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Privater Gestaltungsplan Zollstrasse Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.395 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Bebauung und Ausnutzung
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Artikel 7des Generellem Kanalisationsprojekt der Stadt Zürich, im Sinne von

8 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Für das Gebiet zwischen Langstrasse, Zollstrasse, Sihlquai und Gleisfeld, mit Ausnahme des für den Negrellisteg benötigten Areals, gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), bestehend aus den beiden Teilarealen Zollstrasse West und Zollstrasse Ost. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.

Art. 2

Geltendes Recht Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht (insbesondere Eisenbahngesetz) bleibt vorbehalten. Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung keine Anwendung.

Art. 3

Zweck 1 Der Gestaltungsplan soll eine nachhaltige Projektentwicklung des Gebiets ermöglichen (gesellschaftlich, ökologisch, wirtschaftlich). 2 Im Besonderen – sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete sowie wirtschaftlich tragfähige Überbauung geschaffen werden. – sollen Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. – sollen die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur, insbesondere auf der Ebene Zollstrasse, und für ein belebtes Quartier geschaffen werden. – soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden. – sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die städtebauliche Anbindung des Gestaltungsplangebietes an das Quartier gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf Höhenstaffelung und Massstäblichkeit, und ein dem Ort angemessener Abschluss zum Gleisfeld entsteht. – soll am Gleisraum ein der repräsentativen Lage angemessener Auftritt des Quartiers erreicht werden.

Art. 4 Bebauung und Ausnutzung

Baubereiche Hochbauten 1 Das Gebiet des Gestaltungsplans ist in die vier Baubereiche 1 bis 4 mit begrenzenden Mantellinien gegliedert. Mit Ausnahme von Veloabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher sowie die Kundschaft und baulichen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Sitzgelegenheiten etc. sowie Gebäudevorsprünge gemäss Art. 11 dürfen Bauten und Anlagen, welche über dem gestalteten Boden liegen, nur innerhalb dieser Mantellinien erstellt werden. 2 Alle Flächen ausserhalb dieser Mantellinien, mit Ausnahme des im Plan eingetragenen Perrons Gleis 18, sind öffentlich zugänglicher Freiraum. 3 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf diese Mantellinien gestellt werden. Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung.

Art. 5

Unterbauten 1 Zwischen den Baubereichen kann unter dem gestalteten Boden über die Mantellinien hinaus gebaut werden. Gebäude und Gebäudeteile im Baulinienbereich der Zollstrasse sind nicht zulässig. 2 Anrechenbare Flächen ausserhalb der Mantellinien sind nicht zulässig.

Art. 6

Pflichtlinien Wo dies im Plan bezeichnet ist, sind Gebäudeteile auf die Mantellinien zu stellen.

