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Reglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement PoR) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 177.105 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1des c. Assistenzärztinnen und -ärzte im Sinn von
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

8 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement legt das Verfahren der Positionierung der Anstellungen der städtischen Angestellten im teilrevidierten städtischen Lohnsystem fest. 2 In diesem Verfahren werden die aktuellen Einreihungen der städtischen Angestellten (Funktionskette, Funktionsstufe und nutzbare Erfahrung) auf ihre Übereinstimmung mit den revidier ten Bestimmungen des Personalrechts (GRB vom 29. Novem ber 2006; PR) und der Ausführungsbestimmungen zum Per sonalrecht (STRB vom 17. Januar 2007; AB PR) überprüft und nötigenfalls daran angepasst. Gestützt auf die drei lohnbestim menden Faktoren und den bisherigen Lohn wird festgestellt, in welches Teillohnband im Sinn von Art. 52 Abs. 5 PR1 der Lohn zu liegen kommt. Sofern der unveränderte Lohn unter die untere Begrenzung des Lohnbandes gemäss Art. 52 Abs. 3 PR2 zu lie gen käme, wird er auf diese angehoben. 3 Das Reglement ist anwendbar auf alle städtischen Angestell ten, deren Löhne Art. 47 ff. PR unterstehen. 4 Ausgenommen sind: a. Vom Volk oder vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählte Behördemitglieder im Sinn von Art. 54 PR;3 b. Lehrkräfte im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und 3 PR;

Art. 1des c. Assistenzärztinnen und -ärzte im Sinn von

Assis tenzärztinnen- und -ärztereglements vom 26. Januar 2005; d. Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge und Auszubil dende im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a und b PR; 1 Gemäss GRB vom 29. November 2006. 2 Gemäss GRB vom 29. November 2006. 3 Gemäss GRB vom 29. November 2006. Gegenstand und Geltungs bereich 2Positionierungsreglement (PoR) 177.105 e. Mitarbeitende, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an gestellt wurden, soweit dieser einseitige Anpassungen durch die Arbeitgeberin ausschliesst; f. Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse spätestens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen des Personalrechts enden (Ziff. II Übergangsbestim mung Abs. 4).

Art. 2

1 Die Anstellungsinstanzen im Sinn von Art. 11 PR in Ver bindung mit Art. 22–24 AB PR erlassen die Positionierungsver fügungen für ihre Angestellten gemäss den Bestimmungen über das revidierte Lohnsystem. 2 HR Stadt Zürich leitet und überwacht den Positionierungspro zess und prüft die Positionierungsverfügungen auf ihre Recht mässigkeit und Angemessenheit. 3 Eine Kommission des Stadtrates, bestehend aus dem Finanz vorsteher, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements und einem dritten Mitglied oder einer anderen Person, prüft auf Antrag von HR Stadt Zürich Positionierungen, die mit der Anstellungsinstanz nicht bereinigt werden konnten, und erteilt Weisung, in welcher Weise die Positionierung vor zunehmen ist. Ausgenommen sind Positionierungen durch den Stadtrat selbst. 4 HR Stadt Zürich ist ausserdem zuständig für: a. den Erlass zusätzlicher Richtlinien; b. die technische Umsetzung des Positionierungsprozesses, in Zusammenarbeit mit Organisation und Informatik Stadt Zürich (OIZ); c. die Anleitung der für die Positionierung zuständigen Perso nen.

Art. 3

1 HR Stadt Zürich gibt den Anstellungsinstanzen die Fälle bekannt, in denen nach seinen Erkenntnissen die Funktionsstufe näher überprüft werden muss, und errechnet für alle Angestell ten Richtwerte für die Anpassung der nutzbaren Erfahrung. 2 Die Anstellungsinstanzen erstellen gestützt auf die Stellenbe schreibungen, den Lebenslauf und die übrigen Bestandteile der Personaldossiers für ihre Mitarbeitenden Positionierungsvor schläge und übermitteln sie an HR Stadt Zürich. Abweichungen von der bisher geltenden Funktionsstufe bzw. von einem allfälli gen Vorschlag von HR Stadt Zürich und um mehr als zwei Punk te vom Richtwert für die nutzbare Erfahrung sind zu begründen. Zuständigkeiten Vorbereitung der Positionierung 3Positionierungsreglement (PoR) 177.105 3 Im Fall von Differenzen zwischen der Anstellungsinstanz und HR Stadt Zürich ist Art. 2 Abs. 3 anwendbar. 4 Nach Bereinigung der Positionierungsvorschläge bereiten die Anstellungsinstanzen die Verfügungen nach Art. 4 dieses Reg lements vor.

