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Rahmenordnung für die interne Organisation der Kreisschulbehörden (RO KSB)

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Contents: 39 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100
  5. Art. 5 B. Behördenorgane
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 C. Geschäftsführung der Gesamtbehörde
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100
  31. Art. 31 D. Geschäftsführung anderer Behördenorgane
  32. Art. 32 E. Weitere Bestimmungen
  33. Art. 33
  34. Art. 34 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 F. Schlussbestimmungen
  39. Art. 39

39 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Diese Rahmenordnung regelt innerhalb der Schran ken des übergeordneten Rechts die interne Organisation ein schliesslich Geschäftsführung der Kreisschulbehörden, soweit diese stadtweit einheitlich festgelegt wird.

Art. 2

1 Jede Kreisschulbehörde erlässt im Rahmen dieses Er lasses für schulkreisspezifische Regelungen ein Geschäftsreg lement. 2 Dieses wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffent licht. 3 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihres Geschäfts reglements kann die Kreisschulbehörde weitere Führungsdoku mente, wie Pflichtenhefte für einzelne Behördenorgane, erlas sen.

Art. 3

1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihrer eige nen Vorgaben konstituiert sich die Kreisschulbehörde an der ersten Sitzung nach der Erneuerungswahl selbst. 2 Sie bestellt die einzelnen Behördenorgane. 3 Während der Amtsperiode kann sie aus zureichenden Grün den Anpassungen vornehmen. 4 Jedes Mitglied ist zur Übernahme derjenigen Aufgaben ver pflichtet, die ihm von der Kreisschulbehörde übertragen werden. 1 AS 101.100 2 AS 412.103 3 Begründung siehe ZSPB Nr. 12/2022 vom 15. März 2022. Gegenstand Geschäfts reglement und weitere Vorgaben der Kreisschul behörde Konstituierung 2Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 4 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100

1 Die Kreisschulbehörde handelt und entscheidet als Kol legialbehörde. 2 Die Mitglieder tragen die Beschlüsse mit. 3 Will ein Mitglied ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine von einem Kollegialentscheid abweichende Auffassung in der Öffentlichkeit vertreten, so hat es das während der entspre chenden Sitzung zu Protokoll zu erklären.

Art. 5 B. Behördenorgane

1 Die Kreisschulbehörde nimmt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht, insbesondere durch Art. 105 GO und Art. 4 Organisationsstatut, übertragen werden, als Gesamtbe hörde wahr, soweit sie diese nicht einem anderen Behörden organ oder Angestellten überträgt. 2 Für die Übertragung von Aufgaben an Angestellte zur selbst ständigen Erledigung gelten Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1.

Art. 6

1 Die Gesamtbehörde besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weite ren stimmberechtigten Mitgliedern. 2 An den Sitzungen der Gesamtbehörde nehmen mit beratender Stimme teil: a. die Präsidentin oder der Präsident des Kreiskonvents; b. je eine Vertretung jeder Fachgruppe; c. drei Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen; d. die Aktuarin oder der Aktuar (Protokoll). 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde kann gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 Organisationsstatut themenbezogen weitere Fachpersonen zur Beratung beiziehen.

Art. 7

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbe hörde leitet die Gesamtbehörde. 2 Sie oder er vertritt die Kreisschulbehörde und den Schulkreis gegen aussen. 3 Sie oder er beurteilt Aufsichtsbeschwerden gegen Schulen und Schulpersonal, soweit das Geschäftsreglement diese Aufgabe nicht dem Ausschuss Neubeurteilung, der Geschäftsleitung oder einem anderen Ausschuss überträgt. 4 Sie oder er nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch das übergeordnete Recht, insbesondere Art. 106 GO und Art. 6 Organisationsstatut, übertragen werden. Kollegialprinzip Gesamtbehörde a. Aufgaben b. Mitglieder und weitere Teilnehmende Präsidium der Kreisschul behörde a. über geordnete Aufgaben 3Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 8 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbe hörde nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden. 2 Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Ge schäftsreglement. 3 Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbe schlüssen erfolgen.

Art. 9

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde erlässt Präsidialentscheide gemäss Art. 26.

Art. 10

1 Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsiden ten der Kreisschulbehörde wird diese oder dieser in sämtlichen präsidialen Aufgaben gemäss Art. 7–9 durch ein Vizepräsidium vertreten. 2 Die Kreisschulbehörde regelt die Stellvertretung im Geschäfts reglement. 3 Das Vizepräsidium nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr, die ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden.

