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Verordnung über Treueprämien

Thun · 153.320 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

1 Als Dienstzeit werden ebenfalls angerechnet: - die Dauer einer von der Stadt finanzierten Weiterbildung, - unbezahlte Urlaube von insgesamt hchstens sechs Monaten innerhalb der ersten zehn Dienstjahre bzw. von insgesamt hchstens drei Monaten innerhalb einer f€nfj‚hrigen Periode nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr, - alle Milit‚r-, Zivildienst- und Zivilschutzdienstleistungen, - Dienstausf‚lle aus gesundheitlichen Gr€nden, f€r welche ein voller oder teilweiser Lohnanspruch besteht, - €ber das ordentliche Pensionierungsalter hinaus geleistete Dienstzeit, - fr€here bei der Stadt Thun geleistete Dienstjahre (inkl. eine abgeschlossene Berufslehre und Anstellungsjahre an einer st‚dtischen Volksschule), sofern die Dauer der erneuten Dienstzeit mindestens drei Jahre betr‚gt. 2 Nicht angerechnet wird: - die Zeit eines Praktikums, - die Dauer eines Lohnnachgenusses. 3 Regelm‚ssig nur w‚hrend einer bestimmten Jahresperiode besch‚ftigte Saisonangestellte haben Anspruch auf eine anteilsm‚ssige Treuepr‚mie.

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Art. 2

1 Treuepr‚mien werden im ersten Monat nach dem Erf€llen entsprechender Dienstjahre ausbezahlt. 2 Die beliebige Kombination von Auszahlung und Bezug als Urlaub ist zul‚ssig. 3 Der Bezug als Urlaub hat innerhalb von 24 Monaten seit dem Entstehen des Anspruchs zu erfolgen. 4 Reglementarische Feiertage, Frei-Tage und vorzeitiger Arbeitsschluss, die auf einen Urlaubstag fallen, werden nachgew‚hrt. 1 SSG 153.01 Anrechnung als Dienstzeit Auszahlung, Bezug 2 153.320

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Art. 3

1 Werden Pauschalen oder Stundenlhne ausgerichtet, so berechnet sich die Treuepr‚mie auf dem Durchschnitt des in den vorangehenden drei Jahren bezogenen Grundlohnes inkl. allf‚lligen Zulagen nach Art. 46 Ziff. 2– 4 PR. Hinzu kommt die Teuerungszulage auf diesem Durchschnittsbetrag im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Treuepr‚mie betr‚gt mindestens 250 Franken brutto. 2 Wird die Treuepr‚mie zusammen mit einer Lohnerhhung f‚llig (z.B. wegen Befrderung, zus‚tzlicher Lohnstufen, Teuerungszulage), erfolgt die Berechnung aufgrund des bisherigen Lohnes. 3 Hat sich der Besch‚ftigungsgrad innerhalb von drei Jahren vor der F‚lligkeit der Treuepr‚mie ver‚ndert, wird diese auf dem Durchschnitt des Besch‚ftigungsgrades in diesen drei Jahren berechnet.

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Art. 4

1 Absichten auf Bezug der Treuepr‚mie als Urlaub und dessen Zeitpunkt sind mit den zust‚ndigen Vorgesetzten rechtzeitig abzusprechen und dem Personalamt 30 Tage vor der F‚lligkeit mitzuteilen. 2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs im Einvernehmen mit den Berechtigten, wobei auf den Dienstbetrieb R€cksicht zu nehmen ist.

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Art. 5

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Anspr€che nach Art. 1 Abs. 3, die nach neuem Recht vor Ende 2006 f‚llig geworden sind, knnen schon vor dem 1. Januar 2007 ausbezahlt werden. 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausf€hrungsbestimmungen Dienstaltersgeschenke vom 13. Dezember 1991 aufgehoben. Thun, 2. November 2006 Namens des Gemeinderates Der Stadtpr‚sident: von Allmen Der a.o. Ratssekret‚r: Mauron Berechnung Meldepflicht Schlussbestimmungen

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