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8 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement legt das Verfahren der Positionierung
der Anstellungen der städtischen Angestellten im teilrevidierten
städtischen Lohnsystem fest.
2 In diesem Verfahren werden die aktuellen Einreihungen der
städtischen Angestellten (Funktionskette, Funktionsstufe und
nutzbare Erfahrung) auf ihre Übereinstimmung mit den revidier
ten Bestimmungen des Personalrechts (GRB vom 29. Novem
ber 2006; PR) und der Ausführungsbestimmungen zum Per
sonalrecht (STRB vom 17. Januar 2007; AB PR) überprüft und
nötigenfalls daran angepasst. Gestützt auf die drei lohnbestim
menden Faktoren und den bisherigen Lohn wird festgestellt, in
welches Teillohnband im Sinn von Art. 52 Abs. 5 PR1 der Lohn
zu liegen kommt. Sofern der unveränderte Lohn unter die untere
Begrenzung des Lohnbandes gemäss Art. 52 Abs. 3 PR2 zu lie
gen käme, wird er auf diese angehoben.
3 Das Reglement ist anwendbar auf alle städtischen Angestell
ten, deren Löhne Art. 47 ff. PR unterstehen.
4 Ausgenommen sind:
a. Vom Volk oder vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählte
Behördemitglieder im Sinn von Art. 54 PR;3
b. Lehrkräfte im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und 3 PR;
Art. 1des c. Assistenzärztinnen und -ärzte im Sinn von
Assis
tenzärztinnen- und -ärztereglements vom 26. Januar 2005;
d. Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge und Auszubil
dende im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a und b PR;
1 Gemäss GRB vom 29. November 2006.
2 Gemäss GRB vom 29. November 2006.
3 Gemäss GRB vom 29. November 2006.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
2Positionierungsreglement (PoR)
177.105
e. Mitarbeitende, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an
gestellt wurden, soweit dieser einseitige Anpassungen
durch die Arbeitgeberin ausschliesst;
f. Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse spätestens ein
halbes Jahr nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmun
gen des Personalrechts enden (Ziff. II Übergangsbestim
mung Abs. 4).
Art. 2
1 Die Anstellungsinstanzen im Sinn von Art. 11 PR in Ver
bindung mit Art. 22–24 AB PR erlassen die Positionierungsver
fügungen für ihre Angestellten gemäss den Bestimmungen über
das revidierte Lohnsystem.
2 HR Stadt Zürich leitet und überwacht den Positionierungspro
zess und prüft die Positionierungsverfügungen auf ihre Recht
mässigkeit und Angemessenheit.
3 Eine Kommission des Stadtrates, bestehend aus dem Finanz
vorsteher, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen
Departements und einem dritten Mitglied oder einer anderen
Person, prüft auf Antrag von HR Stadt Zürich Positionierungen,
die mit der Anstellungsinstanz nicht bereinigt werden konnten,
und erteilt Weisung, in welcher Weise die Positionierung vor
zunehmen ist. Ausgenommen sind Positionierungen durch den
Stadtrat selbst.
4 HR Stadt Zürich ist ausserdem zuständig für:
a. den Erlass zusätzlicher Richtlinien;
b. die technische Umsetzung des Positionierungsprozesses,
in Zusammenarbeit mit Organisation und Informatik Stadt
Zürich (OIZ);
c. die Anleitung der für die Positionierung zuständigen Perso
nen.
Art. 3
1 HR Stadt Zürich gibt den Anstellungsinstanzen die Fälle
bekannt, in denen nach seinen Erkenntnissen die Funktionsstufe
näher überprüft werden muss, und errechnet für alle Angestell
ten Richtwerte für die Anpassung der nutzbaren Erfahrung.
2 Die Anstellungsinstanzen erstellen gestützt auf die Stellenbe
schreibungen, den Lebenslauf und die übrigen Bestandteile der
Personaldossiers für ihre Mitarbeitenden Positionierungsvor
schläge und übermitteln sie an HR Stadt Zürich. Abweichungen
von der bisher geltenden Funktionsstufe bzw. von einem allfälli
gen Vorschlag von HR Stadt Zürich und um mehr als zwei Punk
te vom Richtwert für die nutzbare Erfahrung sind zu begründen.
