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Reglement Polizeistunde und Nachtruhe

Vaduz · 665 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6 Seite 3 von 7
  6. Art. 7
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

Zweck Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und eines geordneten gastgewerblichen Betriebes. \ft. 2 Nachtruhe Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 bis 06.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen. Dazu gehören insbesondere auch die Parkierungsmöglichkeiten für die Gäste bzw. Besucher. Der Bürgermeister kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Nicht bewilligungsfähige Tage An folgenden Tagen sind keine Verlängerungen der Offnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und für die Dauer von öffentlichen Veranstaltungen möglich: Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Heiligabend, Weihnachten (25. Dezember), an Tagen, an welchen die Regierung Landestrauer anordnet sowie am Vorabend von Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen und Allerseelen.

Art. 4

Aufhebung der Offnungs- und Schlusszeiten 1 Freinächte Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen sind an folgenden Tagen aufgehoben (Freinächte): Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis zum Fasnachtsmontag sowie am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe. Seite 2 von 7 2 Besondere Anlässe Der Bürgermeister kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen an besonderen Anlässen aufheben.

Art. 5

Gastgewerbliche Betriebe 1 Bewi llig ungsfreie Öffnungszeiten Gastgewerbliche Betriebe dürfen ohne Bewilligung von 06.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein, freitags und samstags bis 01.00 Uhr. Gastgewerbliche Betriebe haben ihre Öffnungszeiten am Eingang von aussen gut sichtbar zt) kennzeichnen. 2 Verantwortung Für die Einhaltung der Sperrstunde (Schliessen eines gastgewerblichen Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses Reglements ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig. 3 Verlängerte Öffnungszeiten Verlängerte Öffnungszeiten können vom Bürgermeister auf begründetes schriftliches Gesuch bewilligt werden. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden die bisherigen relevanten Erfahrungen mit dem jeweiligen Betrieb und/oder dessen Betreiber herangezogen wie auch die baulichen und nachbarlichen Gegebenheiten (2. B. Parkierungsmöglichkeiten, Lärmschutz etc.). o Gebühren Die Gebühr beträgt CHF 50.00 für eine Einzelverlängerung, CHF 250.00 pro Monat oder CHF 1'500.00 pro Jahr für eine Dauerverlängerung. 5 Auflagen Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen in dieser Hinsicht versehen werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen. 6 Erneuerung der Verlängerung Eine Dauerverlängerung ist auf das Ende eines Kalenderjahres zu beschränken. Sie ist vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu erneuern.

Art. 6 Seite 3 von 7

Offentliche Veranstaltungen t Dauer / Öffnungszeiten Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinde und unter Vorbehalt allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen von 06.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt werden. 2 Verlängerte Öffnungszeiten Verlängerte Öffnungszeiten können vom Bürgermeister auf begründetes schriftliches Gesuch hin bewilligt werden. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden insbesondere der Lärmschutz und die nachbarlichen Gegebenheiten berücksichtigt. 3 Gebühr Die Gebühr für eine Verlängerungsbewilligung beträgt CHF 50.00 pro Verlängerung. oAuflagen Um die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu gewährleisten, kann die Bewilligung mit Auflagen in dieser Hinsicht versehen werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen. 5 Verantwortung Für die Einhaltung der sperrstunde (schliessen eines gastgewerblichen Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses Reglernents ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig.

Art. 7

Kontrollen 1 Die Kontrolle über die Einhaltung dieses Reglements obliegt dem Bürgermeister und der Gemeindepolizei sowie allenfalls weiteren vom Bürgermeister bezeichneten Personen. 2 Die Kontrollorgane gemäss Absatz t haben jedezeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem fraglichen Betrieb ban't. mit der fraglichen Veranstaltung in Verbindung stehen.

Art. 8

Ubertretungen l Massnahmen Der Bürgermeister ahndet Übertretungen von Bestimmungen Reglementes und der ihm zugrundeliegenden Verordnung mit: a) einer Busse von mind. CHF 200.00 und höchstens CHF 2'000.00 b) Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung dieses Seite 4 von 7 Bei groben Verstössen können die Kontrollorgane die sofortige Schliessung der Veranstaltung oder des Betriebs veranlassen. 2 Höhe der Bussen, Abstufung der Strafmassnahmen Die strafmassnahmen richten sich nach der schwere der Übertretung, insbesondere nach der Störung durch die Lautstärke des Betriebes/der Veranstaltung. Bei grober Uneinsichtigkeit des Betreibers bzw. des Veranstalters können die Massnahmen gemäss Art. 8. Abs. 1 kumuliert werden. Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 4. April 2017 per 1. Januar 2018 in Kraft. Es ersetzt sämtliche vorangegangenen Reglemente. Yaduz,5. April2017 Bü mt Vaduz Ewald Os eister II Seite 5 von 7 lndex Anr. 1 ZwEcK Anr. 2 NRcurRune Anr. 3 NIcHr BEWILLIGUNGSFAHIGE TAGE ......... ART. 4 AurHEeuNc oen Örrruurucs- uND ScHr-usszeffEN .. Anr. 5 GRsrceweRBLrcHE BerRreee Anr. 6 Örrerurltcne VenRTsTRLTUNGEN Anr. 7 KoNTRo11EN................ Anr. 8 ÜeenrReruNGEN ......... tNDEX....... AruoeRurucsvERzEtcHNls Anderungsverzeichnis Datum / Artikel Anderungs- Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss Q4. April2Ol7 Art.5 Abs.4 Anhang GRB37t2017 Anpassung der Monatsgebühr sowie der Gebühr für Dauerveranstaltungen Anpassung der lnkraftsetzung Ergänzung I nhaltsvezeichnis / Anderungsverzeichnis

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