§ 43
Richtlinien 1 Soweit erforderlich, erlässt die Gesundheitsdirektion für einzelne Betriebsformen Richtlinien.
Zug · 821.11 · ordinance
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Richtlinien 1 Soweit erforderlich, erlässt die Gesundheitsdirektion für einzelne Betriebsformen Richtlinien.
Mutationen 1 Betriebsaufgabe sowie Änderung des Standorts, bauliche Änderungen, Änderung der Organisation, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und Veränderungen bei den operativen Leitungsorganen bzw. den verantwortlichen Personen sind der Gesundheitsdirektion im Voraus zu melden.
Unselbstständig Tätige 1 Für die Beschäftigung von Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten gelten die §§ 11 und 13 f. sowie §§ 29 ff. sinngemäss. 2 Spitäler, Kliniken sowie öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe können Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Bewilligung beschäftigen, §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.
Auskündung 1 Die §§ 18 und 35 finden sinngemäss Anwendung. 6. Patientenrechte
Dokumentationspflicht 1 Die Dokumentationspflicht im Sinne von § 36 Abs. 8 GesG35) gilt für folgende Betriebe und Berufe wie folgt: a) Öffentliche Apotheken: bei der Ausführung von Rezepten und der Notfallabgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln. b) Augenoptikerinnen und Augenoptiker: bezüglich Rezeptausführung oder selbst durchgeführter Sehkorrekturbestimmung. 2 Drogerien sind von der Dokumentationspflicht befreit.
Transplantationen 1 Das Zuger Kantonsspital ist Koordinationsstelle im Kanton Zug im Sinne von Art. 56 Transplantationsgesetz36). 35) BGS 821.1 36) SR 810.21 2 Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i Transplantationsgesetz37) ist die Ethikkommission im Sinne von § 63 GesG38). Die begründeten Gesuche sind bei der Ethikkommission direkt einzureichen. 7. Gesundheitsförderung, Prävention und weitere Aufgaben 7.1. Gesundheitsförderung und Prävention
Suchtprävention und Suchtberatung 1 Suchtprävention und Suchtberatung werden durch das Amt für Gesundheit sichergestellt. Die Suchtberatung ist gebührenpflichtig. * 2 Das Amt für Gesundheit kann Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie beiziehen, namentlich für psychiatrischpsychotherapeutische Abklärungen und Behandlungen sowie für psychiatrische Begutachtungen. * 3 Das Amt für Gesundheit kann im Rahmen einer Suchtberatung bei den zuständigen Behörden fürsorgerische oder Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beantragen. * 4 Die Suchtberaterinnen und -berater des Amtes für Gesundheit unterliegen bei der Durchführung von Suchtberatungen der Dokumentationspflicht von
Nichtraucherschutz 1 Der flächenmässige Anteil der rauchfreien Räume muss während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes mindestens zwei Drittel der geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind, betragen. Die Raumzuteilung erfolgt durch Selbstdeklaration. Die Einwohnergemeinde übt die Aufsicht aus. 2 Die Betriebsorganisation ist so zu gestalten, dass die Kundschaft keinesfalls gezwungen ist, einen Raucherraum zu betreten. Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausgabestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig begrenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen werden nicht berücksichtigt. Diese sind so zu konstruieren und zu bedienen, dass möglichst kein Rauch in einen Nichtraucherraum gelangen kann. 37) SR 810.21 38) BGS 821.1 39) BGS 821.1 4 Nichtraucher- und Raucherräume sind beim Eingang und im Rauminnern mit einem entsprechenden, gut erkennbaren Piktogramm zu kennzeichnen.