Zuständigkeiten
Vorbereitung der
Positionierung
3Positionierungsreglement (PoR) 177.105
3 Im Fall von Differenzen zwischen der Anstellungsinstanz und
HR Stadt Zürich ist Art. 2 Abs. 3 anwendbar.
4 Nach Bereinigung der Positionierungsvorschläge bereiten die
Anstellungsinstanzen die Verfügungen nach Art. 4 dieses Reg
lements vor.
Art. 4
1 Bis spätestens am 29. bzw. am 25. Juni 2007 leiten die
Anstellungsinstanzen das Positionierungsverfahren durch Über
gabe oder Zustellung der Positionierungsverfügung ein.
2 Diese enthält folgende Bestandteile:
a. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funk
tionsstufe, nutzbare Erfahrung und Lage im Lohnband ge
mäss der bisherigen Anstellung sowie den bisherigen Lohn;
b. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funk
tionsstufe, nutzbare Erfahrung und zutreffendes Teillohn
band gemäss der im revidierten Lohnsystem positionierten
Anstellung sowie den Lohn gemäss der angepassten An
stellung;
c. eine standardisierte Begründung für die neu festgelegte
nutzbare Erfahrung;
d. eine individualisierte Begründung bei Wechsel der Funktionsstufe;
e. eine standardisierte Begründung, falls durch die Verfügung
der Lohn auf die Untergrenze des massgebenden Lohn
bandes angehoben wird.
f. die Rechtsmittelbelehrung, dass die Angestellten gegen
die Positionierungsverfügung innert 30 Tagen seit der Mit
teilung bei der Anstellungsinstanz Einsprache nach § 10a
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) führen können.
g. die Mitteilung, dass sie mit der Einsprache zusätzlich ein
Gespräch mit der oder dem für sie zuständigen Personal
verantwortlichen verlangen können.
3 Erhebt die oder der Angestellte keine Einsprache, so ist das
Positionierungsverfahren beendet.
Art. 5
1 Spätestens bis zur Übergabe oder Zustellung der Posi
tionierungsverfügung werden alle Angestellten durch HR Stadt
Zürich eingehend über das teilrevidierte Städtische Lohnsystem,
das Positionierungsverfahren und die darauf folgenden Mass
nahmen informiert.
Einleitung des
Positionierungs
verfahrens;
Positionierungs
verfügung
Information der
Angestellten
4Positionierungsreglement (PoR)
177.105
2 Die Anstellungsinstanzen sind zuständig für die ergänzende In
formation ihrer Angestellten, insbesondere mit Bezug auf die für
sie wichtigen Fragen.
Art. 6
1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine kurze Be
gründung enthalten.
2 Das rechtliche Gehör wird durch ein Gespräch gewährt. Die
ses soll innerhalb von drei Monaten seit Eingang der Einsprache
stattfinden. Die Angestellten können eine Vertrauensperson bei
ziehen. Der wesentliche Inhalt des Gesprächs ist zu protokollie
ren.
3 Beabsichtigt die Anstellungsinstanz eine Änderung der Posi
tionierung, so hat sie die Stellungnahme von HR Stadt Zürich
einzuholen. Diese kann den Fall der Kommission des Stadtrates
gemäss Art. 2 Abs. 4 vorlegen.
4 Einigen sich die Parteien, so ersetzt die Anstellungsinstanz die
unbegründete Positionierungsverfügung durch eine revidierte,
kurz begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in
Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die Mittei
lung, dass die oder der Angestellte innert zehn Tagen ab der Zu
stellung eine ausführliche schriftliche Begründung mit Rechts
mittelbelehrung verlangen kann.
5 Kommt keine Einigung zu Stande, so ersetzt die Anstellungs
instanz die unbegründete Positionierungsverfügung durch eine
begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in Art. 4
Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die Rechtsmit
telbelehrung.
Art. 7
Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
Einsprachever
fahren vor der
Anstellungs
instanz
Inkrafttreten
5Positionierungsreglement (PoR) 177.105
Ablaufschema zum Positionierungsverfahren SLS
(ohne Vorbereitungsverfahren)