Art. 7

Arkadenlinien Wo eine Arkadenlinie besteht, sind Gebäudeteile mindestens bis auf die Arkadenlinie zurückzusetzen. Die lichte Höhe beträgt mindestens 3,5 m. Die Arkade ist eingeschossig auszubilden. Eine Abstützung der über der Arkade liegenden Geschosse innerhalb der Mantellinie ist erlaubt. Art. 8 Rückversetzung Abschnitt G Im Baubereich 4, Abschnitt G, ist die Fassade ab dem 4. Geschoss ab Ebene Zollstrasse auf mindestens die Arkadelinie zurückzusetzen. Art. 9 Durchblicke 1 In den Baubereichen 1, 2 und 4 werden Durchblicke festgelegt. Diese sichern den Blick vom angrenzenden Quartier aufs Gleisfeld. 2 In den Baubereichen 2 und 4 reichen die Durchblicke ab gestaltetem Boden gegen die Zollstrasse über alle Geschosse, im Baubereich 1 mindestens ab gestaltetem Boden gegen das Gleisfeld über alle Geschosse. Die Durchblicke in den Baubereichen 2 und 4 sind gleichzeitig Fusswegverbindungen gemäss Art. 28. 3 Die Durchblicke haben eine Mindestbreite von 5 m. Im Baubereich 1 sowie in den Baubereichen 2 und 4 hat die Summe der beiden Durchblicke zudem jeweils eine Mindestbreite von 13 m aufzuweisen. Art. 10 Gebäudehöhen 1 Es gelten die nachfolgenden maximalen Gebäudehöhen gemessen ab der im Zeitpunkt der Baueingabe relevanten Kote des Trottoirs Zollstrasse: Baubereich 1 Abschnitt A: 23,5 m Abschnitt B: 20,0 m Abschnitt C: 15,0 m Baubereich 2 Abschnitt D: 25,0 m Abschnitt E: 18,5 m Baubereich 3 Abschnitt F: 25,0 m Baubereich 4 Abschnitt G: 23,5 m Abschnitt H: 25,0 m 2 Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 ff. PBG. 3 Als Dachaufbauten zulässig sind Treppenaufgänge, dazugehörige Abstellkammern, allfällige Wetterschutzmassnahmen für Dachterrassen sowie Absturzsicherungen und technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Liftaufbauten, Oblichter und dergleichen sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,2 m. Art. 11 Gebäudevorsprünge 1 Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 1,5 m über die Mantellinie für Hochbauten und die Pflichtlinien hinausragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Die einzelnen Vorsprünge haben eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m ab gestaltetem Boden einzuhalten. 2 Art. 11 Abs. 1 gilt auch für die Rückversetzung gemäss Art. 8. Art. 12 Geschossflächen 1 Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich nach § 255 PBG. Zusätzlich zu den Räumen in Vollgeschossen sind auch jene in Untergeschossen an die Ausnützung anrechenbar. 2 In den einzelnen Baubereichen gelten folgende maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen: Baubereich 1 12 000 m² Baubereich 2 12 000 m² Baubereich 3 4 000 m² Baubereich 4 13 000 m² 3 Die bahnbetriebliche Nutzung im S-Bahntunnel, ausgenommen Schalterhallen, wird nicht an die Ausnützung angerechnet. Art. 13 Geschosse 1 Die Geschosszahl ist unter Vorbehalt der Beschränkungen des PBG innerhalb der zulässigen Höhen frei. 2 Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. 3 Dachgeschosse sind nicht erlaubt. Art. 14 Geschosshöhe 1 Die Geschosshöhe auf Ebene Zollstrasse hat in den Baubereichen 1, 2 und 4 mindestens 4,00 m zu betragen. 2 Wird in das Geschoss Ebene Zollstrasse eine Galerie eingebaut, d. h. ein eingezogener Boden, der sich über maximal 50 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses erstreckt, so kann oberhalb und unterhalb dieses Bodens die Geschosshöhe von 4,00 m unterschritten werden. Art. 15 Übertragung von Geschossfläche Übertragungen von Geschossflächen zwischen den Baubereichen 2, 3 und 4 sind zulässig, soweit in keinem Baubereich die höchstzulässige Geschossfläche um mehr als 10 % erhöht wird. Nutzung Art. 16 Nutzweise 1 Nebst Wohnungen sind mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. 2 Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten und Kinderbetreuung vorzusehen. Diese sind nicht dem Wohnanteil, jedoch, sofern sie auf Ebene Zollstrasse angeordnet sind, als publikumsorientierte Nutzung anrechenbar. 3 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig. Art. 17 Nutzungen auf Ebene Zollstrasse und Louis-Favre- Platz 1 Von der anrechenbaren Geschossfläche auf der Ebene Zollstrasse sind, abzüglich der Flächen für Velo- und Kinderwagenabstellplätze und der Erschliessung, mindestens 50 % mit publikumsorientierten Nutzungen zu belegen. Es sind auch Einrichtungen für Kindergärten und Kinderbetreuung zulässig. Wohnungen sind auf der Ebene Zollstrasse nicht zulässig. 