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Pilzschutzverordnung

Obwalden · 786.21 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten. 2 Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten. 3 Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt.

Art. 2

Beschränkungen des Pilzsammelns 1 Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss Art. 3 und 4 dieser Verordnung. 2 Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln. 3 Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet. 1) SR 451 2) SR 921.0 3) GDB 101.0 OGS 1997, 73 786.21 4 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstaltungen zum Pilzsammeln sind verboten.

Art. 3

Pilzschutzgebiete 1 Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Art. 4

Artenschutz 1 Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen.

Art. 5

Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere: a. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren; b. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.

Art. 6

Aufsicht 1 Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.

Art. 7

Strafen 1 Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Strafrechts4) bestraft.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 ...5) 4) GDB 310.1 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und kann unter OGS 1997, 73 konsultiert werden 786.21

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt6). Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. 6) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt 786.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 73 786.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 73

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