Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in
humanmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Verwarnungen und Verweise auszusprechen.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt hat insbesondere:
a) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
b) die Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden in humanmedizinischen Belangen in Einzelfällen zu unterstützen und zu beraten;
1) SR 811.11
2) SR 935.81
3) SR 812.21
4) BGS 821.1
5) BGS 641.1
GS 30, 163 1
c) Impfaktionen durchzuführen;
d) die Tätigkeit der humanmedizinischen Berufe zu überwachen;
e) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
f) amtsärztliche Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu erfüllen.
§ 2
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in veterinärmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische
Verwarnungen und Verweise auszusprechen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat insbesondere:
a) die Gesundheit der Tiere zu überwachen und tierseuchenpolizeiliche
Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür
die Polizeiorgane beiziehen;
b) den Einsatz von Heilmitteln bei Tieren sowie die Sicherheit bei der
Produktion tierischer Lebensmittel zu beaufsichtigen und zu
kontrollieren;
c) die Berufstätigkeit von Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern und von Angehörigen anderer Berufe der Gesundheitspflege am
Tier zu überwachen;
d) die Tierschutzgesetzgebung6) zu vollziehen.
§ 3
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die durch die
Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in Fragen des Verbraucherschutzes insbesondere betreffend Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und gefährliche Stoffe. Sie oder er vollzieht die
Strahlenschutzgesetzgebung im Bereich Radon7).
§ 4
Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker *
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die durch die
Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in pharmazeutischen Fragen. *
6) SR 455
7) SR 814.501 (Art. 110 ff.)
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere: *
a) den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln zu überwachen;
b) die heilmittelrechtlichen Detailhandelsgeschäfte im Sinne von Art. 30
Heilmittelgesetz8) zu kontrollieren;
c) die Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln zu überprüfen;
d) * die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder
den Kantonstierarzt in Fragen des Heilmittelwesens zu unterstützen;
e) * die Berufstätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern und von Drogistinnen und Drogisten zu überwachen.
§ 4a * Heilmittelinspektorin oder Heilmittelinspektor
1 Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor vollzieht die durch
die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in pharmazeutischen Fragen.
2 Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmitteinspektor hat insbesondere:
a) den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln im Grosshandel zu überwachen;
b) die heilmittelrechtlichen Grosshandelsbetriebe im Sinne von Art. 28
Heilmittelgesetz9) zu kontrollieren.
2. Universitäre Medizinalberufe
2.1. Selbstständige Tätigkeit
§ 5
Begriff
1 Selbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen arbeiten fachlich
eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2 Sie können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschliessen mit
Personen, die zur entsprechenden selbstständigen Tätigkeit im Kanton zugelassen sind.
3 Fachlich eigenverantwortlich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung können sie ihren Beruf ausüben in Spitälern, Pflegeheimen oder in einem anderen im Kanton zugelassenen Betrieb im Sinne von § 26 Abs. 2 und
3 des Gesundheitsgesetzes10).
8) SR 812.21
9) SR 812.21
10) BGS 821.1
4 Gegenüber den Aufsichtsbehörden ist jede selbstständig tätige Person für
ihr Verhalten verantwortlich.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)11) über die Berufspflichten (Art. 40
MedBG) gelangen sinngemäss auch für Personen zur Anwendung, die einen
universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich in einem Betrieb
im Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. *
6 Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung einen
Registereintrag gemäss Art. 7 Abs. 2 Registerverordnung MedBG12) vom
15. Oktober 2008 vor, unabhängig davon, ob sie in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätig
sind. *
7 Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher
Vorschriften kann die Gesundheitsdirektion die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer
§ 6 Berufsausübungsbewilligung anordnen. *
Kurzzeitige Abwesenheiten
1 Bei kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person bis zu zwei
Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der
fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr
zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson aufrechterhalten
werden.
2 Bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher
Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz
bewilligten universitären Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden:
a) bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder
fünf Tagen während eines Tages pro Woche;
b) bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro
Woche;
c) bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro
Woche.
11) SR 811.11
12) SR 811.117.3
§ 7
Längere Abwesenheiten / Todesfall
1 Ist eine selbstständig tätige Person an der Berufsausübung verhindert oder
ist sie verstorben, kann die Gesundheitsdirektion dieser Person bzw. ihren
Erben bis 6 Monate eine Vertretung bewilligen. Aus wichtigen Gründen
kann diese Frist verdoppelt werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen im Sinne von
§§ 9 Abs. 1 und 3 und 18 Abs. 1 GesG13) erfüllt sind.
3 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14
Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz
bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über
einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt.
4 Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung
der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre Tätigkeit muss von einer
Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 18 GesG14) gedeckt sein.
