Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.
Art. 12.13 Bericht des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.
2) Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.
3) Bericht und abschliessender Schiedsspruch enthalten:
a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung;
b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs;
c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die der beschwerdeführenden Vertragspartei dadurch entstanden sind, dass die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, die Pflichten nach dem Abkommen nicht erfüllt hat; und
d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.
Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
1) Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.
2) Die Einreichung eines Antrags nach Abs. 1 lässt die Fristen gemäss Art. 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Art. 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.
Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.
3) Die Streitparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheiten eine neue Beschwerde zu erheben.
5) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
1) Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Art. 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Abs. 3 Bst. (a) und (d) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
2) Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich oder, falls undurchführbar, innerhalb einer angemessenen Zeitdauer um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Art. 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Abs. 3 Bst. (d) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.
3) Die beklagte Vertragspartei kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. Besteht 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Antrages keine Ausgleichsvereinbarung, hat die beklagte Vertragspartei den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Abs. 2 zu erfüllen.
Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
1) Falls die beklagte Vertragspartei:
a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht innert der Frist nach Art. 12.16 Abs. 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umsetzt; oder
b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Art. 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen nach Art. 12.13 Abs. 3 Bst. (c) (Bericht des Schiedsgerichts) Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgerichts für abkommenswidrig befunden hat.
2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Abs. 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.
4) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.
5) Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch innerhalb des Zeitraums nach Art. 12.16 Abs. 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umgesetzt hat, kann jede Streitpartei die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.
6) Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Umsetzungsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.
7) Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Art. 12.8 Abs. 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.
13. Kapitel
Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten
Die Anhänge, Appendizes und Fussnoten zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13.2 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2011 in Kraft, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat mindestens zwei Monate zuvor ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
3) Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem sowohl Peru als auch mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
5) Hat Peru dieses Abkommen ratifiziert, so kann ein EFTA-Staat bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden, falls dies seine gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zulassen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert und gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dieser Notifikation.
6) Wird das Abkommen von einer Vertragspartei nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt und wurde es von dieser Vertragspartei vorläufig angewendet, gilt Art. 13.5 Abs. 1 (Rücktritt) mutatis mutandis. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem der Depositar die Notifikation der Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nichtannahme oder Nichtgenehmigung des Abkommens erhält.
Art. 13.3 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2) Unbeschadet von Art. 11.1 Art. 3 Bst. (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.
3) Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden. Eine Vertragspartei kann bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen und ab Notifikation des Depositars die Änderung vorläufig anwenden.
5) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 13.4 Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.
2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.
Art. 13.5 Rücktritt
1) Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
2) Tritt Peru zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.
3) Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Abs. 1 von diesem Abkommen zurück.
Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
1) Dieses Abkommen tritt zwischen Peru und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst dann provisorisch angewendet, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat nach Art. 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.
2) Tritt Peru oder ein einzelner EFTA-Staat von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Art. 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.
Art. 13.7 Verbindliche Texte
1) Vorbehältlich der Ausnahmen nach Abs. 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.
2) Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:
a) in Englisch:
i) die Tabelle in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse),
ii) Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), und
iii) die Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
b) in Spanisch:
i) die Appendizes 2 und 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse),
ii) die Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und
iii) die Tabelle in Anhang VIII (Industriegüter).
Art. 13.8 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Unterzeichnet durch die EFTA Staaten in Reykjavik am 24. Juni 2010 und durch Peru in Lima am 14. Juli 2010, in einer Originalausfertigung in englischer und spanischer Sprache, die bei der Regierung von Norwegen (Depositar) hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge
Annex I Electronic Commerce
Annex II Excluded Products
Annex III Processed Agricultural Products
Annex IV Fish
Annex V Rules of Origin
Appendix 1 - Introductory notes
Appendix 2 - List rules
Appendix 3a - EUR 1
Appendix 3b - Origin Declaration
Annex VI Mutual Administrative Assistance in Customs Matters
Annex VII Trade Facilitation
Annex VIII Industrial Goods
Annex IX Used Goods
Annex X Recognition Service Suppliers
Annex XI with Appendices - Investment Reservations
Annex XII Contact Points Scientific Co-operation
Annex XIII Covered Entities
Annex XIV General Notes