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Abwasser Betriebsgebühr

Neuheim · 7.4-2.1 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Grundgebühr
  2. Art. 2 Verbrauchsgebühr
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr beträgt: CHF 109.85/GE (exkl. MwSt.) * 2 1 Wohnung = 1 Grundeinheit (GE). 3 Gewerbe, Industrie und Büros: 100 m² = 1 Grundeinheit (GE) (Bemerkung: Es werden nur die Flächen über Boden berechnet, mit Obergrenze von maximal 1'000 m²).

Art. 2 Verbrauchsgebühr

1 Die Verbrauchsgebühr beträgt: CHF 2.40/m³ Wasserverbrauch (exkl. MwSt.) * 2 Die Verbrauchsgebühr wird pro m³ des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben (siehe untenstehende Regelung für Liegenschaften ohne Wasserzähler). 3 Ausnahme: In der Landwirtschaft kann das Stallwasser mit sep. Zählern ausgerüstet werden (Zähler muss im Stall montiert werden).

Art. 3

1 Regelung für Liegenschaften ohne Wasserzähler (nicht an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen resp. mit eigener Wasserversorgung): a) Liegenschaften ohne Wasserzähler oder mit eigenem Wasser: Verbrauchspauschale von 40 m³ pro Person und Jahr; b) Landwirtschaftsbetriebe mit Kanalisationsanschluss: Verbrauchspauschale von 40 m³ pro Person und Jahr; c) Gewerbe- und Industriebetriebe mit Kanalisationsanschluss: Verbrauchspauschale von 2 m³ pro Autoabstell- resp. ‑einstellplatz und Jahr; d) Alleinstehende Liegenschaften und Bauernhöfe ohne Meteor- und Schmutzwasseranschluss: keine Abwassergebühren. 2 Sofern Liegenschaftsbesitzer, welche nicht an der gemeindlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, ihren Wasserverbrauch genau ermittelt haben möchten, kann aufgrund eines Gesuches hin ein Wasserzähler installiert werden. 3 Die Installation wird durch die Wasserversorgung Neuheim vorgenommen und erfolgt auf Kosten des Gesuchstellers. Der Unterhalt des Wasserzählers übernimmt die Wasserversorgung Neuheim.

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