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Wasserbaugesetz

Luzern · 760 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35 Nr. 760 13
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. Artikel 41c
  43. § 47
  44. § 48
  45. § 49

45 provisions

§ 41

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands 1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege12 sorgt die zuständige Dienststelle. § 42 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen 1 Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen auf Kosten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. 2 Sie hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. § 43 Pfandrecht 1 Für die Gebühren gemäss § 36 und für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gemäss § 41 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel 836 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches13 ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich. § 44 Strafen 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7, 15 Absatz 1, 16 Absatz 3, 21 Absatz 2, 22 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 und 28 Absatz 1 sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen, die eine Strafe vorsehen, werden mit Busse bis 20 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis 40 000 Franken bestraft. * 2 Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies strafschärfend. Handelt der Täter oder die Täterin aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen. 3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 12 SRL Nr. 40 13 SR 210 16 Nr. 760 4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Bei Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Vorschriften über die Benutzung der Gewässer, insbesondere durch die Schifffahrt, auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. * 6 Schlussbestimmungen § 45 Altrechtliche Kostenteiler 1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verfügte Kostenteiler sind für die Kostentragung massgebend, auch wenn eine Massnahme erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes realisiert wird. § 46 Zuständigkeit für Ausnahmen

Artikel 41c

Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199814 zuständig.

§ 47

Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern 1 Wohlerworbene Rechte gemäss § 73 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 197915 an Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern gelten bis 2035. 2 Im Übrigen gelten die §§ 33 und 35.

§ 48

Anpassung der Gebühren 1 Die Gebühren gemäss § 36 sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern zu erheben.

§ 49

Altrechtliche Wuhrgenossenschaften 1 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 197916 entlang von Gewässern, die der Kanton betrieblich zu unterhalten hat, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren. Eine allfällige Vermögensverteilung bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde. 14 SR 814.201 15 G 1979 61 (SRL Nr. 760) 16 G 1979 61 (SRL Nr. 760) Nr. 760 17 2 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 entlang von den übrigen Gewässern werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren, sofern die Gemeinde ihnen innert dieser Frist nicht den betrieblichen Gewässerunterhalt übertragen hat. Die Genossenschaftsstatuten sind den neuen Rechtsverhältnissen anzupassen. Eine allfällige Vermögensverteilung im Rahmen der Liquidation bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde. 3 Die Gemeinde veranlasst die Löschung allfälliger Grundbucheinträge. 18 Nr. 760 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 17.06.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-043 § 17 Abs. 1bis 04.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2024-002 § 40 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-060 § 44 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-060 § 44 Abs. 4 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-060 Nr. 760 19 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 17.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-043 09.09.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 2 eingefügt G 2019-060 09.09.2019 01.01.2020 § 44 Abs. 1 geändert G 2019-060 09.09.2019 01.01.2020 § 44 Abs. 4 eingefügt G 2019-060 04.12.2023 01.03.2024 § 17 Abs. 1bis eingefügt G 2024-002

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