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Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

Liechtenstein · 411.311 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
  3. Art. 3 Begriff
  4. Art. 4 Ermittlung der Stellenprozente
  5. Art. 5 Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse
  6. Art. 6 Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %
  7. Art. 7 Zuständigkeiten
  8. Art. 8 Grundsatz
  9. Art. 8a Minimaler Beschäftigungsgrad
  10. Art. 8b Einsatz entsprechend Richtposition
  11. Art. 9 Delegation
  12. Art. 9a Grundsatz
  13. Art. 10 Massgeblicher Ausbildungsstandard
  14. Art. 11 Grundsatz
  15. Art. 12 Ausmass und Verpflichtung
  16. Art. 13 Inhalte
  17. Art. 14 Prüfungen
  18. Art. 15 Prüfungskommission
  19. Art. 16 Grundsatz
  20. Art. 17 Fördermassnahmen
  21. Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes
  22. Art. 19 Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter
  23. Art. 20 Intensivweiterbildung
  24. Art. 21 Weitere Fördermassnahmen
  25. Art. 22 An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten
  26. Art. 22a Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II
  27. Art. 22b Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule
  28. Art. 23 Mehrarbeit
  29. Art. 24 Präsenzzeit im Schulhaus
  30. Art. 24a Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit
  31. Art. 25 Vermeidung von Unterrichtsausfall
  32. Art. 25a Aushilfen
  33. Art. 25b Matura bedingter Unterrichtsausfall
  34. Art. 26 Nicht voraussehbare Abwesenheit aus zwingenden Gründen
  35. Art. 27 Arten von Urlaub
  36. Art. 28 Besoldungsrelevanter Schulferienanteil
  37. Art. 29
  38. Art. 30 Bezahlter Sonderurlaub
  39. Art. 31a b) Ausübung eines öffentlichen Amtes
  40. Art. 31b Grundsatz
  41. Art. 31c Mutterschaftszeit
  42. Art. 31d Vaterschaftszeit
  43. Art. 31e Elternzeit
  44. Art. 31f Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
  45. Art. 31g Teilzeitbeschäftigung
  46. Art. 32 Grundsatz
  47. Art. 33 Umfang der Entlastung
  48. Art. 34 Begriff der Nebenbeschäftigung
  49. Art. 35 Meldepflicht
  50. Art. 36 Bewilligungspflicht
  51. Art. 37 Bewilligungskriterien
  52. Art. 37a Fahrspesen für den Arbeitsweg
  53. Art. 37b Andere Fahrspesen
  54. Art. 37c Kaskoversicherung
  55. Art. 37d Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen
  56. Art. 37e Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule
  57. Art. 37f Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen
  58. Art. 37g Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum
  59. Art. 38 Beschwerderecht
  60. Art. 39 Gutgeschriebene Überstunden
  61. Art. 40 Intensivweiterbildung
  62. Art. 40a Prüfungen in Geschichte
  63. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 42 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer, deren Dienstverhältnisse durch das Lehrerdienstgesetz geregelt werden. 2) Sie regelt: a) den Stellenplan und die Stellenbesetzung für jede öffentliche Schule; b) die Aus- und Weiterbildung; c) die an die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten, die Bewilligung von und die Gutschrift für Mehrarbeit sowie die Präsenzzeit; d) die Abwesenheit und den Urlaub; e) die Pflicht zur Bewilligung von Nebenbeschäftigungen; f) die Spesen, den Versicherungsschutz und die Zulagen; sowie g) die Besoldung von nichtständigem Personal (Aushilfen). 3) Sämtliche Kindergärten einer Gemeinde gelten als eine öffentliche Schule nach Abs. 2 Bst. a. 4) Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind die Art. 16 Abs. 1, Art. 18, 24, 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 anwendbar.

Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Begriff

Der Stellenplan legt für jede öffentliche Schule die Zahl der ständigen Stellen in Prozenten fest.

