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Reglement zur Wahl der Vertreterin/des Vertreters des Personals von SH POWER in die Verwaltungskommission der Städtischen Werke Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 7000.4 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2017) 4
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Organisation der Wahl / Wahlbüro 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungskommission der StWS beauftragt die Geschäftsleitung der SH POWER mit der Organisation der Wahl. Wahlreglement Personalvertreter 7000.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2017) 2 2 Die Geschäftsleitung bestimmt für die Durchführung der Wahl ein Wahlbüro, dessen Zusammensetzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungskommission zu genehmigen ist. Mitglieder der Geschäftsleitung können dem Wahlbüro nicht angehören. Das Wahlbüro untersteht dem Wahlgeheimnis. 3 Das Wahlbüro organisiert die Wahl und nimmt im Besonderen die Auszählung der eingegangenen Stimmen vor. Das Wahlbüro erstellt nach Abschluss der Wahl ein Protokoll zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission der StWS.

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Art. 2

Wahlberechtigung / Wählbarkeit 1 Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Mitarbeitenden der SH POWER in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Wählbar (passives Wahlrecht) als Vertreterin/Vertreter des Personals (Personalvertreter) in die Verwaltungskommission StWS sind alle Mitarbeitenden von SH POWER in einem ungekündigten und unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Mitarbeitende, die ihr passives Wahlrecht wahrnehmen, dürfen nicht im Wahlbüro mitarbeiten.

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Art. 3

Vorschlagsrecht 1 Die aktuelle Personalvertreterin/der aktuelle Personalvertreter in der Verwaltungskommission StWS und die Vertreterin/der Vertreter von SH POWER in der Personalkommission können aus dem Kreis der gemäss Ziffer 2.2 wählbaren Mitarbeitenden eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorschlagen. 2 Die gemäss Ziffer 2.1 wahlberechtigten Mitarbeitenden können nach Veröffentlichung der/des gemäss Ziffer 3.1 vorgeschlagenen Kandidatin/Kandidaten weitere Kandidatinnen und Kandidaten (gemäss Ziffer 2.2) innert 10 Tagen zur Wahl vorschlagen.

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Art. 4

Stille Wahl Stellt sich nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, so ist diese resp. dieser in stiller Wahl gewählt.

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Art. 5

Durchführung der Wahl 1 Werden innert der vorgegebenen Frist zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, die eine eventuelle Wahl auch annehmen, wird eine schriftliche, geheime Wahl durchgeführt. Wahlreglement Personalvertreter 7000.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2017) 3 2 Nach Veröffentlichung der Kandidatenliste haben die wahlberechtigten Mitarbeitenden (gemäss Ziffer 2.1) innert 10 Tagen die Möglichkeit, im Wahlbüro in geheimer Wahl ihren bevorzugten Kandidaten zu wählen. 3 Jeder Wahlberechtigte erhält 1 Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Es werden nur die im Wahlbüro eingegangenen Stimmen gewertet.

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Art. 6

Ermittlung des Wahlergebnisses 1 Das Wahlbüro zählt die Stimmen aus. 2 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn a) mehrere Stimmen von einer Wahlberechtigten/einem Wahlberechtigten abgegeben worden sind; b) nicht der offizielle Wahlzettel benutzt worden ist; c) der Wahlzettel Bemerkungen enthält; d) der Wahlzettel nicht innert der vorgegebenen Frist abgegeben wird. 3 Gewählt als Personalvertreterin/Personalvertreter in die Verwaltungskommission der StWS ist die Kandidatin/der Kandidat, auf die/den am meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Nach Auszählung der Stimmen erstellt das Wahlbüro ein Protokoll über die durchgeführte Wahl zuhanden der Präsidentin/des Präsidenten der Verwaltungskommission der StWS und veröffentlicht das Wahlergebnis innert 2 Wochen am internen Anschlagbrett und elektronisch im Intranet der SH POWER.

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Art. 7

Ausscheiden der Personalvertreterin/des Personalvertreters aus der Verwaltungskommission der StWS Scheidet die aktuelle Personalvertreterin/der aktuelle Personalvertreter aus der Verwaltungskommission der StWS aus, so wird unverzüglich eine Ersatzwahl durchgeführt.

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Art. 8

Dauer 1 Die Personalvertreterin resp. der Personalvertreter wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl findet in der laufenden Amtsdauer statt. 2 Die Personalvertreterin resp. der Personalvertreter kann der Verwaltungskommission StWS nicht länger als 8 aufeinander folgende Jahre angehören. Wahlreglement Personalvertreter 7000.4

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. November 2017) 4

Einsprache 1 Entscheide des Wahlbüros können von Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, innert 20 Tagen nach der Wahl beim Stadtrat mit Einsprache angefochten werden. 2 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200).

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Art. 10

Inkrafttreten Dieses Wahlreglement wurde von der Verwaltungskommission StWS mit Beschluss vom 13. September 2017 und am 15. Oktober 2017 (im Zirkularverfahren) definitiv genehmigt. Vom Stadtrat wurde es im Beschluss vom 26. September genehmigt. Es tritt per 1. November 2017 in Kraft.

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