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Verfassung des Kantons Zürich

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101
  101. Art. 102
  102. Art. 102a
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 106a
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123
  125. Art. 124
  126. Art. 125
  127. Art. 126
  128. Art. 127
  129. Art. 128
  130. Art. 129
  131. Art. 130
  132. Art. 131
  133. Art. 132
  134. Art. 133
  135. Art. 134
  136. Art. 135
  137. Art. 136
  138. Art. 137
  139. Art. 138
  140. Art. 139
  141. Art. 140
  142. Art. 141
  143. Art. 142
  144. Art. 143
  145. Art. 144
  146. Art. 145

146 provisions

Art. 1

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner. 3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt. 4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.

Art. 2

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 3

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

Art. 4

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.

Art. 5

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe. 3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

Art. 6

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 7

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.

Art. 8

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.

Art. 9

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 10

1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet. 2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts. SR 101

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. 4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. 5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

Art. 12

Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.

Art. 13

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.

Art. 14

1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. 2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

Art. 15

Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten ist gewährleistet.

Art. 16

Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.

Art. 17

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 18

1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. 2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Art. 19

1 Die Sozialziele der Bundesverfassung sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden. 2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass: a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten; b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden; c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können. 3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. SR 101

Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. 2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen: a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen; c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein; d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.

Art. 21

1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen. 2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

Art. 22

Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Art. 23

Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; d. die Einreichung einer Standesinitiative; e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.

Art. 24

Eine Initiative können einreichen: a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative); b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative); c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).

Art. 25

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. 2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein. 3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt. 4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.

Art. 26

Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.

Art. 27

Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.

Art. 28

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a. die Einheit der Materie wahrt; b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c. nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen. 3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Art. 29 1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt. 2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.

Art. 30

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. 2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.

Art. 31

1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen. 2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.

Art. 32

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: a. Verfassungsänderungen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.

Art. 33

1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über:1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, 2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. 2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). 3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. 4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 1; 2021 2904).

Art. 34

1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen: a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen; b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen. 2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.

Art. 35

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 1, 3723).

Art. 36

Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.

Art. 37

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden. 2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. 3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.

Art. 38

1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: a. die Ausübung der Volksrechte; b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte; c. Organisation und Aufgaben der Behörden; d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons; g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt; h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private. 2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen. 3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.

Art. 39

1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement. 2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit. 3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 2 Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen. 3 Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz. 4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 1; 2024 2852).

Art. 41

1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. 2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

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