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3 provisions
Art. 1 Grundgebühr
1
Die Grundgebühr beträgt: CHF 109.85/GE (exkl. MwSt.) *
2
1 Wohnung = 1 Grundeinheit (GE).
3
Gewerbe, Industrie und Büros: 100 m² = 1 Grundeinheit (GE) (Bemerkung: Es werden nur die Flächen über Boden berechnet, mit Obergrenze von maximal 1'000 m²).
Art. 2 Verbrauchsgebühr
1
Die Verbrauchsgebühr beträgt: CHF 2.40/m³ Wasserverbrauch (exkl. MwSt.) *
2
Die Verbrauchsgebühr wird pro m³ des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben (siehe untenstehende Regelung für Liegenschaften ohne Wasserzähler).
3
Ausnahme: In der Landwirtschaft kann das Stallwasser mit sep. Zählern ausgerüstet werden (Zähler muss im Stall montiert werden).
Art. 3
1
Regelung für Liegenschaften ohne Wasserzähler (nicht an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen resp. mit eigener Wasserversorgung):
a)
Liegenschaften ohne Wasserzähler oder mit eigenem Wasser: Verbrauchspauschale von 40 m³ pro Person und Jahr;
b)
Landwirtschaftsbetriebe mit Kanalisationsanschluss: Verbrauchspauschale von 40 m³ pro Person und Jahr;
c)
Gewerbe- und Industriebetriebe mit Kanalisationsanschluss: Verbrauchspauschale von 2 m³ pro Autoabstell- resp. ‑einstellplatz und Jahr;
d)
Alleinstehende Liegenschaften und Bauernhöfe ohne Meteor- und Schmutzwasseranschluss: keine Abwassergebühren.
2
Sofern Liegenschaftsbesitzer, welche nicht an der gemeindlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, ihren Wasserverbrauch genau ermittelt haben möchten, kann aufgrund eines Gesuches hin ein Wasserzähler installiert werden.
3
Die Installation wird durch die Wasserversorgung Neuheim vorgenommen und erfolgt auf Kosten des Gesuchstellers. Der Unterhalt des Wasserzählers übernimmt die Wasserversorgung Neuheim.