§ 8
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
1 Der Meldung nach § 7 Abs. 1 GesG15) ist ein Nachweis der Berufsausübungsbewilligung, eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate
of Good Standing) der Aufsichtsbehörde des Niederlassungskantons im Original sowie ein Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beizulegen. *
2 Die Dienstleistung darf erbracht werden, sobald die Gesundheitsdirektion
mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht.
Die Meldung ist zu erneuern für jedes weitere Kalenderjahr, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll, sowie bei einer Änderung der gemeldeten Angaben. *
§ 9
Verlängerung der Bewilligung
1 Zum Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ist dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 11 Abs. 2 GesG16) ein aktuelles vertrauensärztliches
Zeugnis beizulegen.
13) BGS 821.1
14) BGS 821.1
15) BGS 821.1
16) BGS 821.1
2.2. Unselbstständige Tätigkeit
§ 10
Begriff
1 Unselbstständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter
der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person.
2 Die Bewilligungen sind stets von der selbstständig tätigen Person einzuholen und können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Auflagen verbunden werden.
§ 11
Assistenz
1 Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbstständig tätigen Person mit
einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz im
Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten.
2 Die Assistenz hat Art. 15 und 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über
die Medizinalberufe17) zu erfüllen.
3 Angehörige anderer Berufe im Gesundheitswesen zur Assistenz bedürfen
keiner Bewilligung. Sie benötigen jedoch das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom.
§ 11a * Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen
und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der
Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 6 GesG18).
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.
3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch
die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich
zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und
die Indikationsstellung.
17) SR 811.11
18) BGS 821.1
§ 12
Ärztliche Praxisassistenz
1 Hausärztinnen und Hausärzte, die sich bei der Weiterbildung ärztliche Praxisassistenz beteiligen, benötigen zur Beschäftigung von Assistenzen im
Rahmen des Ausbildungsprogramms eine Lehrpraktikerbewilligung der Gesundheitsdirektion.
2 § 11 Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.
§ 13
Praktikantin / Praktikant
1 Praktikantinnen oder Praktikanten in Ausbildung werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen
Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2 Die Beschäftigung innerhalb von zwölf Monaten ist bis sechs Monate ohne Bewilligung zulässig. Der Beginn des Praktikums ist der Gesundheitsdirektion zu melden.
3 Länger dauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird bis zu einem Jahr erteilt. Aus wichtigen Gründen kann sie verlängert werden.
§ 14
Aufsicht
1 Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assistenzen und Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
3 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer
universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von § 6 GesG19) vornehmen.
2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 15
Heilmittel
1 Selbstständig Tätige sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen
und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen
und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.
19) BGS 821.1
2 Die Gesundheitsdirektion erteilt Apothekerinnen und Apothekern die Bewilligung, ohne ärztliche Verschreibung gesunde Personen ab 16 Jahren zu
impfen, sofern sie: *
a) über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
b) eine anerkannte Impfausbildung absolviert haben.
3 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die zulässigen Impfungen sowie die
§ 16 anerkannten Impfausbildungen. *
Mutationen
1 Selbstständig Tätige melden der Gesundheitsdirektion schriftlich im Voraus:
a) Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit;
b) Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort;
c) Namenswechsel;
d) Änderungen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären
Medizinalpersonen.
§ 17
Notfalldienst
1 Unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen sind in den Notfalldienst mit einzubeziehen.
§ 18
Auskündung
1 Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbstständig tätigen Personen sind namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel,
die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder
Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Richtung setzen einen entsprechenden eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes voraus.
4 Bezeichnungen oder Begriffsteile wie Spital, Klinik und dergleichen sind
den entsprechend bewilligten stationären Institutionen vorbehalten.
5 Begriffe wie Fachzentrum oder Kompetenzzentrum und dergleichen, die
auf besondere Fachkompetenzen und spezielle personelle Ressourcen hinweisen, setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich durch mindestens drei entsprechend ausgebildete universitäre Medizinalpersonen voraus.
3. Andere Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Selbstständige Tätigkeit
§ 19
Bewilligungspflichtige Berufe
1 Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung folgender
Berufe wird erteilt, sofern die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Bst. b und c GesG20) und die folgenden fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Akupunktur: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom oder
ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
b) Augenoptik:
1. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis, soweit sich die Tätigkeit auf Beratung, Anpassung und Verkauf von Sehhilfen nach Verordnung einer berechtigten Fachperson beschränkt;
2. * Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH)
in Optometrie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst.
c) Dentalhygiene: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren
Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
d) Drogistin und Drogist: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
e) * Ergotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of
Science (FH) in Ergotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes
Diplom.
