Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den Anschluss an die zentrale Alarmanlage.
Obwalden · 510.113 · other
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Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den Anschluss an die zentrale Alarmanlage.
Anschluss 1 Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Organisationen angeschlossen: a. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren, Betriebsfeuerwehren); b. der Kantonale Führungsstab; c. die Gemeindeführungsorganisationen; d. Teile der kantonalen Verwaltung; e. der Koordinierte Sanitätsdienst; f. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Einsatz kommen. 1) GDB 101.0 2) GDB 546.1 3) GDB 510.1 4) GDB 643.1 OGS 2012, 82 510.113 2 Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist. 2. Zuständigkeiten
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der zentralen Alarmanlage; b. die jederzeit unverzügliche Alarmierung der notwendigen Organisationen über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei; c. die Datenpflege der zentralen Alarmanlage (Mutationsstelle); d. die Sicherstellung der Redundanz mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden bei kurzfristigem Ausfall der zentralen Alarmanlage; e. die Erteilung der Berechtigung für den Anschluss von weiteren Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen; f. die jährliche Rechnungsstellung an die angeschlossenen Organisationen.
Angeschlossene Organisationen 1 Die angeschlossenen Organisationen sind für die Korrektheit der notwendigen Daten für die Alarmierung ihrer Personen verantwortlich. Mutationen sind unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. 3. Finanzielles
Vorfinanzierung 1 Die Beschaffung der zentralen Alarmanlage wird über die Feuerwehrkasse vorfinanziert. 2 Die zentrale Alarmanlage wird linear über acht Jahre abgeschrieben. 510.113
Weiterverrechnung der Kosten 1 Die Kosten der zentralen Alarmanlage werden von den angeschlossenen Organisationen getragen und diesen in Rechnung gestellt. 2 Die Weiterverrechnung basiert auf den Anschaffungskosten, den Amortisationskosten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von zwei Prozent, den Anschlusskosten, den Vermittlungskosten sowie den Kosten für den administrativen Aufwand, insbesondere die Datenpflege. 3 Die Kosten pro angeschlossene Person betragen pro Jahr Fr. 70.–. 4 Die erhobenen Kosten für die zentrale Alarmanlage fallen in die Feuerwehrkasse. 5 Die Kosten für die Alpine Rettung SAC werden der Kantonspolizei und die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst dem Gesundheitsamt belastet. 4. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 510.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 82 510.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 82