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8 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
2 Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
746.10
Art. 2
Zuständige Behörde
1 Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für
Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren
Kontrolle (Art. 42 RLG).
Art. 3
Verfahren
1 Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt
die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons
hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedürfen, und
setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letzten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes.
2 Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die
Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel
zu verordnen.
Art. 4
Technisches Kontrollorgan
1 Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und
des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzession bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG),
in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegenseitigen
Einvernehmen zu regeln.
2 Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim Inspektorat zu bezahlen.
Art. 5
Sicherheitsvorschriften
1 Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat
herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 20.
April 1983).
746.10
Art. 6
Haftpflicht
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).
Art. 7
Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Bestimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im
kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
746.10
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d 211
746.10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.11.1987 01.01.1988 Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d 211