2 Am Louis-Favre-Platz sind beidseitig publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen, davon mindestens auf einer Seite eine Gastronomienutzung. Im Baubereich 3 kann die publikumsorientierte Nutzung statt am Louis-Favre-Platz auch auf Gleisseite angeordnet werden. 3 Im Abschnitt H sind auf der Ebene Zollstrasse zur Zollstrasse oder Halle Sihlquai hin publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. Art. 18 Wohnanteil 1 Es gelten die im Plan bezeichneten minimalen Wohnanteile pro Baubereich. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben ist der vorgeschriebene Wohnanteil je Baubereich bei jedem Zwischenstand einzuhalten; innerhalb der Baubereiche 2 und 3 darf die zu realisierende Wohnfläche frei transferiert werden. 2 Zweitwohnungen werden nicht auf die Wohnanteilsfläche angerechnet. Der vorgeschriebene Wohnanteil muss bei jedem Zwischenstand eingehalten sein. Zollstrasse Josefstrasse Neugasse Zollstrasse Klingenstrasse Neugasse Ackerstrasse Reishauerstrasse Mattengasse Langstrasse Röntgenstrasse Rampe Rampe Schöneggstrasse Europaallee Lagerstrasse Gustav-Gull-Platz Kanonengasse Tellstrasse Dienerstrasse Kanonengasse Zwinglistrasse Militärstrasse Tellstrasse Lagerstrasse Neufrankengasse Weichengasse Robert-Stephenson-Weg Negrellisteg 1 2 3.00m 3.00m A B C D E ZollstrassZollstrasse West Louis-F Platz Gleisterrasse 55% 60% Verbindlicher Inhalt Geltungsbereich Gestaltungsplan Baubereiche Hochbauten mit Mantellinie Informationsinhalt Negrellisteg (Siegerprojekt) Strassenbaulinie Pflichtlinie (Lage der Mantellinie massgebend) Arkadenlinie Durchblicke (ungefähre Lage und Richtung) Durchblicke, ausgenommen Ebene Zollstrasse (ungefähre Lage und Richtung) Öffentliche Fusswegverbindung Louis-Favre-Platz Öffentliche Fusswegverbindung Platzbereich Bäume RichtkonzeptminimalerWohnanteil% Perron Gleis 18 Gleisterrasse Anschlusspunkt kommunaler Fussweg (ungefähre Lage und Richtung) Abschnitte A–H 18.5m 25.0m 15.0m 20.0m 23.5m mind. 3.5m mind. 3.0m Abschnitt A Abschnitt B Abschnitt C Abschnitt D Abschnitt E ZollstrasseZollstrasseZollstrasseZollstrasseZollstrasse Platzpromenade Platzpromenade Mattensteg Drahtschmidlisteg Zollbrücke Zollstrasse Radgasse Sihlquai Konradstrasse Limmatstrasse Hafnerstrasse Konradstrasse Hafnerstrasse Baumgasse Ausstellungsstrasse Lift Lift Lift Lift Halle Sihlquai Lift Perron 18 Perron 3 Perron 4/5 Perron 6/7 Perron 8/9 Perron 10/11 Perron 12/13 Perron 14/15 Perron 16/17 Museumstrasse Platzpromenade Museumstrasse Neumühlequai Wasserwerkstrasse Postbrücke Europaplatz Limmat Sihl Passage Sihlquai Ausgang Postbrücke Ausgang Kasernenstrasse Perron 18 Perron 6/7 Perron 8/9 Perron 10/11 Perron 12/13 Perron 14/15 Perron 16/17 2.50m F G H se Ost avrez 70% 0% Situationsplan 1:1000, Schnitte 1:500 Privater Gestaltungsplan Zollstrasse Grundeigentümerinnen: Zürich, ................................................................. Schweizerische Bundesbahnen SBB SBB Immobilien, Development Zürich Hohlstrasse 532, Postfach, 8021 Zürich Maria Åström, Regionenleitung Development Region Ost Dagmar Ross, Gesamtprojektleiterin ............................................................................. ............................................................................. Zustimmung des Gemeinderates am: Zürich, ................................................................. GRB-Nr. ............................................................... Im Namen des Gemeinderates: Die Präsidentin / Der Präsident ............................................................................. ............................................................................. Die Sekretärin / Der Sekretär Von der Baudirektion genehmigt am: BDV Nr. ............................................................... Für die Baudirektion: ............................................................................. Zürich, ................................................................. In Kraft gesetzt mit StRB-Nr: ............................... auf den: ............................................................... JZP Jauch Zumsteg Pfyl AG Raumplanung | Städtebau N 0 2010 4030 50 mArnoRoggo,Direktor.............................................................................StadtZürich,LiegenschaftenverwaltungDerBaudirektorZürich–Aussersihl,Kreis5 25. März 2013 25.0m 23.5m 25.0m mind. 3.5m mind. 2.5m mind. 2.5m mind. 3.5m Abschnitt F Abschnitt G Abschnitt H Zollstrasse ZollstrasseZollstrasse 8. Januar 2014 3 Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche durch Personen genutzt werden, welche weder Wohnsitz in Zürich haben, noch sich in Zürich als Wochenaufenthalter insbesondere zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken aufhalten. 