Art. 4 Ermittlung der Stellenprozente

Bei der Ermittlung der Stellenprozente ist nach Art. 6a der Schulorganisationsverordnung vorzugehen.

Art. 5 Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse

Für jede öffentliche Schule soll der Anteil befristeter Dienstverhältnisse höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.

Art. 6 Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %

Die Anzahl der Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad unter 70 % soll für jede öffentliche Schule höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.

Art. 7 Zuständigkeiten

1) Der Stellenplan wird, in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, vom Schulamt zuhanden der Regierung vorbereitet. 2) Aufgehoben

Art. 8 Grundsatz

1) Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes. 2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 8a Minimaler Beschäftigungsgrad

Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.

Art. 8b Einsatz entsprechend Richtposition

1) Der Lehrer ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 entsprechend der im Dienstvertrag festgelegten Richtposition einzusetzen. 2) Wird ein Lehrer bis zu einem Ausmass von höchstens einem Drittel seines Pensums im Rahmen der nächst höheren oder tieferen Richtposition eingesetzt, bleibt die Richtposition unverändert. 3) Wird ein Lehrer ausnahmsweise im Ausmass von mehr als einem Drittel seines Pensums anderweitig eingesetzt, bestimmt die Anstellungsbehörde im Dienstvertrag die für den Lehrer massgebliche Richtposition. Ein Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % kann von der Anstellungsbehörde höchstens einer zweiten Richtposition zugeordnet werden. 4) Die Regierung kann Richtlinien über die Anwendung der Abs. 2 und 3 erlassen.

Art. 9 Delegation

Das Schulamt ist ermächtigt: a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben; b) Lehrer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes anzustellen; vorbehalten bleibt Art. 17 des Lehrerdienstgesetzes; c) in begründeten Fällen das Provisorium nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes um ein Jahr zu verlängern oder zu verkürzen.

Art. 9a Grundsatz

1) Im Rahmen des Voranschlages kann die Regierung Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger einrichten. 2) Die Praktikumsstellen sind auf höchstens ein Schuljahr zu befristen.

Art. 10 Massgeblicher Ausbildungsstandard

1) Für die Anstellung als Lehrer für eine bestimmte Schulart oder für ein bestimmtes Fach ist eine Ausbildung erforderlich, welche die von der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren festgelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung oder die in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse erfüllt. 2) Bestehen zwischen den beiden Ausbildungsniveaus nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede, bestimmt die Regierung die massgeblichen Ausbildungserfordernisse. 3) Erfüllt eine Ausbildung ganz oder teilweise nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so finden auf deren Anerkennung die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung. 4) Vorbehalten bleiben Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 des Lehrerdienstgesetzes.

Art. 11 Grundsatz

Zum Zweck der Berufseinführung führt das Schulamt oder eine von der Regierung beauftragte Institution weiterbildende Veranstaltungen für provisorisch angestellte Lehrer durch.

Art. 12 Ausmass und Verpflichtung

1) Die Veranstaltungen werden im Umfang von 10 bis 15 Tagen in der Form von Blockveranstaltungen durchgeführt. 2) Die Veranstaltungen finden statt: a) während der Schulferien; oder b) in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. 3) Die Teilnahme an Veranstaltungen ist für provisorisch angestellte Lehrer verpflichtend. Abwesenheiten sind nur aus den in Art. 26 erwähnten Gründen zulässig.

Art. 13 Inhalte

1) Es werden Veranstaltungen zur liechtensteinischen Geschichte, zur liechtensteinischen Staatskunde und zum liechtensteinischen Schulrecht durchgeführt. 2) Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt: a) Mentorat; b) Schulsystem; c) Lehrplan; d) Besondere Schulische und Pädagogisch-therapeutische Massnahmen; e) Qualitätssicherung und -entwicklung; f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung; g) Schülerbeurteilung und Elterngespräch; h) Schulnetz und Informations-Computertechnologie; i) Didaktische Medienstelle (einschliesslich audiovisueller Medien).

