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Freihandelsabkommen vom 14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru

Liechtenstein · 0.632.311.551 · treaty

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Zielsetzung
  3. Art. 1.3 Svalbard
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Geltungsbereich
  11. Art. 2.2 Begriffsbestimmungen
  12. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich
  13. Art. 2.4 Handelserleichterung
  14. Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten
  15. Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
  16. Art. 2.7 Ausgangssatz
  17. Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren
  18. Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  19. Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
  20. Art. 2.11 Inländerbehandlung
  21. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  22. Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  23. Art. 2.14 Technische Vorschriften
  24. Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  25. Art. 2.16 Antidumping
  26. Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
  28. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  29. Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  30. Art. 3.1 Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
  32. Art. 3.3 Zollkonzessionen
  33. Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  34. Art. 3.5 Preisbandsystem
  35. Art. 3.6 Notifikation
  36. Art. 3.7 Konsultationen
  37. Art. 4.1 Dienstleistungshandel
  38. Art. 4.2 Anerkennung
  39. Art. 5.1 Geltungsbereich
  40. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  41. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  42. Art. 5.4 Vorbehalte
  43. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  44. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  45. Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  46. Art. 5.8 Ausnahme
  47. Art. 5.9 Überprüfung
  48. Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen
  49. Art. 6.2 Grundsätze
  50. Art. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums
  51. Art. 6.4 Internationale Konventionen
  52. Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt
  53. Art. 6.6 Marken
  54. Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
  55. Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  56. Art. 6.9 Patente
  57. Art. 6.10 Designs
  58. Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
  59. Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum
  60. Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum
  61. Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren
  62. Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden
  63. Art. 6.16 Recht auf Beschau
  64. Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  65. Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
  66. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  67. Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel
  68. Art. 7.3 Begriffsbestimmungen
  69. Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  70. Art. 7.5 Informationstechnologie
  71. Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen
  72. Art. 7.7 Ursprungsregeln
  73. Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte
  74. Art. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  75. Art. 7.10 Bekanntmachung von Beschaffungen
  76. Art. 7.11 Teilnahmebedingungen
  77. Art. 7.12 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  78. Art. 7.13 Mehrfach verwendbare Listen
  79. Art. 7.14 Vergabeunterlagen
  80. Art. 7.15 Technische Spezifikationen
  81. Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen
  82. Art. 7.17 Fristen
  83. Art. 7.18 Vergabeverfahren
  84. Art. 7.19 Selektive Vergabe
  85. Art. 7.20 Freihändige Vergabe
  86. Art. 7.21 Elektronische Versteigerungen
  87. Art. 7.22 Verhandlungen
  88. Art. 7.23 Öffnung der Angebote
  89. Art. 7.24 Zuschlagserteilung
  90. Art. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  91. Art. 7.26 Weitergabe von Informationen
  92. Art. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  93. Art. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  94. Art. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
  95. Art. 7.30 Zusammenarbeit
  96. Art. 7.31 Weitere Verhandlungen
  97. Art. 8.1 Ziele
  98. Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken
  99. Art. 8.3 Zusammenarbeit
  100. Art. 8.4 Konsultationen
  101. Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen
  102. Art. 8.6 Streitbeilegung
  103. Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
  104. Art. 9.2 Notifikationen
  105. Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung
  106. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  107. Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
  108. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  109. Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
  110. Art. 12.1 Zusammenarbeit
  111. Art. 12.2 Geltungsbereich
  112. Art. 12.3 Wahl des Forums
  113. Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  114. Art. 12.5 Konsultationen
  115. Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
  116. Art. 12.7 Teilnahme Dritter
  117. Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts
  118. Art. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter
  119. Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts
  120. Art. 12.11 Musterverfahrensregeln
  121. Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren
  122. Art. 12.13 Bericht des Schiedsgerichts
  123. Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
  124. Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
  125. Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
  126. Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
  127. Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten
  128. Art. 13.2 Inkrafttreten
  129. Art. 13.3 Änderungen
  130. Art. 13.4 Beitritt
  131. Art. 13.5 Rücktritt
  132. Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  133. Art. 13.7 Verbindliche Texte
  134. Art. 13.8 Depositar

134 provisions

Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder die technischen Anforderungen der Beschaffung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich: a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf gleiche Art und Weise wie die ursprüngliche Information übermittelt wurde; und b) innert angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Art. 7.17 Fristen

Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität die Beschaffung der Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) an.