f) Ernährungsberatung: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor
of Science (FH) in Ernährungsberatung oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
20) BGS 821.1
g) Geburtshilfe: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of
Science (FH) Hebamme bzw. Entbindungspfleger oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
h) Anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin: Eidgenössisch
oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein
als gleichwertig anerkanntes Diplom.
i) Leitung medizinisches Labor: Nachdiplomausbildung des Schweizerischen Verbandes der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien
FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik
oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
j) Medizinische Logopädie: Die Erfüllung der in Art. 50 der Verordnung
über die Krankenversicherung21) genannten Anforderungen.
k) * Medizinische Massage: Eidgenössischer Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als
gleichwertig anerkannter Ausweis.
l) Osteopathie: Interkantonales Diplom der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder
ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
m) Pflege: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule
oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science
(FH) in Pflege oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
n) Physiotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of
Science (FH) in Physiotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes
Diplom.
o) Podologie: Höhere eidgenössische Fachausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
p) Rettungssanität: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren
Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
q) * Tierphysiotherapie: Eidgenössisches Diplom des Staatssekretariats für
Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig
anerkanntes Diplom.
2 Sofern Zweifel bestehen, dass ein anderer gleichwertiger Ausweis vorliegt,
kann die Gesundheitsdirektion die Bewilligung davon abhängig machen,
dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine zusätzliche Prüfung ablegt.
21) SR 832.102
§ 20
Gesuchstellung
1 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:
a) Angaben über die Ausbildung und Berufserfahrung (Curriculum Vitae);
b) * der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung;
c) * ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis;
d) * eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort;
e) * ein aktueller Strafregisterauszug.
2 Die Gesundheitsdirektion kann weitere Unterlagen einfordern.
§ 21
Vertretung
1 Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krankheit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person
gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur
selbstständigen Berufsausübung erfüllt.
2 Die selbstständig tätige Person hat hierzu bei der Gesundheitsdirektion eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden.
§ 22
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
1 Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer anderer
Berufe im Gesundheitswesen gilt zur Erfüllung der Meldepflicht § 8 sinngemäss.
§ 23
Binnenmarktgesetz22)
1 Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 3 Binnenmarktgesetz ist eine Kopie der gültigen Berufsausübungsbewilligung und
eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing)
des bisherigen Niederlassungskantons sowie der Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Kanton Zug einzureichen. Die Gesundheitsdirektion kann im Einzelfall weitere Unterlagen einfordern.
22) SR 943.02
§ 24
Verlängerung der Bewilligung
1 Für die Verlängerung der Bewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG23)
kommt § 9 zur Anwendung.
3.2. Psychologische Psychotherapie
§ 25
Bewilligung *
1 Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom
18. März 201124) erfüllt sind. *
a) * …
b) * …
c) * …
§ 26 * …
§ 28 § 27 * …
Ergänzende Bestimmungen
1 Für die Gesuchstellung und Vertretung im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit finden die §§ 20 f. analog Anwendung. Für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG25) gilt § 9.
2 Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne
von § 7 GesG26) und Gesuchstellende in Anwendung von Art. 3 Binnenmarktgesetz27) gelten §§ 22 f. sinngemäss.
3.3. Unselbstständige Tätigkeit
§ 29
Assistenz
1 Assistenzen arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der Verantwortung der selbstständig tätigen Person.
23) BGS 821.1
24) SR 935.81
25) BGS 821.1
26) BGS 821.1
27) SR 943.02
2 Sie verfügen über eine entsprechend abgeschlossene Berufsausbildung.
3 Es dürfen ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, zu deren Ausführung
auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind.
§ 30
Praktikantin / Praktikant
1 Personen, die sich für den Beruf ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden.
2 Sie dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Person mit abgeschlossener
Berufsausbildung nach Massgabe des Ausbildungsstandes tätig sein.
§ 31
Aufsicht
1 Die selbstständig tätige Person hat die unter ihrer Verantwortung arbeitenden unselbstständig Tätigen zu überwachen.
2 Die Gesundheitsdirektion kann die Zahl der unselbstständig Tätigen beschränken, sofern dies im Interesse einer sorgfältigen Berufsausübung geboten ist.
3.4. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 32
Art und Umfang der Berufsausübung
1 Art und Umfang der Tätigkeit richten sich nach der Ausbildung und nach
der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinne von § 16 GesG28).
§ 33
Geschäftsführung
1 Der Beruf kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigenverantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden.
2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben diesem für die Einhaltung der Vorschriften und für die Tätigkeit des Personals
verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdirektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch eine andere Person ausführen zu lassen.
28) BGS 821.1
§ 34
Heilmittel
1 Es dürfen von der selbstständig tätigen Person nur diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden, die üblicherweise
zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von
§ 16 GesG29) gehören.