Art. 14 Prüfungen

1) Mittels Prüfungen wird festgestellt, ob ein Kandidat die nachfolgend aufgeführten Gegenstände in den Grundzügen verstanden hat: a) liechtensteinische Geschichte; b) liechtensteinische Staatskunde: Institutionen und Gesetzgebung; c) liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten. 3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.

Art. 15 Prüfungskommission

1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehende und in den Prüfungsgegenständen nach Art. 14 Abs. 1 fachkundige Kommission. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2) Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Durchführung der Prüfungen; b) Entscheid über das Bestehen von Prüfungen; c) Vorgabe von Richtlinien für schriftliche Arbeiten; d) Beurteilung von schriftlichen Arbeiten und Prüfungen; e) Protokollierung und Beurteilung der mündlichen Prüfungen. 3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn drei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

Art. 16 Grundsatz

1) Der Lehrer ist zum Zweck der Stärkung seiner beruflichen Kompetenzen zur regelmässigen Weiterbildung verpflichtet. 2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben. 3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt. 4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).

Art. 17 Fördermassnahmen

Das Land fördert im Rahmen des Voranschlages die Weiterbildung der Lehrer durch folgende Massnahmen: a) Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes (Art. 18); b) Rückerstattung von Kosten bei Weiterbildungen anderer Veranstalter (Art. 19); c) Intensivweiterbildung (Art. 20); d) weitere Fördermassnahmen (Art. 21).

Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes

1) Das Schulamt bietet im Rahmen eines auszuschreibenden Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an. 2) Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben. 3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden. 4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag bis zu 250 Franken zu erstatten. Der Betrag wird vom Schulamt festgelegt und nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.

Art. 19 Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter

1) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die unmittelbar der Förderung der Unterrichtsqualität dient, und bei Kaderkursen können folgende Kosten zurückerstattet werden: a) bei Veranstaltungen im Inland: die Kurskosten; b) bei Veranstaltungen im Ausland: die Kurskosten und die Spesen. 2) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die teilweise der Förderung der Unterrichtsqualität dient, kann ein Anteil von höchstens 50 % der Kurskosten und der Spesen zurückerstattet werden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der Bedeutung für die Erfüllung des Dienstauftrages. 3) Als Spesenersatz werden vergütet: a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung; b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken; c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden; d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung. 4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden: a) die Kosten des Sprachkurses (von höchstens 4 Wochen Dauer); b) die Hälfte der ausgewiesenen Reisespesen, höchstens 300 Franken; c) für Kost und Logis: 90 Franken pro Tag. 5) In den folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen: a) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen im überwiegenden Interesse des Lehrers; b) Teilnahme an Veranstaltungen nach Art. 18. 6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.

Art. 20 Intensivweiterbildung

1) Das Schulamt kann unbefristet angestellten Lehrern auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen, wenn sie: a) bei Antritt der Intensivweiterbildung das 40. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und b) während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind. 2) Die Intensivweiterbildung dient der nachhaltigen Förderung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik. 3) Für die Intensivweiterbildung werden höchstens zehn besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist. 4) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land kann die Kosten für die Stellvertretung, Studiengebühren, Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie Materialkosten abzüglich allfälliger in Zusammenhang mit der Intensivweiterbildung erzielter Einkünfte ganz oder teilweise übernehmen. Der Lehrer ist verpflichtet, die vom Staat übernommenen Kosten der Intensivweiterbildung, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle der Entlassung auf eigenes Begehren oder im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung anteilsmässig zurückzuerstatten. 5) Eine Intensivweiterbildung kann nur einmal bewilligt werden. 6) Das Schulamt legt das Nähere über die Intensivweiterbildungen in einer Richtlinie fest.

Art. 21 Weitere Fördermassnahmen

1) Das Schulamt kann bedarfsorientiert andere Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung unterstützen. 2) Als solche Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung gelten insbesondere: a) schulhausinterne Weiterbildungsveranstaltungen; b) Supervision und Praxisberatung; c) Betriebs- und Sozialpraktika. 3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Vorbehalten bleibt Art. 7b der Schulorganisationsverordnung.