Art. 11

1 Das Geschäftsreglement kann eine Geschäftsleitung vorsehen, die die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreis schulbehörde bei der Vorbereitung der Geschäfte der Gesamt behörde und bei der Erfüllung der weiteren präsidialen Aufga ben gemäss Art. 7–9 unterstützt. 2 Die Geschäftsleitung nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr von der Gesamtbehörde übertragen werden. 3 Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Ge schäftsreglement. 4 Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbe schlüssen erfolgen.

Art. 12

1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde (Vorsitz) sowie eine im Ge schäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglie der an. 2 Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.

Art. 13

1 Das Geschäftsreglement kann eine oder mehrere Auf sichtskommissionen vorsehen, die die einzelnen Schulen beauf sichtigen und deren Qualität beurteilen. 2 Das Geschäftsreglement legt deren Aufgaben fest. b. von der Ge samtbehörde übertragene Aufgaben c. Präsidial entscheide Vizepräsidium Geschäfts leitung a. Bestand und Aufgaben b. Mitglieder und weitere Teilnehmende Aufsichts kommissionen a. Bestand und Aufgaben 4Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 14 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100

1 Der Aufsichtskommission oder den Aufsichtskommis sionen gehören deren Präsidentin oder Präsident, die oder der von der Gesamtbehörde bezeichnet wird, sowie eine im Ge schäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglie der an. 2 Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.

Art. 15

1 Der Ausschuss Neubeurteilung nimmt auf Verlangen Neubeurteilungen von Verfügungen der Schulleitungen gemäss § 74 Volksschulgesetz (VSG)4 und Art. 13 Organisationsstatut vor. 2 Die Gesamtbehörde kann diese Aufgabe in ihrem Geschäfts reglement stattdessen der Geschäftsleitung übertragen; Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 16

1 Dem Ausschuss Neubeurteilung gehören die Präsi dentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde sowie eine im Geschäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmit glieder an, mindestens jedoch zwei weitere Behördenmitglieder. 2 Der Ausschuss Neubeurteilung tagt ohne Vertretungen des Schulpersonals.

Art. 17

1 Die Gesamtbehörde kann im Rahmen des dafür be willigten Budgets weitere Ausschüsse aus Behördenmitgliedern sowie beratende Kommissionen, denen auch Nichtmitglieder angehören dürfen, bestellen. 2 Sie legt deren Aufgaben fest. 3 Bei der Bestellung wird in der Regel eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde den Vorsitz übernimmt. 4 Dem Schulpersonal ist eine angemessene Vertretung einzu räumen, soweit dies nicht aus besonderen Gründen ausge schlossen wird.

Art. 18

1 Ständige Ausschüsse und Kommissionen werden im Geschäftsreglement verankert. 2 Ihre Bestellung ist der Schulpflege zur Koordination unter den Schulkreisen zu melden. 4 vom 7. Februar 2005, LS 412.100. b. Mitglieder und weitere Teilnehmende Ausschuss Neubeurteilung a. Bestand und Aufgaben b. Mitglieder Weitere Aus schüsse und Kommissionen a. Allgemeines b. ständige Ausschüsse und Kommis sionen 5Rahmenordnung für die interne Organisation der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100

Art. 19 C. Geschäftsführung der Gesamtbehörde

1 Die Geschäftsführung der Gesamtbehörde richtet sich vorab nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Ge meindegesetz (GG)5. 2 Konkretisierend und ergänzend gelten die nachfolgenden Be stimmungen.

Art. 20

1 Die Gesamtbehörde hält Sitzungen ab, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel drei bis vier Mal pro Jahr. 2 Das Geschäftsreglement kann ergänzende Vorgaben zum Sit zungsrhythmus enthalten.

Art. 21

1 Die Gesamtbehörde versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf schriftliches Ver langen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. 2 Zu den Sitzungen wird auf elektronischem Weg eingeladen, in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung. 3 Mit der Einladung werden soweit möglich die Traktandenliste unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und die Anträge bekannt gegeben. 4 Der Einladung werden die erforderlichen Akten beigelegt.

Art. 22

1 Die Mitglieder und Sitzungsteilnehmenden mit beraten der Stimme sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Bei Verhinderung teilen sie dies der Präsidentin oder dem Prä sidenten unter Angabe der Gründe im Voraus schriftlich mit. 3 Die Ausstandspflicht richtet sich nach § 42 Abs. 1 GG. 4 Bei Personalgeschäften tagt die Behörde ohne Vertretungen des Schulpersonals.

Art. 23

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 24

1 Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. 2 Die Beschlussfassung bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt offen. 3 Jedes Mitglied ist bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmab gabe verpflichtet. 4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei gleichgeteil ten Stimmen gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. 5 vom 20. April 2015, LS 131.1. Anwendbarkeit des Gemeinde gesetzes Sitzungs rhythmus Einberufung und Einladung Sitzungs teilnahme und Ausstand Beschluss fähigkeit Beschluss fassung 6Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 25 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100

1 In Ausnahmefällen kann die Gesamtbehörde elektro nisch auf dem Zirkularweg entscheiden. 2 Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung. 3 Im Übrigen gelten Art. 22 und 23 sinngemäss.