4 Die Baubehörde weist in der Baubewilligung das Grundbuchamt an, auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks folgende Anmerkung anzubringen: «Zweitwohnungen werden nicht auf die Wohnanteilsfläche angerechnet. Der vorgeschriebene Wohnanteil muss bei jedem Zwischenstand eingehalten sein.» Art. 19 Ausschluss von Wohnen In den Baubereichen 3 und 4 ist Wohnen im 1. Vollgeschoss gegen das Gleisfeld ausgeschlossen. Gestaltung Art. 20 Bauten und Anlagen 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird, insbesondere auch gleisseitig. 2 In den Baubereichen 1 und 2 sind Wohnungen und Aussenräume auf Ebene Gleisfeld mit besonderer Rücksicht auf deren Lage am Gleisfeld, als öffentlich einsehbarer Raum, auszugestalten. Art. 21 Dächer 1 Mindestens 60 % aller erstellten horizontalen Dachflächen sind ökologisch hochwertig, gemäss den Anforderungen des ökologischen Ausgleichsmodells Stadt Zürich / SBB, zu begrünen. Sie sind mit einer für eine direkte Versickerung in unterirdischen Anlagen ausreichenden Mächtigkeit des Bodens auszubilden, wenn dies technisch möglich ist. 2 Flachdächer von kleineren technischen Aufbauten müssen nicht begrünt werden. 3 Solaranlagen auf den Dachflächen sind als schräggestellte Elemente zu planen und mit Dachbegrünungen zu kombinieren. 4 Technische Aufbauten (mit Ausnahme von Solaranlagen) sind auf das Minimum zu beschränken. Alle Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen. Art. 22 Freiraum 1 Der öffentlich zugängliche Freiraum gemäss Art. 4 Abs. 2 ist auf die Bedürfnisse der Fussgängerinnen und Fussgänger und als Aufenthaltsraum auszubilden. Der Freiraum ist besonders gut zu gestalten, auszustatten und angemessen zu begrünen. 2 Die Anlieferung und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden haben sich diesem Ziel unterzuordnen. 3 Auf dem Louis-Favre-Platz und der Gleisterrasse sind markierte Anlieferungsflächen nicht zulässig. 4 Mindestens ein Drittel des nicht mit Gebäuden überstellten Gestaltungsplanperimeters ist als Freifläche mit Aufenthaltsqualität auszubilden. 5 Der Louis-Favre-Platz und die Gleisterrasse sind als Bereiche mit Aufenthaltsqualität auszubilden. Wenige Veloabstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie die Kundschaft sind zulässig. 6 Die Gleisterrasse ist angemessen mit Bäumen zu begrünen. 7 Für die Gestaltung der Freiräume sind für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost je ein einheitliches, übergeordnetes Gestaltungskonzept, das den Zusammenhang des Gestaltungsplangebietes sicherstellt, zu erstellen und spätestens mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Art. 23 Reklame- und Werbeanlagen Für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost ist spätestens mit dem jeweiligen ersten Baugesuch je ein übergeordnetes Reklame- und Werbekonzept, welches den Anforderungen gemäss Art. 20 Rechnung trägt, einzureichen. Die übergeordneten Konzepte dienen als Grundlage für die Reklamekonzepte der einzelnen Baubereiche bzw. Liegenschaften. Die Bewilligungen der Anlagen werden auf Basis der entsprechenden Konzepte erteilt. Erschliessung und Parkierung Art. 24 Zu- und Wegfahrten 1 Die Zu- und Wegfahrten sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Freiraums und der Organisation der publikumsorientierten Nutzungen anzuordnen. 2 Die Erschliessung der Parkierungsanlagen für das Teilareal Zollstrasse West erfolgt im Baubereich 1 im Abschnitt B und für das Teilareal Zollstrasse Ost im Baubereich 2 in den Abschnitten D oder E. Art. 25 Anlieferung 1 Für die Anlieferung sind für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost je ein Anlieferungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweils ersten Baugesuch einzureichen ist. 2 Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt sind grundsätzlich auf Privatgrund vorzusehen. 