsanteil ist hierbei untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden. Das können beispielweise Strassenflächen, Grünflächen, Einfriedungen oder Parkflächen sein. Da diese Einrichtungen der gesamten Anlage dienen, ist eine separate Abspaltung nicht möglich. Trennsystem Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet. Versickerung Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / ‑koffer, Versickerungsgalerien) Vorfluter Gewässer, in das Abwasser eingeleitet wird VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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