Art. 1 von der Regierung erlassen am 12. August 2003
Grundsatz 1 Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. *
Graubünden · 910.175 · regulation
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Grundsatz 1 Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. *
Gebühren 1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand. 2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend. 3 Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.
Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1) 1 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht; b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen; c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen. 1) BR 910.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 910.175
Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2) 1 Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a) Betriebs- und Haushaltsführung; b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht; c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen; d) Überbetriebliche Zusammenarbeit; e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen; f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen; g) Betriebsübergaben.
Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3) 1 Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a) Schadenschätzungen; b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte; c) Projektarbeit im Auftrag.
Auslagen 1 Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).
Fahrzeit und Reisekosten 1 Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.
Bedürftigkeitsklausel 1 Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
In-Kraft-Treten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 19952) aufgehoben. 2) AGS 1995, 3428 910.175 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.08.2003 01.09.2003 Erlass Erstfassung - 27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004 910.175 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.08.2003 01.09.2003 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 1 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004