Nichtraucherschutz in Restaurationsbetrieben 1 Raucherlokale sind zusätzlich beim Eingang als «Raucherlokal» zu beschriften. Diese Beschriftung muss von aussen gut sicht- und lesbar sein. 2 Für die Berechnung der Gesamtfläche werden alle ganz oder teilweise dem Betrieb dienenden geschlossenen Räume vollständig angerechnet, soweit sie den Gästen zugänglich sind. Dies sind namentlich Restaurationsflächen inklusive Bartresen, Garderoben, Toiletten sowie deren Zugänge. 7.2. Weitere Aufgaben
Rettungsdienst 1 Publikumsveranstaltungen mit erhöhtem Risiko im Sinne der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) sind meldepflichtig. 2 Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dem Rettungsdienst Zug deren Durchführung mindestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen. 3 Der Rettungsdienst Zug prüft die Betriebskonzepte von so genannten First Responder Gruppen auf ihre organisatorische, personelle und infrastrukturelle Erforderlichkeit hin und genehmigt deren Anschluss an die Sanitätsnotrufzentrale.
Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger 1 Das Wartegeld für die Betreuung der Gebärenden zuhause während der Geburt oder in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen und Entbindungspfleger je Fr. 400.–. 8. Bäder und Badewasser
Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen über Bäder und Badewasser gelten für: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie insbesondere Hallen- und Freibäder, Schulschwimmbäder, Therapiebäder, Hotelbäder, Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen sowie Planschbecken; b) öffentliche Bäder an Seen und Flüssen, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen. 2 Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtungen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume.
Grundsatz 1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie des Personals nicht gefährdet wird, insbesondere nicht durch Krankheitserreger beziehungsweise durch mangelhafte Qualität des Badewassers oder des Hygienezustands der Einrichtungen.
Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung 1 Für Neu- und Umbauten von öffentlichen Bädern sind der Gesundheitsdirektion spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten die Projektunterlagen zur Genehmigung vorzulegen. 2 Bei Bädern mit künstlichen Becken sind nebst den Plänen zusätzlich der Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema und die technischen Daten zur Wasseraufbereitung einzureichen. 3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.
Anforderungen 1 Bei Bädern mit künstlichen Becken sind für den Bau und Betrieb sowie insbesondere für die Qualität des Bade- und Duschwassers die Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Anforderungen an das Wasser und die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern und die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Schutz vor Legionellen massgebend. 2 Für öffentliche See- und Flussbäder gelten die Empfehlungen des BAG für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern vom 21. Februar 1990. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung, Chemikalien, Planungs- und Bauwesen, Gewässerschutz sowie Umweltschutz.
Selbstkontrolle 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind unabhängig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle verpflichtet. Deren Gegenstand richtet sich nach der SIA-Norm 385/1.
Mitwirkungs- und Meldepflicht 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermöglichen. 2 Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen oder von asthmatischen Symptomen unverzüglich dem Amt für Verbraucherschutz zu melden.
Amtliche Kontrollen 1 Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Badewasserqualität der öffentlichen Bäder periodisch und führt stichprobeweise Inspektionen der Badeanlagen durch. 2 Probenahmen und Inspektionen können unangemeldet vorgenommen werden. Sie sind in der Regel während der Öffnungszeiten durchzuführen. 3 Das Ergebnis von Kontrollen und Inspektionen ist den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mitzuteilen. 4 Das Amt für Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren.
Massnahmen 1 Genügen das Badewasser oder die Einrichtungen den Anforderungen nicht, so ordnet das Amt für Verbraucherschutz die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen an. 2 Falls sich Mängel nicht auf andere Weise beheben lassen, kann das Amt für Verbraucherschutz im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung die sofortige Schliessung eines Bades verfügen mit Meldung an die Gesundheitsdirektion und die Gesundheitsbehörde der Einwohnergemeinde. 3 Genügt ein Bad wiederholt oder schwerwiegend den Anforderungen nicht, so kann die Gesundheitsdirektion die Betriebsbewilligung entziehen. 4 Die Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten sowie der Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden gemäss Gesundheitsgesetz40) bleiben vorbehalten.
Gebühren 1 Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Kosten für die periodischen Kontrollen des Badewassers von öffentlichen See- und Flussbädern trägt jedoch der Kanton. 2 Die Höhe der Gebühren des Amtes für Verbraucherschutz richtet sich nach dem Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle41). 3 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach Ziffer 20 und subsidiär nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs42). 9. Konsumentenschutz
Qualitätsbescheinigung 1 Die zusammenfassende Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Lebensmittelhygiene) basiert in der Regel auf den Kontrollergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Kontrollergebnisse, welche mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zurückliegen, werden nicht berücksichtigt. Finden auf begründetes Begehren des Betriebes hin ausserordentliche Kontrollen statt, so können deren Kontrollergebnisse für die Qualitätsbescheinigung berücksichtigt werden. 2 Die Qualitätsbescheinigung nennt namentlich den Betrieb und dessen gemäss Art. 3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung43) für die Produktesicherheit verantwortliche Person, das Ausstellungsdatum, die maximale Gültigkeitsdauer, das Datum der mit der aktuellen Qualitätsbescheinigung ausser Kraft gesetzten Vorgängerbescheinigung und die Gesamtbewertung. Es kann eine ergänzende Kurzbemerkung angebracht werden. 40) BGS 821.1 (§§ 5, 55 und 57) 41) BGS 824.26 42) BGS 641.1 43) SR 817.02 3 Eine Qualitätsbescheinigung wird denjenigen Betrieben mit Direktverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten ausgestellt, die der Meldepflichtgemäss Art. 12 und 13 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung44) unterstehen. Davon sind Betriebe ausgenommen, die einzig von Dritten bezogene verpackte Lebensmittel abgeben, für die der Gesetzgeber kein Verbrauchsdatum vorgesehen hat. Weiter sind ausgenommen Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien, Apotheken sowie Betriebe bzw. Betriebsteile, die gemäss § 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände45) der Kontrolle der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes unterstehen. 4 Wer die Gesamtbewertung in der Werbung verwendet, muss die aktuelle Qualitätsbescheinigung gut lesbar im Kundenbereich des Betriebes und im allfälligen Internetauftritt zugänglich machen.
Bewertung und Rechtsmittel 1 Die Gesundheitsdirektion regelt die Bewertung und die Darstellung dieser Ergebnisse auf der Qualitätsbescheinigung. Sie kann namentlich auch noch Abstufungen im Zusammenhang mit der Verarbeitungskomplexität der verschiedenen Arten von zu bewertenden Betrieben vornehmen. 2 Gegen die Qualitätsbescheinigung kann innert 20 Tagen bei der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden, soweit die Bewertung des letzten Kontrollergebnisses oder die daraus folgende Gesamtbewertung angefochten werden soll. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10.1. Übergangsbestimmungen
Bewilligungen 1 Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben in Kraft. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Berufsausübung gelten auch für Personen mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wurden. 44) SR 817.02 45) BGS 824.2 3 Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse mit den kantonal anerkannten Diplomen im Sinne von § 69 Abs. 6 GesG46) entscheidet das Amt für Berufsbildung in einem separaten Verfahren.
Fachliche Voraussetzungen 1 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren gelten als gleichwertig anerkannte Ausbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 die bisherigen fachlichen Voraussetzungen: a) Augenoptik: Höhere Fachprüfung, sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst. b) Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit dreijähriger Ausbildung sowie zweijährige fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit oder Prüfungsausweis der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit zweijähriger Ausbildung sowie eine fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit zuzüglich eines Nachweises von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung; Eidgenössisches Diplom oder ein anderer gleichwertiger Ausweis. c) Ergotherapie: Vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Ausbildungsabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis. d) Ernährungsberatung: Die Erfüllung der in Art. 50a der Verordnung über die Krankenversicherung47) genannten Anforderungen. e) Medizinische Massage: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis. f) Pflege: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein anderer gleichwertiger Ausweis. g) Podologie: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis. h) Physiotherapie: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule mit mindestens dreijähriger Fachausbildung oder ein anderer gleichwertiger Ausweis sowie eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung bei einer entsprechenden zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Person oder in einer physikalischtherapeutischen Spezialausbildung einer Pflegeinstitution. 46) BGS 821.1 47) SR 832.102 i) Rettungssanität: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten oder vom Interverband für Rettungswesen anerkannten Schule bzw. ein von diesen als gleichwertig anerkanntes Diplom sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Rettungsdienst oder einer Notfallstation einer Krankenanstalt. 10.2. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts48)
