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Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

Liechtenstein · 411.311 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
  3. Art. 3 Begriff
  4. Art. 4 Ermittlung der Stellenprozente
  5. Art. 5 Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse
  6. Art. 6 Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %
  7. Art. 7 Zuständigkeiten
  8. Art. 8 Grundsatz
  9. Art. 8a Minimaler Beschäftigungsgrad
  10. Art. 8b Einsatz entsprechend Richtposition
  11. Art. 9 Delegation
  12. Art. 9a Grundsatz
  13. Art. 10 Massgeblicher Ausbildungsstandard
  14. Art. 11 Grundsatz
  15. Art. 12 Ausmass und Verpflichtung
  16. Art. 13 Inhalte
  17. Art. 14 Prüfungen
  18. Art. 15 Prüfungskommission
  19. Art. 16 Grundsatz
  20. Art. 17 Fördermassnahmen
  21. Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes
  22. Art. 19 Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter
  23. Art. 20 Intensivweiterbildung
  24. Art. 21 Weitere Fördermassnahmen
  25. Art. 22 An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten
  26. Art. 22a Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II
  27. Art. 22b Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule
  28. Art. 23 Mehrarbeit
  29. Art. 24 Präsenzzeit im Schulhaus
  30. Art. 24a Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit
  31. Art. 25 Vermeidung von Unterrichtsausfall
  32. Art. 25a Aushilfen
  33. Art. 25b Matura bedingter Unterrichtsausfall
  34. Art. 26 Nicht voraussehbare Abwesenheit aus zwingenden Gründen
  35. Art. 27 Arten von Urlaub
  36. Art. 28 Besoldungsrelevanter Schulferienanteil
  37. Art. 29
  38. Art. 30 Bezahlter Sonderurlaub
  39. Art. 31a b) Ausübung eines öffentlichen Amtes
  40. Art. 31b Grundsatz
  41. Art. 31c Mutterschaftszeit
  42. Art. 31d Vaterschaftszeit
  43. Art. 31e Elternzeit
  44. Art. 31f Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
  45. Art. 31g Teilzeitbeschäftigung
  46. Art. 32 Grundsatz
  47. Art. 33 Umfang der Entlastung
  48. Art. 34 Begriff der Nebenbeschäftigung
  49. Art. 35 Meldepflicht
  50. Art. 36 Bewilligungspflicht
  51. Art. 37 Bewilligungskriterien
  52. Art. 37a Fahrspesen für den Arbeitsweg
  53. Art. 37b Andere Fahrspesen
  54. Art. 37c Kaskoversicherung
  55. Art. 37d Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen
  56. Art. 37e Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule
  57. Art. 37f Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen
  58. Art. 37g Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum
  59. Art. 38 Beschwerderecht
  60. Art. 39 Gutgeschriebene Überstunden
  61. Art. 40 Intensivweiterbildung
  62. Art. 40a Prüfungen in Geschichte
  63. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 42 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 31c Mutterschaftszeit

1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden. 2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG). 3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.

Art. 31d Vaterschaftszeit

1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden. 2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde. 3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG). 4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.

Art. 31e Elternzeit

1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden. 2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde. 3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.

Art. 31f Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt

Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 31g Teilzeitbeschäftigung

1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen. 2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen. 3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.

Art. 32 Grundsatz

1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen. 2) Wird das 56. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters. 3) Der Beginn eines Schuljahres oder Semesters wird durch die Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr festgelegt.

Art. 33 Umfang der Entlastung

1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt: a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion; b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: ½ Lektion. 1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %). 2) Hat ein Lehrer das 61. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. 3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden. 4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen. 5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.

Art. 34 Begriff der Nebenbeschäftigung

1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, für die ein Honorar oder sonst ein Entgelt ausgerichtet wird. 2) Nicht als Nebenbeschäftigung gelten: a) Aufgehoben b) unentgeltliche Freizeitbeschäftigungen und Tätigkeiten in Vereinen mit sportlichem, kulturellem oder sonst gemeinnützigem Zweck oder unentgeltliche Tätigkeiten in liechtensteinischen politischen Parteien, soweit keine Arbeitszeit versäumt wird, sowie unentgeltliche Tätigkeiten in Personalverbänden.

Art. 35 Meldepflicht

1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden. 2) Die Meldung hat zu enthalten: a) die Nebenbeschäftigung (exakte Beschreibung); b) die zu erwartende zeitliche Belastung. 3) Die zu erwartende zeitliche Belastung ist durch einen an der Jahresarbeitszeit der Landesbediensteten orientierten Beschäftigungsgrad zu quantifizieren. 4) Die Meldung hat auf amtlichem Formular zu erfolgen und ist vom Lehrer mit Unterschrift zu bestätigen. 5) Für unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Formular ist der Lehrer disziplinarisch verantwortlich.

Art. 36 Bewilligungspflicht

1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig. 2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.

Art. 37 Bewilligungskriterien

1) Wird der Lehrer durch eine Nebenbeschäftigung in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt oder verträgt sich die Nebenbeschäftigung nicht mit dem Dienstauftrag des Lehrers, darf keine Bewilligung erteilt werden; andernfalls ist die Bewilligung zu erteilen. 2) Der Dienstauftrag gilt als durch eine Nebenbeschäftigung beeinträchtigt, wenn der gesamte Beschäftigungsgrad einschliesslich der Nebenbeschäftigung 120 % übersteigt. 3) Die Nebenbeschäftigung verträgt sich nicht mit dem Dienstauftrag, wenn: a) der Lehrer wegen der Nebenbeschäftigung seinen Dienstauftrag nicht mehr unbefangen ausüben kann; b) der Lehrer in seiner Nebenbeschäftigung Kenntnisse verwerten kann, die unter das Dienstgeheimnis fallen; c) die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers und die Würde der Schule durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.

Art. 37a Fahrspesen für den Arbeitsweg

1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen. 2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt. 3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.

Art. 37b Andere Fahrspesen

1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für: a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren; b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet. 2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 3) Spesen sind geltend zu machen: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat. 4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.

Art. 37c Kaskoversicherung

Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.

Art. 37d Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen

Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.

Art. 37e Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule

Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.

Art. 37f Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen

Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.

Art. 37g Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum

Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.

Art. 38 Beschwerderecht

1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.

Art. 39 Gutgeschriebene Überstunden

1) Überstunden, die nach bisherigem Recht von einem Schuljahr auf das andere Schuljahr gutgeschrieben wurden, sind, bei sonstigem Verfall, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Stand von höchstens zwei Lektionen abzubauen. 2) Der Abbau von Überstunden nach Abs. 1 erfolgt in der Weise, dass in der Regel jährlich eine Verrechnung mit mindestens einer Jahresstunde erfolgt. 3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.

Art. 40 Intensivweiterbildung

Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.

Art. 40a Prüfungen in Geschichte

Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 15. Februar 1983 betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1983 Nr. 21; b) Verordnung vom 7. April 1987 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1987 Nr. 15; c) Verordnung vom 6. März 1991 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1991 Nr. 22; d) Verordnung vom 19. Mai 1998 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1998 Nr. 86; e) Verordnung vom 2. Mai 1989 über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1989 Nr. 40; f) Verordnung vom 18. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1991 Nr. 45; g) Verordnung vom 13. Juni 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1995 Nr. 154; h) Verordnung vom 20. August 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1996 Nr. 131; i) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1997 Nr. 84; k) Verordnung vom 20. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1998 Nr. 17; l) Verordnung vom 24. April 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 2001 Nr. 90; m) Verordnung vom 4. April 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 65.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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