Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren der erstinstanzlichen Behörden.
Liechtenstein · 313.011 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 1798ab8cc37cf522f2abcf32bd3f039c2840ed62902fcad266a3913c28a8b9b4
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren der erstinstanzlichen Behörden.
Diese Verordnung lässt besondere Gebührenbestimmungen für erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren in Gesetzen und anderen Verordnungen unberührt.
1) Der Anspruch des Staates auf Gebühren wird mit der Rechtskraft der Gebührenentscheidung begründet. 2) Gebühren sind binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Gebührenentscheidung nach Abs. 1 zu entrichten.
Bei der Akteneinsicht werden nachstehende Gebühren eingehoben: a) für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke: 1 Franken pro angefangene Seite; b) für elektronische Dateikopien im Zusammenhang mit der digitalen Akteneinsicht: je nach Umfang, bis zu 500 Franken.
1) Für Strafentscheidungen, Strafverfügungen, Protokolle im Unterwerfungsverfahren sowie die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung verweigernde Entscheidungen wird im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Gebühr von 20 bis 10 000 Franken eingehoben. 2) Die Gebühr nach Abs. 1 bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin