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Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei

Zürich (city) · 551.131 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Einsatz Bodycam
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Bodycams bei der Stadtpolizei 551.131
  9. Art. 9 C. Audio- und Videoaufnahmen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Bodycams bei der Stadtpolizei
  14. Art. 14 D. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung regelt den Einsatz mobiler, offen und körpernah getragener technischer Mittel zur Anfertigung von Video und Audioaufnahmen (Bodycam) bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen durch die Stadtpolizei. 2 Der Einsatz von Bodycams bei strafbarem Verhalten richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO)5.

Art. 2

Der Einsatz von Bodycams dient: a. der präventiven Verhinderung gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige; b. der Dokumentation des Eskalationsverlaufs; c. der Dokumentation und der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten; d. der Dokumentation von Straftaten.

Art. 3 B. Einsatz Bodycam

1 Bodycams werden im öffentlich zugänglichen Raum ein gesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe bereits began gen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist. 1 AS 101.100 2 LS 551.1 3 LS 170.4 4 Begründung siehe STRB Nr. 967 vom 21. November 2018. 5 vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. Gegenstand Zweck Einsatz 2551.131 Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei 2 Der Einsatz von Bodycams ist im unfriedlichen Ordnungsdienst nicht zulässig. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe ments legt die Höchstzahl der Bodycams fest. 4 Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei legt fest, welche Kommissariate der Stadtpolizei mit Bodycams aus gerüstet werden.

Art. 4

1 Beim Einsatz von Bodycams werden kameraführende Polizeiangehörige in geeigneter Weise gekennzeichnet. 2 Es wird gewährleistet, dass die Betroffenen eine laufende Auf zeichnung erkennen können. 3 Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig.

Art. 5

1 Die Stadtpolizei startet bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen muss, dass: a. eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen werden könnte; b. eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevor steht. 2 Die Stadtpolizei kündigt betroffenen Privatpersonen die Auf zeichnung mündlich an. 3 Auf eine Ankündigung der Aufzeichnung kann verzichtet wer den, wenn mutmasslich strafbare Handlungen bereits im Gang sind. 4 Betroffene werden über die erfolgte Aufnahme möglichst rasch informiert.

Art. 6

Betroffene Privatpersonen können bei Anhaltungen oder Kontrollen den Start der Aufzeichnung von der Stadtpolizei ver langen.

Art. 7

1 Die Stadtpolizei erfasst nach Möglichkeit und unter Be rücksichtigung der Umstände den Kontakt zwischen den Polizei angehörigen und den Privatpersonen ganzheitlich, damit deren Verhalten objektiv beurteilt werden kann. 2 Unbeteiligte Dritte werden möglichst nicht von den Aufnahmen erfasst. 3 Eine Verknüpfung oder Bearbeitung der laufenden Aufnahmen mit Gesichtserkennungssoftware oder polizeilichen Datensyste men ist nicht zulässig. Kennzeichnung Aufzeichnung a. durch die Stadtpolizei b. auf Veran lassung der betroffenen Privatperson Aufnahme 3Verordnung über den Einsatz von

Art. 8 Bodycams bei der Stadtpolizei 551.131

Die Stadtpolizei beendet die Aufzeichnung, wenn es die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 nicht mehr erfordert oder die Beteiligten beiderseitig der Beendigung zustimmen.

Art. 9 C. Audio- und Videoaufnahmen

1 Die Bearbeitung der Aufnahmen zur Ab und Aufklärung strafbarer Handlungen richtet sich nach dem Polizeigesetz6 und nach der Strafprozessordnung7. 2 Ausserhalb der Verfahren gemäss Abs. 1 richtet sich die Be handlung eines Bearbeitungsgesuchs nach dem auf das jewei lige Verfahren anwendbaren Recht. 3 Im Rahmen von Beschwerdeverfahren können Betroffene und Beschwerdeinstanzen die Aufnahmen einsehen. 4 Wird ein Verfahren gemäss Abs. 1–3 eingeleitet, werden die Daten umgehend extrahiert.

Art. 10

1 Zwecks Weiterbildung und zu Studienzwecken können Aufnahmen anonymisiert extrahiert und verwendet werden. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe ments benennt und ermächtigt eine von der Stadtpolizei unab hängige Stelle zur Aufbereitung von Daten zu diesen Zwecken.

Art. 11

1 Aufnahmen werden nach hundert Tagen automatisch gelöscht. 2 Aufnahmen, die nach Art. 9 und 10 extrahiert wurden, werden nach dem auf das jeweilige Verfahren anwendbaren Recht ge löscht.

Art. 12

Das zuständige Departement stellt sicher, dass: a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung ge mäss Art. 11 Abs. 1 in unveränderter Form verfügbar sind; b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem zentralen System erfolgt; c. die Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Aufnahmen im System erfolgt; d. die notwendigen Metadaten der Aufzeichnungen erfasst werden; e. die Aufzeichnungen der Aufnahmen an einem von der Stadtpolizei unabhängigen, externen und sicheren Spei cherungsort aufbewahrt werden. 6 vom 23. April 2007, LS 550.1. 7 vom 5. Oktober 2007, SR 312. Beendigung Bearbeitung Verwendung zwecks Weiter bildung Löschung Informations sicherheit 4551.131 Verordnung über den Einsatz von

Art. 13 Bodycams bei der Stadtpolizei

1 Die Aufzeichnungsgeräte verfügen über eine Vorlauf zeit von zwei Minuten. 2 Die Daten werden vom Gerät automatisch gelöscht, sofern keine manuelle Auslösung der Aufzeichnung stattfindet.

Art. 14 D. Schlussbestimmungen

1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu die ser Verordnung. 2 Geregelt werden insbesondere die Kennzeichnung kamerafüh render Polizeiangehöriger und die Gewährleistung der Daten integrität, soweit dies nicht bereits mit den entsprechenden tech nischen Vorkehrungen automatisch erfolgt.

Art. 15

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.8

Art. 16

1 Diese Verordnung tritt sechs Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft, soweit zuvor nicht mittels Weisung des Stadtrats oder mittels gemeinderätlicher Motion eine Verlängerung, An passung oder Aufhebung dieser Verordnung beantragt wurde. 2 Im Falle einer stadträtlichen Weisung oder einer überwiesenen Motion, die eine solche Weisung verlangt, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verordnung mindestens bis zur Schluss abstimmung des Gemeinderats über diese Weisung. 8 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2949/2023). Vorlaufzeit Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten Geltungsdauer

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