Art. 1
Festsetzung des Mindestbetrages 1 Der Mindestbetrag, auf dem die Einkommenssteuer gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Steuergesetzes berechnet wird, beträgt 250'000 Franken.
Valais · 642.400 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f468e1d392f62b6d7938d869fc43bd15cfaf07152e1c2ef48d8450cd4596c56d
Festsetzung des Mindestbetrages 1 Der Mindestbetrag, auf dem die Einkommenssteuer gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Steuergesetzes berechnet wird, beträgt 250'000 Franken.
Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7 1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes können abgezogen werden: a) die Liegenschaftsunterhaltskosten nach Artikel 28 des Steuergesetzes und den Artikeln 16 und 16a des Ausführungsreglements zum Steuergesetz vom 25. August 1976; b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden. 2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
Ausschluss der Sozialabzüge 1 Sozialabzüge nach den Artikeln 31 und 31a des Steuergesetzes sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 642.400
Satzbestimmung
Absatz 5 des Steuergesetzes auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht. Art. 5 Besteuerung gemäss Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes 1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar. 2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 5 Absatz 5 des Steuergesetzes.
Veranlagungsergebnisse 1 Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 138 des Steuergesetzes stets das höchste nach Artikel 11 Absätze 3, 7 und 8 berechnete Veranlagungsergebnis.
Übergangsbestimmungen 1 Für Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gelten bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 11 des Steuergesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 und der Beschluss über die Pauschalsteuer vom 30. September 1992. 2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. 642.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 04.05.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/2016 642.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.05.2016 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 20/2016