3 Die Anlieferung für den Baubereich 4 erfolgt im Abschnitt G. Art. 26 Abstellplätze motorisierter Individualverkehr 1 Es gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 mit Änderungen vom 7. Juli 2010. 2 Die Parkierung hat unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baubereiche sind zulässig. 3 Die für den Bahnbetrieb und den Betrieb des Hauptbahnhofs notwendigen Abstellplätze liegen teilweise im Gestaltungsplangebiet, sind aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren gemäss Eisenbahngesetz bzw. Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) zu bewilligen. Art. 27 Abstellplätze Zweiräder Es gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 mit Änderungen vom 7. Juli 2010. Art. 28 Fusswegverbindungen 1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten. Entlang der Durchblicke in den Baubereichen 2, 3 und 4 ist gleichzeitig Anlieferung möglich. 2 Vom Louis-Favre-Platz ist ein möglichst offener Zugang zum Perron Gleis 18 vorzusehen. 3 Zur Feinerschliessung der Baubereiche 2, 3 und 4 ist entlang der Zollstrasse, zwischen der Strassenbaulinie und dem nördlichen Ende des Gestaltungsplanperimeters, ein zwei Meter breites Trottoir zu erstellen. 4 Für die im kommunalen Richtplan vom 1. Oktober 2003 festgesetzte Fusswegverbindung (Gleisquerung westlich Hauptbahnhof) ist im Bereich der Gleisterrasse, zwischen den Baubereichen 2 und 3, der notwendige Platz für die Einmündung (Brückenkopf, Zugänge) zu sichern. Umwelt Art. 29 Lärm-Empfindlichkeitsstufe 1 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. 2 Im Baubereich 1, Abschnitt A, Fassade Langstrasse, sind keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Baubewilligung die Lärmemissionen soweit reduziert sind, dass mit gestalterischen Massnahmen an dieser Fassade die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Art. 30 Energie Bauten sind auf eine ökologische und energieeffiziente Bauweise auszurichten: – Die Gebäude müssen mindestens den Energiekennwerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. – Der Heiz- und Kühlenergiebedarf ist, sofern zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar, durch erneuerbare Energien oder mit Abwärme zu decken. Vorbehalten bleiben die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen. Art. 31 Ökologischer Ausgleich 1 Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. 2 Es kommt das ökologische Bewertungs- und Ausgleichsmodell der SBB (1994) zur Anwendung. Art. 32 Hochwasserschutz 1 Schutzmassnahmen gegen Hochwasserschäden liegen in der Eigenverantwortung der Bauherrschaft. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können bei besonders sensiblen Objekten, bei denen viele Personen gefährdet sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können, Schutzmassnahmen verlangt werden, mit denen sich die Risiken minimieren lassen. Art. 33 Entwässerung 1 Sämtliches im Geltungsbereich des Gestaltungsplans anfallendes nicht oder wenig verschmutztes Regenabwasser ist gemäss

Artikel 7des Generellem Kanalisationsprojekt der Stadt Zürich, im Sinne von

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 inkl. Aktualisierungen und der «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL (2006) in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Das von begrünten Dachflächen anfallende Regenabwasser kann unter Einhaltung der Auflagen von ERZ und AWEL in unterirdischen Anlagen zur Versickerung gebracht werden. Wenig verschmutztes Regenabwasser von Plätzen, Fuss- und wenig belasteten Verkehrswegen ist über eine belebte Bodenpassage zu versickern. 3 Die für die Versickerung notwendigen Flächen sind bei der Planung auszuscheiden und bei der Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen. 4 Regenwasser, welches nicht versickert werden darf, sowie Schmutzabwasser ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des Generellen Kanalisationsprojektes abzuleiten. 5 Für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost ist je ein Entwässerungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch ERZ Entwässerung genehmigen zu lassen und spätestens mit dem jeweiligen ersten Baugesuch einzureichen. Art. 34 Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Schlussbestimmungen Art. 35 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 17. Juli 2014; Inkraftsetzung auf den 15. September 2014.

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