Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
3 Zweck Dieses Reglement regelt die Grundsätze der Organisation der Einbürgerungskommission, die Gebührenerhebung und den Gebührenerlass.
Propose a changeLuzern (city) · 0.5.6.1.1 · regulation
Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown
In force since 2011-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 662c4157cca87931c0b4deb493d61f906e8350cdd22cc5ccf58ff375eefa2c41
No one has proposed a change to this act yet.
3 Zweck Dieses Reglement regelt die Grundsätze der Organisation der Einbürgerungskommission, die Gebührenerhebung und den Gebührenerlass.
Propose a changeGeltungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung auf alle Entscheide betreffend Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Stadt Luzern.
Propose a change5 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Einbürgerungskommission besteht aus sieben in der Stadt Luzern stimmberechtigten Mitgliedern. Die Stärke der Parteien soll angemessen vertreten sein. Städtische Angestellte können der Einbürgerungskommission nicht angehören. 2 Der Grosse Stadtrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die frei wählbaren Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese stimmt mit jener des Grossen Stadtrates überein. 3 Bei Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung gemäss Abs. 1 oder Ausscheiden aus der Kommission während der Amtsperiode wählt der Grosse Stadtrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode. 4 Kandidierende haben sich in der Regel bei der Geschäftsleitung des Rates im Rahmen der Vorberatung des Wahlgeschäfts (Ersatz- oder Gesamterneuerungswahl) vorzustellen. 3–4 Fassung gemäss Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021. 5 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016.
Propose a change6 Konstituierung und Entschädigung 1 Die Einbürgerungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sie kann der Präsidentin oder dem Präsidenten oder anderen Mitgliedern Aufgaben übertragen und regelt die Arbeit in ihrer Geschäftsordnung. 2 Die Entschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und für die übrigen Mitglieder der Einbürgerungskommission richtet sich nach den Art. 2–5 der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates 7.
Propose a changeBeschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 2 Sachvorlagen benötigen zu ihrer Annahme die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 4 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmungen und die Wahlen erfolgen offen.
Propose a changeEntscheide und Unterschriftenregelung 1 Für die Einbürgerungskommission unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und ein Mitglied. Im Verhinderungsfalle der Präsidentin oder des Präsidenten unterzeichnen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und ein Mitglied. 2 Der Entscheid über die Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechtes wird den Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 6 Eingefügt durch Änderung vom 28. Januar 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016. 7 städt. Rechtssammlung 0.3.1.1.2
Propose a changeAmtsgeheimnis 1 Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Mitgliedschaft hinaus. 3 Bei Ausscheiden aus dem Amt sind sämtliche Akten und Protokolle der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Stelle der Stadtverwaltung zu übergeben.
Propose a changeSorgfaltspflicht Die Mitglieder haben ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Propose a changeAufgaben der Einbürgerungskommission 1 Die Einbürgerungskommission erstattet dem Grossen Stadtrat und dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Die Einbürgerungskommission erfüllt abschliessend alle Aufgaben, die das Bürgerrechtsgesetz den Gemeinden im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern zuweist.
Propose a change9 Gebührenerhebung und Gebührenerlass 1 Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die Stadt Luzern eine pauschale Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– pro Gesuch. 2 Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet: a. für minderjährige Kinder und Jugendliche, die selbstständig ein Gesuch einreichen; b. für volljährige junge Erwachsene, die bei Einreichung des Gesuchs jünger als 25 Jahre alt sind. 8 Eingefügt durch Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021. 9 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. April 2026. Seite 5/6
Propose a changeWahl für den Rest der Amtsperiode Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der frei wählbaren Mitglieder für den Rest der Amtsperiode 2010–2012 findet an der ersten Sitzung des Grossen Stadtrates im Jahr 2011 statt.
Propose a changeInkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.10 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.11 Luzern, 28. Oktober 2010 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Krummenacher Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 10 Die Referendumsfrist ist am 5. Januar 2011 unbenützt abgelaufen. 11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. November 2010. Seite 6/6 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in der Stadt Luzern (Einbürgerungsreglement) vom 28. Oktober 2010 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 28.1.16 16.4.16 Art. 3 Art. 3a geändert eingefügt 1.5.16 2. B+A 23/20 12.11.20 30.1.21 Titel, Art. 1, Überschrift vor Art. 3 Überschrift vor Art. 8a, Art. 8a geändert eingefügt 1.1.21 3. B+A 39/25 13.11.25 7.2.26 Art. 8a geändert 1.4.26
Propose a change