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Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

Zürich · 413.311.5 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 2 Unterricht
  2. § 4 Zweitsprache5
  3. § 5 Begleitung
  4. § 6 Ausnahmen
  5. § 7 Schlussbestimmung

5 provisions

§ 2 Unterricht

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung. Zusatzqualifikationen § 3.5 Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zusatzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden. b. Deutsch als

§ 4 Zweitsprache5

Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden. a. Berufliche Orientierung 413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche

§ 5 Begleitung

Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

§ 6 Ausnahmen

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden. 2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind. 3 Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen.

§ 7 Schlussbestimmung

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement. 1 OS 69, 333; Begründung siehe ABl 2014-07-04. 2 Inkrafttreten: 18. August 2014. 3 LS 413.31. 4 LS 413.311. 5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224; ABl 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.

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