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Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz

Zürich (city) · 935.320 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 beschliesst:3
  2. Art. 3
  3. Art. 7
  4. Art. 8

4 provisions

Art. 1 beschliesst:3

1 Diese Richtlinien regeln das Bewilligungsverfahren und bezeichnen die Bewilligungskriterien für Weihnachtsmärkte auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz. 2 Sofern die vorliegenden Richtlinien keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Veranstaltungsricht linien4. Art. 25 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Be willigungsgesuch zur Durchführung eines Weihnachtsmarkts bis spätestens 31. August des Vorjahres des geplanten Weihnachts markts bei der Stadtpolizei, Spezialabteilung, ein.

Art. 3

1 Ein Beratungsgremium beurteilt die eingehenden Gesu che anhand der Kriterien, die in diesen Richtlinien festgehalten sind. 2 Das Beratungsgremium besteht aus Vertreterinnen und Vertre tern folgender Amtsstellen und Organisationen: a. Stadtentwicklung Zürich; b. Stadtpolizei Zürich; c. Zürich Tourismus; d. weitere externe Fachpersonen. 1 AS 101.100 2 AS 551.210 3 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. 4 vom 9. Juli 2014, AS 551.280. 5 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. Geltungsbereich und Zweck Gesuche Beratungs gremium 2Richtlinien zu W eihnachtsmärkten auf dem M ünsterhof und auf dem Sechseläutenplatz 935.320 3 Stadtentwicklung Zürich übt Vorsitz und Geschäftsführung aus. Sie beruft Sitzungen ein und entscheidet über den Beizug exter ner Fachpersonen. Art. 46 1 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende inhaltli che Qualitätskriterien: a. Weihnachtsmärkte zeichnen sich durch ein spezifisches Thema aus. b. Ein ausgewogener Mix an weihnachtlichen Waren sowie Essens und Getränkeangeboten mit nachhaltiger Ausrich tung wird präsentiert. c. Je ein Konzept zur Verwendung von Mehrwegtassen und geschirr sowie zur Bekämpfung von Food Waste wird vor gelegt. d. Die technische Machbarkeit wird nachgewiesen. e. Die Finanzierung ist gesichert. f. Der Zeitplan ist realistisch. 2 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende gestalterische Qualitätskriterien: a. Die Gestaltung nimmt Bezug zum städtebaulichen Umfeld. b. Mit der Gestaltung wird eine hohe Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung des Umfelds erreicht. c. Mit weihnachtlicher Aussen und Innendekoration wird eine weihnachtliche Atmosphäre geschaffen. d. Konzepte mit für den Markt spezifisch hergestellten Ständen werden bevorzugt. e. Ein Licht und Musikkonzept für den gesamten Weihnachts markt liegt vor. Art. 57 Das Beratungsgremium stellt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements bis 31. Oktober des Vor jahres des geplanten Weihnachtsmarkts einen begründeten An trag. Art. 68 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits departements entscheidet unter Berücksichtigung des Antrags des Beratungsgremiums bis 30. November des Vorjahres des geplanten Weihnachtsmarkts und erteilt die Bewilligungen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. 7 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. Kriterien Antrag Entscheid 3Richtlinien zu W eihnachtsmärkten auf dem M ünsterhof und auf dem Sechseläutenplatz 935.320

Art. 7

Auf Gesuch hin kann eine Rahmenzusage für die vier darauf folgenden Jahre abgegeben werden, sofern ein Weih nachtsmarkt ohne Beanstandungen ablief und im gleichen Rah men durchgeführt werden soll.

Art. 8

Die Richtlinien treten am 1. November 2014 in Kraft. Rahmenzusage Inkrafttreten

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