Art. 26

1 Entscheide in dringenden Angelegenheiten und in An gelegenheiten von geringer Bedeutung können gemäss § 41 GG von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Präsidialent scheid getroffen werden. 2 Bei dringenden Präsidialentscheiden wird die Gesamtbehörde informiert.

Art. 27

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das fol gende Angaben enthält: a. die Zahl der anwesenden sowie die Namen der entschuldigt und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder und weite ren Sitzungsteilnehmenden; b. die behandelten Geschäfte, die Anträge und deren kurz gefasste Begründung, allfällige Beanstandungen zum Ver fahren, weitere Protokollerklärungen und die gefassten Be schlüsse; c. die zwischenzeitlich ergangenen Zirkularbeschlüsse und dringenden Präsidialentscheide. 2 Die Gesamtbehörde regelt das Verfahren der Protokollab nahme im Geschäftsreglement.

Art. 28

1 Das Protokoll kann elektronisch oder in Papierform ge führt werden. 2 Die Gesamtbehörde bestimmt die Form der Protokollführung im Geschäftsreglement. 3 Wird das Protokoll elektronisch geführt, werden soweit erfor derlich Auszüge auf Papier erstellt.

Art. 29

1 Die Gesamtbehörde informiert von sich aus über Be schlüsse von allgemeinem Interesse. 2 Im Übrigen stellt sie Beschlüsse auf Gesuch um Informations zugang gemäss § 24 Gesetz über die Information und den Da tenschutz (IDG)6 zur Verfügung, soweit diese nicht aufgrund von § 23 IDG nicht öffentlich sind. 3 Über das Gesuch um Informationszugang entscheidet die Prä sidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde. 6 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Zirkular beschlüsse Präsidial entscheide Protokoll a. Inhalt b. Form Öffentlichkeit der Beschlüsse 7Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 30 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100

1 Die Verhandlungen der Behörde sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden wahren das Sitzungsgeheimnis. 3 Die Sitzungsprotokolle sowie Dokumente, die der Meinungs bildung dienen, wie Anträge und weitere Stellungnahmen von Mitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmenden, sind auch nach ergangener Beschlussfassung von der Bekanntgabe aus geschlossen. 4 Die Behörde beschliesst im Einzelfall über eine ausnahms weise Offenlegung.

Art. 31 D. Geschäftsführung anderer Behördenorgane

Für die Geschäftsführung der Ausschüsse und beraten den Kommissionen gelten Art. 18–29 sinngemäss.

Art. 32 E. Weitere Bestimmungen

1 Die Mitglieder informieren die Präsidentin oder den Prä sidenten der Kreisschulbehörde bei ihrem Amtsantritt schriftlich über: a. ihre beruflichen Tätigkeiten; b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; c. ihre Leitungs und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessen gruppen; d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts und Füh rungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv so wie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland; e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen. 2 Sie teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten Änderungen umgehend schriftlich mit.

Art. 33

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Veröf fentlichung der Interessenbindungen im Internet. 2 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach: a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds; b. der Mitteilung der Änderung. Nichtöffent lichkeit der Verhandlungen Ausschüsse und Kommissionen Interessen bindungen a. Offen legungspflicht b. Veröffent lichung 8Rahmenordnung für die interne Organisation

Art. 34 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100

1 Die Verwaltung der Kreisschulbehörde nimmt die ihr übertragenen organisatorischen und administrativen Aufga ben unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde wahr. 2 Soweit ihr Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsregle ment. 3 Soweit ihr Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies in einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten. 4 Der Behördenerlass gemäss Abs. 3 wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffentlicht.

Art. 35

1 Soweit Schulleitungen und weiteren Angestellten der Schulen Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen Erle digung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsreglement. 2 Soweit ihnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies in einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten. 3 Der Behördenerlass gemäss Abs. 2 wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffentlicht.

Art. 36

1 Wer zur Erledigung einer Aufgabe befugt ist, ist für die entsprechenden Geschäfte unterschriftsberechtigt. 2 Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 37

Die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen der Schulpflege dies vorsehen.

Art. 38 F. Schlussbestimmungen

Die Kreisschulbehörde erlässt Ausführungsbestimmun gen im Rahmen von Art. 2.

Art. 39

Diese Rahmenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Verwaltung der Kreisschul behörden Schulleitungen und weitere Angestellte der Schulen Unterschriften im Schulkreis a. Berechtigung b. Pflicht Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten

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