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben: a) Verordnung I zum Gesundheitsgesetz (medizinische und pharmazeutische Berufe, Hilfsberufe sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen) vom 22. Dezember 198149); b) Verordnung II zum Gesundheitsgesetz (Anforderungen an die Qualität des Badewassers und an die Bäder) vom 7. Dezember 198150); c) Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst) vom 19. Januar 198251); d) Verordnung IV zum Gesundheitsgesetz vom 8. Juni 200452); e) Psychotherapeutenverordnung vom 13. August 199053); f) Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung vom 16. Mai 200054); g) Regierungsratsbeschluss betreffend Festsetzung des Wartegeldes für Hebammen vom 5. Juni 200155); h) Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz vom 20. Dezember 197756). 48) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 49) GS 22, 167 (BGS 821.11) 50) GS 22, 153 (BGS 821.12) 51) GS 22, 183 (BGS 821.13) 52) GS 28, 109 (BGS 821.14) 53) GS 23, 573 (BGS 821.31) 54) GS 26, 663 (BGS 825.14) 55) GS 27, 117 (BGS 822.3) 56) GS 21, 77 (BGS 815.1)
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft57). 57) Inkrafttreten am 11. Juli 2009 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.06.2009 11.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 163 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, b) geändert GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, c) eingefügt GS 31, 111 06.11.2012 01.04.2013 Ingress geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Titel geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 26 aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 27 aufgehoben GS 2013/010 27.11.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 687 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 1 geändert GS 2014/009 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 3 geändert GS 2014/009 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 4 geändert GS 2014/009 08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 11a eingefügt GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, k) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, q) eingefügt GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, c) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, d) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044 27.06.2017 01.12.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2017/028 21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2017/032 21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 3 eingefügt GS 2017/032 16.01.2018 01.01.2019 § 49 Abs. 1 geändert GS 2018/052 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Titel geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021/034 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, e) eingefügt GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4a eingefügt GS 2021/034 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.06.2009 11.07.2009 Erstfassung GS 30, 163 Ingress 06.11.2012 01.04.2013 geändert GS 2013/010 § 4 22.06.2021 26.06.2021 Titel geändert GS 2021/034 § 4 Abs. 1 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034 § 4 Abs. 2 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034 § 4 Abs. 2, d) 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034 § 4 Abs. 2, e) 22.06.2021 26.06.2021 eingefügt GS 2021/034 § 4a 22.06.2021 26.06.2021 eingefügt GS 2021/034 § 5 Abs. 5 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111 § 5 Abs. 6 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111 § 5 Abs. 7 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111 § 8 Abs. 1 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 8 Abs. 2 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 11a 08.09.2015 12.09.2015 eingefügt GS 2015/044 § 15 Abs. 2 21.08.2017 26.08.2017 eingefügt GS 2017/032 § 15 Abs. 3 21.08.2017 26.08.2017 eingefügt GS 2017/032 § 19 Abs. 1, b), 2. 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 19 Abs. 1, e) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 19 Abs. 1, k) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 19 Abs. 1, q) 08.09.2015 12.09.2015 eingefügt GS 2015/044 § 20 Abs. 1, b) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 20 Abs. 1, c) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 20 Abs. 1, d) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 20 Abs. 1, e) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044 § 25 06.11.2012 01.04.2013 Titel geändert GS 2013/010 § 25 Abs. 1 06.11.2012 01.04.2013 geändert GS 2013/010 § 25 Abs. 1, a) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010 § 25 Abs. 1, b) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010 § 25 Abs. 1, c) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010 § 26 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010 § 27 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010 § 42 Abs. 1, b) 12.04.2011 01.05.2011 geändert GS 31, 111 § 42 Abs. 1, c) 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111 § 49 Abs. 1 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009 § 49 Abs. 1 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052 § 49 Abs. 2 27.06.2017 01.12.2017 geändert GS 2017/028 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 49 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687 § 49 Abs. 3 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009 § 49 Abs. 4 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009