Art. 120
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
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Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt. 2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. 3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit. 4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.
1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen. 2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen. 2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest. 2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 3 Die Ausgestaltung soll insbesondere: a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen; b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern; c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen; d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen; e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten; f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen. 4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. 5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert. 6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest. 2 Es bestimmt insbesondere: a. die Art und den Gegenstand der Abgabe; b. die Grundsätze der Bemessung; c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Der Finanzausgleich: a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben; b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen. 3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen. 2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht. 2 Sie ist unabhängig. 3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates. 4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts: a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden; b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden; c. die christkatholische Kirchgemeinde. 2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln: a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht; b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden. 3 Das Gesetz regelt: a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern; c. die staatlichen Leistungen; d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer. 4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird. 5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt. 2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen. 3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften: a. die Wirkungen der Anerkennung; b. die Aufsicht.
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten. 3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei. 2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.
Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um: a. die Grundrechte gemäss den Artikel 11 Absatz 4, 14 und 17 zu gewährleisten; b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Artikel 76, 77 und 79 Absatz 2 anzupassen. 2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht. 2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht. 2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Artikel 46 Absatz 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.
1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. 2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.
1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt. 2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).
Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Artikel 93 Absatz 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statutenordnung.
1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang. 2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. 3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.