Art. 22 An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten

1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar: a) Schulsekretariat: 1. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich: - bis 75 %: 1 Lektion; - bis 50 %: 2 Lektionen; - bis 25 %: 3 Lektionen; 2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen; b) Leitung einer Klasse: 1 Lektion (Berufsmittelschule 1/2 Lektion); c) Teamarbeit: höchstens 1 Lektion; d) Berufseinführung: höchstens 2 Lektionen; e) Beratung und Betreuung von Lehrern (z.B. Mentorat): höchstens 1 Lektion je Lehrer; f) Besprechungsaufwand der Ergänzungslehrer: pro betreute Klasse höchstens 1 Lektion; g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: höchstens 1 Lektion; h) Aufgehoben i) Aufgehoben k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar; l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe: 1. 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 ½ Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort; 2. zusätzlich je Schulstandort: - bis zu einer Gesamtzahl von 20 Klassen: 1 Lektion (Sekundarstufe) bzw. ½ Lektion (Primarstufe) für jeweils 2 Klassen; - ab 21 bis 24 Klassen: 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 ½ Lektionen (Primarstufe); - ab 25 bis 29 Klassen: 12 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 6 Lektionen (Primarstufe); - ab 30 bis 35 Klassen: 13 Lektionen (Sekundarstufe); - ab 36 bis 42 Klassen: 14 Lektionen (Sekundarstufe); - ab 43 bis 50 Klassen: 15 Lektionen (Sekundarstufe); - 51 und mehr Klassen: 16 Lektionen (Sekundarstufe); 2a. Aufgehoben 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet; 3. zusätzlich 4 Lektionen für das Freiwillige 10. Schuljahr für die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Einteilungstests, die Organisation von Betriebspraktika und dergleichen; 4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für die einmalige Vorbereitung von immersivem Unterricht auf der Oberstufe des Gymnasiums und für Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen. 2) Im Rahmen des von der Regierung zu bewilligenden Schulamtskontingentes können schul- oder schulartenübergreifende Tätigkeiten im Interesse des liechtensteinischen Bildungswesens an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden. 3) Eine Lektion nach Abs. 1 und 2 entspricht in Abhängigkeit von der massgeblichen Pflichtlektionenzahl einer Arbeitszeit von: a) 1 ½ Stunden bei 28 Pflichtlektionen; b) 1 ¾ Stunden bei 25 Pflichtlektionen; c) 2 Stunden bei 22 Pflichtlektionen. 4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen: a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe; b) Lektionen für Teamarbeit ab einem Oberstufenpensum von mindestens 50 % (einschliesslich der Lektion für Teamarbeit) des Gesamtpensums: Oberstufe; c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe. 4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. 4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a. 5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.

Art. 22a Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II

1) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird. 2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.

Art. 22b Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule

Unterrichtet ein Lehrer an schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 29.

Art. 23 Mehrarbeit

1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt. 2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet. 3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen. 4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift. 5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl. 6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7. 7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.

Art. 24 Präsenzzeit im Schulhaus

1) Für die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und mit den Schulbehörden, für die Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Dienstauftrages hat der Lehrer während einer bestimmten Präsenzzeit im Schulhaus anwesend zu sein. 2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt. 3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.

Art. 24a Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit

Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.

Art. 25 Vermeidung von Unterrichtsausfall

1) Die Schulleitung stellt durch einen Vorgehens- und Einsatzplan sicher, dass durch die Abwesenheit eines Lehrers möglichst kein Unterrichtsausfall entsteht. Vorbehalten bleibt die Einstellung des Schulbetriebs aus den in Art. 21 Abs. 3 und den in der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr angeführten Gründen. 2) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind im Vorgehens- und Einsatzplan insbesondere folgende kurzfristig wirkenden Massnahmen vorzusehen: a) Sicherstellung der Aufsicht (Art. 23 des Lehrerdienstgesetzes); b) Beschäftigung der Schüler durch andere in der Schule angestellte Lehrer; c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen. 3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a. 4) Aufgehoben

Art. 25a Aushilfen

1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden: a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes; b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet. 2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen. 3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen. 4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen: a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen; b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen; c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen; d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen; e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen; f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen. 5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet: a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes; b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.

Art. 25b Matura bedingter Unterrichtsausfall

1) Lektionen, welche im Anschluss an die und zufolge der Matura ausfallen, werden vorbehaltlich Abs. 2 nicht besoldet. 2) Ausfallende Lektionen von Lehrpersonen, die schriftlich zu prüfende Fächer unterrichten und schriftliche Maturaprüfungen vorbereiten, durchführen und korrigieren, werden nach Anzahl der zu prüfenden Schüler besoldet. Es werden in Prozenten der ausfallenden Lektionen besoldet: a) 1 bis 4 Schüler: 25 %; b) 5 bis 8 Schüler: 50 %; c) 9 bis 12 Schüler: 75 %; d) mehr als 12 Schüler: 100 %.

Art. 26 Nicht voraussehbare Abwesenheit aus zwingenden Gründen

1) Als zwingende Gründe gelten insbesondere Krankheit und Unfall. 2) Der Lehrer hat die Schulleitung umgehend über den Grund seiner Abwesenheit zu informieren. 3) Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist ausserdem das Schulamt zu informieren. Bei Krankheit oder Unfall ist zusätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen.

Art. 27 Arten von Urlaub

Es werden folgende Arten von Urlaub unterschieden: a) Ferien (Art. 28); b) Aufgehoben c) bezahlter Sonderurlaub (Art. 30); d) unbezahlter Urlaub (Art. 31); e) Aufgehoben

Art. 28 Besoldungsrelevanter Schulferienanteil

1) Die Schulferien sind in folgenden Fällen zu berücksichtigen: a) Begründung und/oder Beendigung des Dienstverhältnisses im Verlauf des Schuljahres; b) Lohnsistierung bei unbesoldetem Urlaub. 2) Der Schulferienanteil beträgt ein Drittel der in die Dienstzeit fallenden effektiven Schultage (ohne Feiertage). 3) Ist ein Lehrer während eines Kalenderjahres wegen Elternzeit an der Dienstausübung verhindert, wird der besoldungsrelevante Schulferienanteil nach Abs. 2 für die ersten zwei Monate nicht berücksichtigt.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30 Bezahlter Sonderurlaub

1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden: a) Aufgehoben b) im Todesfall: 1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder (Schwieger-) Eltern: bis 3 Tage; 2. von Geschwistern: bis 2 Tage; 3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag; 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu ½ Tag; c) Aufgehoben d) Aufgehoben e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: jährlich 6 Tage; f) gerichtliche Vorladung: Teilnahme an der Verhandlung; g) Teilnahme an Kulturanlässen von landesweiter Bedeutung und an Sportanlässen wie Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Grossturnieren und -veranstaltungen als Sportler oder Funktionär: höchstens 5 Tage; h) andere unaufschiebbare und zwingende Ereignisse: höchstens 2 Tage. 2) Der Urlaub muss am Tag des Ereignisses bezogen werden. Eine Anrechnung auf das Ferienguthaben ist ausgeschlossen. 3) Die Bewilligung von bezahltem Sonderurlaub erteilt: a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung; b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt; c) ab 11 Tagen: die Regierung. 4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.

Art. 31a b) Ausübung eines öffentlichen Amtes

Das Schulamt gewährt auf Antrag des Lehrers einen unbezahlten Urlaub: a) für die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter: bis zu 20 Tage pro Schuljahr; b) für die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland: bis zu 10 Tage pro Schuljahr.

Art. 31b Grundsatz

1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können. 2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.

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