Art. 4

1 Bis spätestens am 29. bzw. am 25. Juni 2007 leiten die Anstellungsinstanzen das Positionierungsverfahren durch Über gabe oder Zustellung der Positionierungsverfügung ein. 2 Diese enthält folgende Bestandteile: a. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funk tionsstufe, nutzbare Erfahrung und Lage im Lohnband ge mäss der bisherigen Anstellung sowie den bisherigen Lohn; b. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funk tionsstufe, nutzbare Erfahrung und zutreffendes Teillohn band gemäss der im revidierten Lohnsystem positionierten Anstellung sowie den Lohn gemäss der angepassten An stellung; c. eine standardisierte Begründung für die neu festgelegte nutzbare Erfahrung; d. eine individualisierte Begründung bei Wechsel der Funktionsstufe; e. eine standardisierte Begründung, falls durch die Verfügung der Lohn auf die Untergrenze des massgebenden Lohn bandes angehoben wird. f. die Rechtsmittelbelehrung, dass die Angestellten gegen die Positionierungsverfügung innert 30 Tagen seit der Mit teilung bei der Anstellungsinstanz Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) führen können. g. die Mitteilung, dass sie mit der Einsprache zusätzlich ein Gespräch mit der oder dem für sie zuständigen Personal verantwortlichen verlangen können. 3 Erhebt die oder der Angestellte keine Einsprache, so ist das Positionierungsverfahren beendet.

Art. 5

1 Spätestens bis zur Übergabe oder Zustellung der Posi tionierungsverfügung werden alle Angestellten durch HR Stadt Zürich eingehend über das teilrevidierte Städtische Lohnsystem, das Positionierungsverfahren und die darauf folgenden Mass nahmen informiert. Einleitung des Positionierungs verfahrens; Positionierungs verfügung Information der Angestellten 4Positionierungsreglement (PoR) 177.105 2 Die Anstellungsinstanzen sind zuständig für die ergänzende In formation ihrer Angestellten, insbesondere mit Bezug auf die für sie wichtigen Fragen.

Art. 6

1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine kurze Be gründung enthalten. 2 Das rechtliche Gehör wird durch ein Gespräch gewährt. Die ses soll innerhalb von drei Monaten seit Eingang der Einsprache stattfinden. Die Angestellten können eine Vertrauensperson bei ziehen. Der wesentliche Inhalt des Gesprächs ist zu protokollie ren. 3 Beabsichtigt die Anstellungsinstanz eine Änderung der Posi tionierung, so hat sie die Stellungnahme von HR Stadt Zürich einzuholen. Diese kann den Fall der Kommission des Stadtrates gemäss Art. 2 Abs. 4 vorlegen. 4 Einigen sich die Parteien, so ersetzt die Anstellungsinstanz die unbegründete Positionierungsverfügung durch eine revidierte, kurz begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die Mittei lung, dass die oder der Angestellte innert zehn Tagen ab der Zu stellung eine ausführliche schriftliche Begründung mit Rechts mittelbelehrung verlangen kann. 5 Kommt keine Einigung zu Stande, so ersetzt die Anstellungs instanz die unbegründete Positionierungsverfügung durch eine begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die Rechtsmit telbelehrung.

Art. 7

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2007 in Kraft. Einsprachever fahren vor der Anstellungs instanz Inkrafttreten 5Positionierungsreglement (PoR) 177.105 Ablaufschema zum Positionierungsverfahren SLS (ohne Vorbereitungsverfahren)

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