Art. 7.18 Vergabeverfahren

1) Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise. 2) Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bedeutet "offene Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können. Die Vertragsparteien kommen überein, dass offene Vergabeverfahren Modalitäten wie Rahmenverträge und Rückwärtsversteigerungen nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung einschliessen; b) bedeutet "selektive Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben; und c) bedeutet "freihändige Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.

Art. 7.19 Selektive Vergabe

1) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine selektive Vergabe durchzuführen, so hat sie: a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Art. 7.10 Abs. 2 Bst. (a), (b), (c), (d), (e), (f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Art. 7.10 Abs. 2 Bst. (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Abs. 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) zu informieren. 2) Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, als qualifiziert, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen, falls diese öffentlich zugänglich sind, nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt. 3) Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Abs. 1 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. 4) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen.

Art. 7.20 Freihändige Vergabe

1) Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.11 (Teilnahmebedingungen), 7.14 (Vergabeunterlagen), 7.15 (Technische Spezifikationen), 7.16 (Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen), 7.17 (Fristen), 7.21 (Elektronische Versteigerungen), 7.22 (Verhandlungen), 7.23 (Öffnung der Angebote) und 7.24 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern: i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte, ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen, iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind; b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt: i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen; c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde; d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selektiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden; e) für an Warenbörsen gekaufte Waren; f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstware oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt: i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) entspricht, und ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt werden und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird. 2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Abs. 1, die die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Art. 7.21 Elektronische Versteigerungen

1) Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung. 2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "elektronische Versteigerung" ein iteratives Verfahren, bei dem Anbieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.

Art. 7.22 Verhandlungen

1) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) angekündigt wurde; oder b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist. 2) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. 3) Eine Beschaffungsstelle: a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote.

Art. 7.23 Öffnung der Angebote

1) Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich. 2) Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Art. 7.24 Zuschlagserteilung

1) Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden: a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen entspricht; und b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 2) Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht. 3) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen. 4) Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Aufträge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1) Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Art. 7.26 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit. 2) Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem in Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle; b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; c) das Datum der Vergabe; d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; e) den Wert des Auftrags; und f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das Vergabeverfahren nach Art. 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen. 3) Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Art. 7.20 Abs. 2 (Freihändige Vergabe), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.

Art. 7.26 Weitergabe von Informationen

1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. 2) Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben. 3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten. 4) Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies: a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Art. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1) Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordern die Vertragsparteien zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Beschaffungsstellen anzustreben. 2) Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann. 3) Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende First gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte. 4) Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt. 5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Abs. 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann. 6) Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren: a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend als "Teilnehmer" bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; d) die Teilnehmer zum ganzen Verfahren Zugang haben; e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden. 7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen: a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt an der Beschaffung teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1) Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren. 2) Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie: a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Abs. 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifikation Einspruch erhebt. 3) Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als "KMU" bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU. 2) Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 7.30 Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbesondere für KMU zu erreichen. 2) Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an: a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.

Art. 7.31 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen. 8. Kapitel

Art. 8.1 Ziele

1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Peru und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können. 2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.

Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken

1) Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich "wettbewerbswidrige Praktiken" auf: a) horizontale oder vertikale Abreden, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. 2) Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit. 3) Wo anwendbar kann Peru seine Pflichten nach diesem Artikel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel finden nur zwischen Peru und den EFTA-Staaten Anwendung.

Art. 8.3 Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten. 2) Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Diese Notifikationen sind hinreichend bestimmt, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen. 3) Jede Vertragspartei berücksichtigt im Einklang mit ihrem Recht die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Vertragspartei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit, prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei. 4) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet, und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme. 5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solche, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen steht. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt. 6) Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.

