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Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

Basel-Stadt · 118.400 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10

9 provisions

§ 1

1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. *

§ 2

1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben; b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen; c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien; d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie; e) * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit; f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen; g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter; h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen. § 3 * 1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen.

§ 4

1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nimmt an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. * 2 Die Plenarkonferenz a) behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; b) lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren; c) nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten; Regionale Zusammenarbeit 118.400 d) initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme; e) ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen. 3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses. 4 Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller fünf Regierungen anstreben. *

§ 5

1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. * 2 … * 3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. 4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

§ 6

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. 2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

§ 7

1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet. 2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise. 3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung. 4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen. 5 Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen. *

§ 8

1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz; b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers; c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen; d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung; e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen; Regionale Zusammenarbeit 118.400 g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022.

§ 9

1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt. *

§ 10

1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben. 2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Meisterschwanden, den 11. Juni 2004 Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz Genehmigung und Kenntnisnahme durch die Kantonsregierungen: Bern, 4. August 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern die Präsidentin: Egger-Jenzer der Staatsschreiber: Nuspliger Solothurn, 6. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Frau Landammann: Gisi der Staatsschreiber: Schwaller Basel, 6. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt der Präsident: Schild der Staatsschreiber: Heuss Liestal, 29. Juni 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft der Präsident: Straumann der Landschreiber: Mundschin Regionale Zusammenarbeit 118.400 Aarau, 7. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau der Landammann: Brogli der Staatsschreiber: Grünenfelder Delémont, 17. August 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Jura der Präsident: Roth der Kanzler: Jacquod Zürich, 21. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich der Präsident: Jeker der Staatsschreiber: Husi Regionale Zusammenarbeit 118.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung KB 09.02.2005 08.06.2007 01.07.2007 § 3 totalrevidiert - 08.06.2007 01.07.2007 § 5 Abs. 2 aufgehoben - 08.06.2007 01.07.2007 § 7 Abs. 5 geändert - 08.06.2012 01.07.2012 § 1 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 08.06.2012 01.07.2012 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 08.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 08.06.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 08.06.2012 01.07.2012 § 7 Abs. 5 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 08.06.2012 01.07.2012 § 9 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt 13.06.2025 01.07.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt Ohne Publikation im Kantonsblatt. 13.06.2025 01.07.2025 § 7 Abs. 5 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt. Regionale Zusammenarbeit 118.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung KB 09.02.2005 § 1 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt § 2 Abs. 1, lit. e) 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt § 3 08.06.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt § 4 Abs. 4 13.06.2025 01.07.2025 eingefügt Ohne Publikation im Kantonsblatt. § 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt § 5 Abs. 2 08.06.2007 01.07.2007 aufgehoben - § 7 Abs. 5 08.06.2007 01.07.2007 geändert - § 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt § 7 Abs. 5 13.06.2025 01.07.2025 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt. § 9 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt

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