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Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

Valais · 746.10 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe. 2 Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 746.10

Art. 2

Zuständige Behörde 1 Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren Kontrolle (Art. 42 RLG).

Art. 3

Verfahren 1 Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedürfen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letzten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes. 2 Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.

Art. 4

Technisches Kontrollorgan 1 Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzession bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. 2 Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim Inspektorat zu bezahlen.

Art. 5

Sicherheitsvorschriften 1 Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 20. April 1983). 746.10

Art. 6

Haftpflicht 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).

Art. 7

Strafen und Verwaltungsmassnahmen 1 Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Bestimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 746.10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d 211 746.10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.1987 01.01.1988 Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d 211

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