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Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt

Basel-Stadt · 169.300 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Personalausschussverordnung 169.300
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck und Aufgabe der Personalausschüsse 1 Mitarbeitende haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Behörden und zur Begutachtung der für die Regelung der Arbeitsverhältnisse aufzustellenden Vorschriften Personalausschüsse einzusetzen. 2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben: a) sie bringen den zuständigen Behörden die Wünsche und Anregungen der von ihnen vertretenen Mitarbeitenden zur Kenntnis; b) sie nehmen Stellung zu Entwürfen für abteilungsinterne Ordnungen und Vorschriften; c) sie versuchen Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zu bereinigen, sofern sie von den Beteiligten angerufen werden.

§ 2

Einsetzung der Ausschüsse 1 In Organisationseinheiten mit mindestens 50 Mitarbeitenden kann ein Personalausschuss eingesetzt werden, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitarbeitenden schriftlich verlangt wird.

§ 3

Zusammensetzung der Ausschüsse 1 In Abhängigkeit von der Grösse der Organisationseinheit besteht ein Personalausschuss aus drei bis neun Mitgliedern. 2 Die Anzahl der Mitglieder wird von der Departementsleitung bzw. der Direktion festgesetzt. 3 In einem Personalausschuss sind Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten. 4 Betrieblich begründete Ausnahmen von Abs. 3 werden von der Departementsleitung bzw. von der Direktion bewilligt.

§ 4

Amtsdauer 1 Die Personalausschüsse werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

§ 5

Bezahlter Urlaub für die Mitarbeit in Personalausschüssen 1 Sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, kann die Anstellungsbehörde den Mitgliedern der Personalausschüsse für ihre Mitwirkung bezahlten Urlaub bewilligen. 2 Pro Jahr kann bezahlter Urlaub im Umfang der erforderlichen Arbeitszeit, maximal jedoch von 2 Tagen gewährt werden.

§ 6 Personalausschussverordnung 169.300

Wahlgrundsätze und organisatorische Bestimmungen 1 Die Wahlgrundsätze sowie die weiteren organisatorischen Bestimmungen für die Tätigkeit der Personalausschüsse werden durch die Departementsleitungen bzw. Direktionen in Absprache mit den Mitarbeitenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 festgelegt.

§ 7

Behandlung von Differenzen zwischen Personalausschuss und Organisationseinheit 1 Kann zwischen der Organisationseinheit und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit den Departementsvorstehenden bzw. der Direktion zu unterbreiten. Diese treffen unter Beizug des jeweiligen dezentralen Personaldienstes ihren Entscheid.

§ 8

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 1) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Personalausschüsse der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1975 aufgehoben. 1) Wirksam seit 9. 8. 2009. Personalausschussverordnung 169.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.08.2009 09.08.2009 Erlass Erstfassung KB 08.08.2009 Personalausschussverordnung 169.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.08.2009 09.08.2009 Erstfassung KB 08.08.2009

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