Art. 8.4 Konsultationen

Unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, kann jede Vertragspartei zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen bezeichnet die Gründe für die Konsultationen. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Art. 8.3 Abs. 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen

1) Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten. 2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht. 3) Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.6 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. 9. Kapitel

Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, veröffentlicht werden oder anderweitig in einer Weise zugänglich gemacht werden, damit es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt ist, davon Kenntnis zu nehmen. 2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, zu veröffentlichen oder anderweitig zugänglich zu machen. 3) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. 4) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden. 5) Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen. 6) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln haben letztere Vorrang in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.

Art. 9.2 Notifikationen

1) Eine Notifikation oder jede andere schriftliche Mitteilung, die entweder eine Frist nach diesem Abkommen eröffnet oder während einer solchen Frist erfolgen muss, gilt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen als erhalten, wenn sie gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst oder andere Kommunikationsmittel, bei denen sich der Erhalt belegen lässt, zugestellt wurde. 2) Unbeschadet von Art. 11.2 (Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen) bezeichnet jede Vertragspartei dieses Abkommens eine Behörde, die für den Erhalt von Notifikationen oder schriftlichen Mitteilungen nach Abs. 1 zuständig ist, und gibt diese Bezeichnung den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt. 10. Kapitel

Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung

1) Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als "TCB" bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern. 2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele: a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien; b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.

Art. 10.2 Methoden und Mittel

1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. 2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätigkeiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht. 3) Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente: a) Austausch von Informationen und Erfahrung; b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und c) technische und administrative Zusammenarbeit. 4) Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.

Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

1) Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt: a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und b) für Peru: das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus. 2) Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit. 3) Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle. 4) Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.

Art. 11.1 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Peru ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von Ministern oder hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens; b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse und andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Peru und den EFTA-Staaten einschränken; d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor; e) gibt sich eine Geschäftsordnung; f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab; g) sucht in Übereinstimmung mit dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) Lösungen für Streitigkeiten zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; h) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden; i) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und j) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird. 3) Der Gemischte Ausschuss kann: a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses; b) die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Abs. 4 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen; und c) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertiefung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen. 4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien sind. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses unter Vorbehalt ihrer Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vorläufig anwenden. 5) Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung, zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren. 6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Lima und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Peru und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. 7) Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben. 8) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

1) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt. 2) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt: a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschusses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls weitere Anschlussarbeiten aus; b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern; c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den verantwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommunikation zu vereinfachen; und d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist. 3) Jede Vertragspartei ist für die Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich. 12. Kapitel

Art. 12.1 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

Art. 12.2 Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.

Art. 12.3 Wahl des Forums

1) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. 2) Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Art. 12.6 Abs. 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3) Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist. 2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5 Konsultationen

1) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Art. 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. 2) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren. 3) Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde. 4) Konsultationen beginnen innert: a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten; b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle anderen Angelegenheiten; oder c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen. 5) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sie sich nicht einigen können, so finden die Konsultationen in Lima statt. 6) Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat. 7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen: a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat; b) wenn nicht innert der Fristen nach Art. 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder c) im Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben. 2) Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage der Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend ist. 3) Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können. 4) Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Art. 12.7 Teilnahme Dritter

Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 2) Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen. 3) Innert weiteren zehn Tagen, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen. 4) Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 30 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen vom Generaldirektor der WTO vorgenommen, nachdem er die Streitparteien konsultiert hat. Diese Ernennung sollte innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags vorgenommen werden. 5) Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Abs. 4 ernannt wird; und b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Abs. 4 ernannt wird. 6) Jede Verfahrensfrist wird für die Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet. 7) Ist der Generaldirektor der WTO ausserstande, die Ernennungen nach diesem Kapitel vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen von einem stellvertretenden Generaldirektor der WTO vorgenommen.

Art. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter

1) Schiedsrichter: a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt; c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex. 2) Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generaldirektor der WTO.

Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen. 2) Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Art. 12.13 Abs. 3 (Bericht des Schiedsgerichts) zu treffen." 3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben. 4) Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11 Musterverfahrensregeln

1) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat. 2) Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens die Erfüllung von Folgendem sicherstellen: a) jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen; b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Schiedsparteien nicht anders vereinbart; c) den Schutz von Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind; d) sofern die Streitpartien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen in Washington D.C. statt; e) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen; f) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet; g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben, die Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien und andere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.

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