2 Fachpersonen im Sinne von Art. 27a Abs. 2 Arzneimittelverordnung30)
sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen rezeptpflichtigen Arzneimittel anzuwenden.
§ 35
Auskündung
1 Das Täuschungsverbot im Sinne von § 18 Abs. 1 ist zu beachten. Insbesondere dürfen Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen
keine Täuschungen über die Berechtigung und die Ausbildung bewirken.
4. Bewilligungsfreie Tätigkeiten
§ 36
Meldepflicht
1 Personen, die gewerbsmässig bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von
§ 8 GesG31) ausüben, haben der Gesundheitsdirektion vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Detaillierte Beschreibung der bisherigen und der vorgesehenen Tätigkeit;
b) Nachweis über besuchte Kurse und autodidaktisch erworbene Kenntnisse.
§ 37
Pflichten
1 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinnen von § 8 GesG32)
ausüben, haben insbesondere folgende Pflichten zu beachten:
a) Sie dürfen weder bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, noch
dürfen sie auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen stellen;
b) Es ist ihnen erlaubt, nicht rezeptpflichtige komplementärmedizinische
Arzneimittel zu beziehen und anzuwenden sowie freiverkäufliche
Arzneimittel der Kat. E abzugeben;
29) BGS 821.1
30) SR 812.212.21
31) BGS 821.1
32) BGS 821.1
c) Sie sind verpflichtet, die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie nicht universitäre Medizinalpersonen sind und auch
keinen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausüben;
d) Sie müssen alles unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer universitären Medizinalperson
oder einer Vertreterin oder eines Vertreters eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen;
e) Sie haben die Kundschaft darüber zu informieren, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erheben können.
§ 38
Auskündung
1 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von § 8 GesG33) anbieten, dürfen sich nur mit der Angabe von Kontaktdaten und dem Beschrieb ihrer Tätigkeit auskünden.
2 Nicht erlaubt sind täuschende Inhalte, medizinische Begriffe, auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen, Laienzeugnisse, Zuschriften sowie das
Zusichern von Heilerfolgen und entsprechende bildliche Darstellungen.
5. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im
§ 39 Gesundheitswesen
Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die je nach Leistungsart des
Betriebes erforderlichen organisatorischen (§ 40) und infrastrukturellen
(§ 41) Zulassungskriterien eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Berufsausübung gewährleisten.
§ 40
Organisatorische Zulassungskriterien
a) Leitbild sowie Betriebs- und Leistungskonzepte;
b) Zweckmässige Führungsorganisation (insbesondere Organisationsreglemente, Organigramm, Funktionsdiagramme, Qualitätsmanagement,
Dokumentation, Kommunikation, erforderliche Statistiken, Datenschutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne);
c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen;
33) BGS 821.1
d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
e) Vertretung und Aufsicht richten sich sinngemäss nach §§ 6 f. und 14
sowie §§ 21 und 31;
f) Ärztliche Versorgung sowie allfälliger Notfalldienst;
g) Nachweis der Behandlungsprozesse und allfällige Unterstützungsprozesse;
h) Vorgaben betreffend Umgang mit Patientinnen und Patienten, Personal und Dritten;
i) Transparente Taxgestaltung;
k) Organisatorische Vorgaben betreffend Sicherheitssystemen sowie
Schutz des Personals.
§ 41
Infrastrukturelle Zulassungskriterien
a) Zweckmässige und sichere Verkehrswege;
b) Zweckmässige Patientenzimmer (stationäre Institutionen);
c) Erforderliche Geräte, Anlagen und Hilfsmittel;
d) Zweckmässige und entsprechend eingerichtete Funktionsräume
(Administration, Technischer Dienst, Hauswirtschaft, Medizin, Pflege
und Therapie);
e) Bauliche und technische Vorgaben betreffend Sicherheitssysteme sowie Schutz für das Personal.
§ 42
Weitere Betriebsformen
1 Im Namen und auf Rechnung einer Drittperson können ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben:
a) Tierärztinnen und Tierärzte in tierärztlichen Praxisbetrieben;
b) * Personen im Sinne von § 19 Abs. 1;
c) * Die übrigen universitären Medizinalpersonen in Praxisbetrieben.
2 Betriebe im Sinne von § 19 Abs. 1 sind mit Ausnahme von Betriebsformen im Sinne von § 26 Abs. 2 GesG34) ohne spezielle Bewilligung zugelassen. Vertretungen unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne von § 21.
3 Die Gesundheitsdirektion kann einzelne Betriebe oder bestimmte Betriebsarten generell unter die spezielle Bewilligungspflicht stellen, sofern dies die
sorgfältige und sichere Leistungserbringung erfordert.
34) BGS 821.1